Anerkennung §45a SGB XI in Thüringen | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Thüringen – so wird dein Angebot anerkannt.

Wer in Thüringen eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Hier findest du die Rechtsgrundlage, den Schulungsumfang, den Antragsweg und die Fördermöglichkeiten. Nur mit dieser Anerkennung können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 € monatlich) abrechnen.

TLVwA
Thüringer Landesverwaltungsamt in Suhl
30 bzw. 160 Std.
Ehrenamt 30 Zeitstunden · Beschäftigte 160 Std. + Praktikum
ThürAUPAVO
in Kraft seit 1.4.2023

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Thüringen auf einen Blick

Zuständige Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Standort Suhl

Rechtsgrundlage

ThürAUPAVO vom 7.3.2023, in Kraft seit 1.4.2023

Antragsweg

Zentraler Thüringer Formularservice · das Landesverwaltungsamt beteiligt vor der Entscheidung den Landkreis (konkrete Frist beim TLVwA erfragen)

Basisschulung Helfer/innen

30 Zeitstunden für Ehrenamtliche · 160 Stunden + zweiwöchiges Praktikum für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte

Fachliche Begleitung

Qualifizierte Person · ohne eigene Qualifikation nachgewiesene Kooperationsvereinbarung

Vergütung

Angemessene Entgelte nach Kostenkalkulation · Richtwert 32,50 €/Std. (2023), jährlich +1,5 %

Ein Personalkosten-Deckel am TVöD und eine feste Vier-Wochen-Frist für die Beteiligung des Landkreises sind in keiner offiziellen Quelle belegt – bitte beim TLVwA erfragen.

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) am Standort Suhl. Vor der Entscheidung beteiligt es den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem das Angebot erbracht wird – ein Widerspruchsrecht besteht bei einem konformen pflegepolitischen Konzept nicht. Eine konkrete Vier-Wochen-Frist ist nicht eindeutig belegt; bitte beim TLVwA erfragen.

Den Antrag stellst du über den Zentralen Thüringer Formularservice: Dort findest du das Formular „Antrag auf Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. der ThürAUPAVO“ zum Online-Ausfüllen, Herunterladen und Ausdrucken – auch in einer barrierefreien Fassung.

Einen ersten Überblick über Angebotsarten, Leistungen der Pflegeversicherung und Suchportale für Pflegebedürftige gibt die Infoseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF).

Qualifikation & Schulung

Welche Schulung und Begleitung nötig ist

Die vorbereitende Schulung umfasst 30 Zeitstunden für ehrenamtliche Helfer/innen; für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind 160 Stunden plus ein zweiwöchiges Praktikum vorgesehen. Eine generelle digitale Durchführung der Basisschulung ist nicht belegt – digital belegt sind nur die Angebotserbringung und ein Online-Nachbarschaftshilfekurs. Die fachliche Begleitung übernimmt eine entsprechend qualifizierte Person; ohne eigene Qualifikation ist eine nachgewiesene Kooperationsvereinbarung erforderlich.

Welche Inhalte die Schulung im Detail abdecken soll und welche Nachweise das Landesverwaltungsamt dazu erwartet, erläutert die FAQ für Leistungserbringer des TMASGFF.

Vergütung & Sätze

Wie die Vergütung geregelt ist

Ein Personalkosten-Deckel am öffentlichen Tarif (TVöD) ist in keiner Quelle belegt – möglicherweise eine Verwechslung mit dem Besserstellungsverbot der Förderrichtlinie. Belegt sind stattdessen „angemessene Entgelte“ auf Basis einer Kostenkalkulation (§3 Abs. 5 Nr. 2 ThürAUPAVO); die Verordnungsbegründung nennt einen Richtwert von 32,50 € (2023) mit 1,5 % jährlicher Steigerung.

Abgerechnet wird meist über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI – bis 131 € monatlich pro Pflegebedürftigem.

Besonderheiten für Gründer/innen

Was du als Gründer/in besonders beachten solltest

Die Anerkennung ist an eine laufende Prüfung gebunden: Das Landesverwaltungsamt kann jederzeit kontrollieren, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Plane außerdem die Beteiligung deines Landkreises realistisch in deinen Zeitplan ein – eine feste Vier-Wochen-Frist ist nicht eindeutig belegt – vor allem, wenn du zu einem bestimmten Termin starten möchtest.

Neben der klassischen Anerkennung nach §45a fördert Thüringen mit der ThürAUPA-Richtlinie ausdrücklich auch ehrenamtlich getragene Angebote und Nachbarschaftshilfe. Wenn du dein Angebot überwiegend mit Ehrenamtlichen statt mit festem Personal aufbauen willst, lohnt sich ein Blick auf diese Fördermöglichkeit, bevor du dich für eine Angebotsform entscheidest.

Damit Pflegebedürftige dein Angebot überhaupt finden, hilft es, dich zusätzlich in den gängigen Suchportalen der Pflegekassen einzutragen, etwa im AOK-Pflegenavigator, im vdek-Pflegelotsen oder im bkk-Pflegefinder – Links dazu findest du auf der Infoseite des TMASGFF.

Formulare & Unterlagen

Welche Formulare und Nachweise du brauchst

Ein zentrales Online-Portal für alle Schritte gibt es nicht – die folgenden Unterlagen brauchst du in der Regel für den Antrag, die laufende Anerkennung und – optional – für eine Förderung.

Pflicht · Antrag

Antrag auf Anerkennung nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. der ThürAUPAVO

Das offizielle Antragsformular des Landesverwaltungsamts (Formularservice-Nr. ThuerAUPA-003-TH-TLVWA) – mit Angaben zu Angebotsform, Zielgruppe, Räumen, Personal und Schulung. Online ausfüllbar oder als barrierefreie PDF-Fassung.

Pflicht · Rechtsgrundlage

ThürAUPAVO – Verordnungstext

Die Verordnung regelt Voraussetzungen, Schulungsumfang, fachliche Begleitung und Vergütung für Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag. Gültig seit 1.4.2023.

Hilfestellung

FAQ für Leistungserbringer zur ThürAUPAVO (PDF)

Fragen und Antworten des TMASGFF speziell für Träger und Anbieter – u. a. zu Antragsverfahren, Qualifizierung und Anerkennungsvoraussetzungen.

Optional · Förderung

Förderantrag nach der ThürAUPA-Richtlinie

Für eine finanzielle Förderung deines Angebots durch das Land reichst du zusätzlich einen Förderantrag mit Konzept, Mittelanforderung und – nach Bewilligung – einem Verwendungsnachweis ein. Zuständig ist die Außenstelle Erfurt des Landesverwaltungsamts.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

  • § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • ThürAUPAVO – die Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag, in Kraft seit 1.4.2023.
  • ThürAUPA-Richtlinie – Förderung von Angeboten, insbesondere ehrenamtlich getragener Strukturen.

Gründungsplan

Dein 10-Schritte-Plan zur Anerkennung in Thüringen

Zum Nachlesen auf der Seite – als PDF zum Ausdrucken bekommst du ihn weiter unten.

  1. Angebotsform festlegen

    Entscheide, ob du z. B. eine Betreuungsgruppe, eine Alltagsbegleitung oder ein anderes Unterstützungsangebot gründen willst – das bestimmt Konzept und Schulungsbedarf.

  2. Konzept erarbeiten

    Beschreibe Zielgruppe, Leistungen, Räume, Personal und Qualitätssicherung als Grundlage für den Antrag beim Landesverwaltungsamt.

  3. Fachliche Begleitung sichern

    Benenne eine qualifizierte Person für die fachliche Begleitung oder schließe eine Kooperationsvereinbarung mit einer entsprechenden Fachkraft ab.

  4. Helfer/innen schulen

    Plane die vorbereitende Schulung: 30 Std. für Ehrenamtliche, 160 Std. + zweiwöchiges Praktikum für Beschäftigte. Eine rein digitale Basisschulung ist nicht belegt – siehe FAQ für Leistungserbringer.

  5. Antrag stellen

    Fülle das Antragsformular nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. der ThürAUPAVO im Zentralen Thüringer Formularservice aus und reiche es beim Landesverwaltungsamt ein.

  6. Beteiligung des Landkreises einplanen

    Das Landesverwaltungsamt beteiligt deinen Landkreis bzw. deine kreisfreie Stadt – die genaue Frist bitte beim TLVwA bestätigen lassen.

  7. Förderung prüfen (optional)

    Prüfe eine Förderung nach der ThürAUPA-Richtlinie und reiche ggf. Förderantrag und Konzept bei der Außenstelle Erfurt ein.

  8. Anerkennung erhalten & sichtbar werden

    Trage dein anerkanntes Angebot in Suchportalen wie dem AOK-Pflegenavigator oder dem vdek-Pflegelotsen ein, damit Pflegebedürftige dich finden.

  9. Über den Entlastungsbetrag abrechnen

    Nach der Anerkennung können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 €/Monat) abrechnen.

  10. Qualität laufend sichern

    Halte Fortbildungen und Nachweise aktuell – das Landesverwaltungsamt kann jederzeit prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Anderes Bundesland

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Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

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Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Thüringen

Wer erteilt in Thüringen die Anerkennung nach §45a?
Das Thüringer Landesverwaltungsamt in Suhl. Vor der Entscheidung beteiligt es den jeweiligen Landkreis; eine konkrete Vier-Wochen-Frist ist nicht eindeutig belegt (bitte beim TLVwA erfragen).
Wie stelle ich den Antrag?
Über den Zentralen Thüringer Formularservice: Dort füllst du das Antragsformular nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. der ThürAUPAVO online aus, druckst es aus oder lädst es herunter und reichst es beim Landesverwaltungsamt ein.
Wie viele Schulungsstunden brauche ich?
Für ehrenamtliche Helfer/innen 30 Zeitstunden. Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind es 160 Stunden plus ein zweiwöchiges Praktikum. Eine generell digitale Durchführung der Basisschulung ist nicht belegt.
Wer übernimmt die fachliche Begleitung?
Eine entsprechend qualifizierte Person. Ohne eigene Qualifikation ist eine nachgewiesene Kooperationsvereinbarung erforderlich.
Wie hoch darf die Vergütung sein?
Ein Personalkosten-Deckel am öffentlichen Tarif ist nicht belegt. Die Verordnung verlangt „angemessene Entgelte“ mit Kostenkalkulation; die Begründung nennt einen Richtwert von 32,50 € (2023) mit 1,5 % jährlicher Steigerung.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Vor der Entscheidung wird der Landkreis beteiligt; eine feste Vier-Wochen-Frist ist nicht eindeutig belegt – bitte beim TLVwA erfragen.
Welche Rechtsgrundlage gilt in Thüringen?
Die ThürAUPAVO (Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag), in Kraft seit 1.4.2023.
Gibt es eine Förderung für mein Angebot?
Ja, über die ThürAUPA-Richtlinie können Angebote – insbesondere ehrenamtlich getragene – zusätzlich gefördert werden. Details bei der Außenstelle Erfurt des Landesverwaltungsamts.
Wie finden Pflegebedürftige mein anerkanntes Angebot?
Trage dich zusätzlich in den Suchportalen der Pflegekassen ein, z. B. im AOK-Pflegenavigator, vdek-Pflegelotsen oder bkk-Pflegefinder – Links dazu auf der Infoseite des TMASGFF.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – die Schritt-für-Schritt-Checkliste steht weiter oben im Abschnitt „Gründungsplan“. Zum Ausdrucken und Mitnehmen bekommst du sie als kostenlosen One-Pager.
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