Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Wer in Thüringen eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt. Hier findest du die Rechtsgrundlage, den Schulungsumfang, den Antragsweg und die Fördermöglichkeiten. Nur mit dieser Anerkennung können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 € monatlich) abrechnen.
Fakten-Steckbrief
Zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Standort Suhl
Rechtsgrundlage
ThürAUPAVO vom 7.3.2023, in Kraft seit 1.4.2023
Antragsweg
Zentraler Thüringer Formularservice · das Landesverwaltungsamt beteiligt vor der Entscheidung den Landkreis (konkrete Frist beim TLVwA erfragen)
Basisschulung Helfer/innen
30 Zeitstunden für Ehrenamtliche · 160 Stunden + zweiwöchiges Praktikum für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte
Fachliche Begleitung
Qualifizierte Person · ohne eigene Qualifikation nachgewiesene Kooperationsvereinbarung
Vergütung
Angemessene Entgelte nach Kostenkalkulation · Richtwert 32,50 €/Std. (2023), jährlich +1,5 %
Ein Personalkosten-Deckel am TVöD und eine feste Vier-Wochen-Frist für die Beteiligung des Landkreises sind in keiner offiziellen Quelle belegt – bitte beim TLVwA erfragen.
Zuständigkeit & Antrag
Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) am Standort Suhl. Vor der Entscheidung beteiligt es den jeweiligen Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt, in dem das Angebot erbracht wird – ein Widerspruchsrecht besteht bei einem konformen pflegepolitischen Konzept nicht. Eine konkrete Vier-Wochen-Frist ist nicht eindeutig belegt; bitte beim TLVwA erfragen.
Den Antrag stellst du über den Zentralen Thüringer Formularservice: Dort findest du das Formular „Antrag auf Anerkennung eines Angebotes zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. der ThürAUPAVO“ zum Online-Ausfüllen, Herunterladen und Ausdrucken – auch in einer barrierefreien Fassung.
Einen ersten Überblick über Angebotsarten, Leistungen der Pflegeversicherung und Suchportale für Pflegebedürftige gibt die Infoseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF).
Qualifikation & Schulung
Die vorbereitende Schulung umfasst 30 Zeitstunden für ehrenamtliche Helfer/innen; für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind 160 Stunden plus ein zweiwöchiges Praktikum vorgesehen. Eine generelle digitale Durchführung der Basisschulung ist nicht belegt – digital belegt sind nur die Angebotserbringung und ein Online-Nachbarschaftshilfekurs. Die fachliche Begleitung übernimmt eine entsprechend qualifizierte Person; ohne eigene Qualifikation ist eine nachgewiesene Kooperationsvereinbarung erforderlich.
Welche Inhalte die Schulung im Detail abdecken soll und welche Nachweise das Landesverwaltungsamt dazu erwartet, erläutert die FAQ für Leistungserbringer des TMASGFF.
Vergütung & Sätze
Ein Personalkosten-Deckel am öffentlichen Tarif (TVöD) ist in keiner Quelle belegt – möglicherweise eine Verwechslung mit dem Besserstellungsverbot der Förderrichtlinie. Belegt sind stattdessen „angemessene Entgelte“ auf Basis einer Kostenkalkulation (§3 Abs. 5 Nr. 2 ThürAUPAVO); die Verordnungsbegründung nennt einen Richtwert von 32,50 € (2023) mit 1,5 % jährlicher Steigerung.
Abgerechnet wird meist über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI – bis 131 € monatlich pro Pflegebedürftigem.
Besonderheiten für Gründer/innen
Die Anerkennung ist an eine laufende Prüfung gebunden: Das Landesverwaltungsamt kann jederzeit kontrollieren, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Plane außerdem die Beteiligung deines Landkreises realistisch in deinen Zeitplan ein – eine feste Vier-Wochen-Frist ist nicht eindeutig belegt – vor allem, wenn du zu einem bestimmten Termin starten möchtest.
Neben der klassischen Anerkennung nach §45a fördert Thüringen mit der ThürAUPA-Richtlinie ausdrücklich auch ehrenamtlich getragene Angebote und Nachbarschaftshilfe. Wenn du dein Angebot überwiegend mit Ehrenamtlichen statt mit festem Personal aufbauen willst, lohnt sich ein Blick auf diese Fördermöglichkeit, bevor du dich für eine Angebotsform entscheidest.
Damit Pflegebedürftige dein Angebot überhaupt finden, hilft es, dich zusätzlich in den gängigen Suchportalen der Pflegekassen einzutragen, etwa im AOK-Pflegenavigator, im vdek-Pflegelotsen oder im bkk-Pflegefinder – Links dazu findest du auf der Infoseite des TMASGFF.
Formulare & Unterlagen
Ein zentrales Online-Portal für alle Schritte gibt es nicht – die folgenden Unterlagen brauchst du in der Regel für den Antrag, die laufende Anerkennung und – optional – für eine Förderung.
Das offizielle Antragsformular des Landesverwaltungsamts (Formularservice-Nr. ThuerAUPA-003-TH-TLVWA) – mit Angaben zu Angebotsform, Zielgruppe, Räumen, Personal und Schulung. Online ausfüllbar oder als barrierefreie PDF-Fassung.
Die Verordnung regelt Voraussetzungen, Schulungsumfang, fachliche Begleitung und Vergütung für Angebote zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag. Gültig seit 1.4.2023.
Fragen und Antworten des TMASGFF speziell für Träger und Anbieter – u. a. zu Antragsverfahren, Qualifizierung und Anerkennungsvoraussetzungen.
Für eine finanzielle Förderung deines Angebots durch das Land reichst du zusätzlich einen Förderantrag mit Konzept, Mittelanforderung und – nach Bewilligung – einem Verwendungsnachweis ein. Zuständig ist die Außenstelle Erfurt des Landesverwaltungsamts.
Rechtliche Grundlagen
Gründungsplan
Zum Nachlesen auf der Seite – als PDF zum Ausdrucken bekommst du ihn weiter unten.
Entscheide, ob du z. B. eine Betreuungsgruppe, eine Alltagsbegleitung oder ein anderes Unterstützungsangebot gründen willst – das bestimmt Konzept und Schulungsbedarf.
Beschreibe Zielgruppe, Leistungen, Räume, Personal und Qualitätssicherung als Grundlage für den Antrag beim Landesverwaltungsamt.
Benenne eine qualifizierte Person für die fachliche Begleitung oder schließe eine Kooperationsvereinbarung mit einer entsprechenden Fachkraft ab.
Plane die vorbereitende Schulung: 30 Std. für Ehrenamtliche, 160 Std. + zweiwöchiges Praktikum für Beschäftigte. Eine rein digitale Basisschulung ist nicht belegt – siehe FAQ für Leistungserbringer.
Fülle das Antragsformular nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI i. V. m. der ThürAUPAVO im Zentralen Thüringer Formularservice aus und reiche es beim Landesverwaltungsamt ein.
Das Landesverwaltungsamt beteiligt deinen Landkreis bzw. deine kreisfreie Stadt – die genaue Frist bitte beim TLVwA bestätigen lassen.
Prüfe eine Förderung nach der ThürAUPA-Richtlinie und reiche ggf. Förderantrag und Konzept bei der Außenstelle Erfurt ein.
Trage dein anerkanntes Angebot in Suchportalen wie dem AOK-Pflegenavigator oder dem vdek-Pflegelotsen ein, damit Pflegebedürftige dich finden.
Nach der Anerkennung können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 €/Monat) abrechnen.
Halte Fortbildungen und Nachweise aktuell – das Landesverwaltungsamt kann jederzeit prüfen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Anderes Bundesland
Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:
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