Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Anerkennung nach §45a in Hessen – so wird dein Angebot anerkannt.
In Hessen entscheidet nicht eine Landesbehörde, sondern deine Stadt oder dein Landkreis über die Anerkennung nach §45a – auf Basis der Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV). Hier findest du den Ablauf und den Schulungsumfang.
Fakten-Steckbrief
Anerkennung §45a in Hessen auf einen Blick
Zuständige Stelle
In kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss
Rechtsgrundlage
Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) des Landes Hessen
Anbieterformen
Form I: nichtgewerblich mit qualifiziert ehrenamtlich Tätigen · Form II: gewerblich/selbstständig Tätige nach §15/§18 EStG
Basisqualifikation
Mindestens 30 Stunden nach §5 Abs. 3 PfluV – seit 1.1.2025 alternativ 20 Stunden plus abgeschlossener Erste-Hilfe-Kurs
Laufende Fortbildung
Mindestens 4 Stunden pro Jahr oder 8 Stunden alle zwei Jahre für die leistungserbringenden Personen
Tätigkeitsbericht
Jährlich bis zum 30. April für die Anbieterformen I, II und III vorzulegen
Zuständigkeit & Antrag
Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?
In Hessen gibt es – ähnlich wie in Baden-Württemberg – keine zentrale Landesbehörde. Zuständig ist in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss. Rechtliche Grundlage ist die Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV), die den bundesrechtlichen Rahmen aus §§45a bis 45c SGB XI für Hessen ausfüllt.
Prüfe vor der Antragstellung genau, ob dein Angebot die Voraussetzungen der PfluV erfüllt. Benötigte Formulare – etwa den Erhebungsbogen oder die Konzeptstruktur – erfragst du direkt bei deiner zuständigen Anerkennungsbehörde, da sich Details je nach Ort unterscheiden können.
Qualifikation & Schulung
Welche Schulung nötig ist
Die Basisqualifikation nach §5 Abs. 3 PfluV umfasst mindestens 30 Stunden. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es alternativ eine verkürzte Variante mit 20 Stunden, kombiniert mit einem abgeschlossenen Erste-Hilfe-Kurs. Zusätzlich sind laufende Fallbesprechungen sowie Fortbildungen von mindestens vier Stunden jährlich oder acht Stunden alle zwei Jahre für die leistungserbringenden Personen vorgeschrieben. Bei mehr als drei leistungserbringenden Personen ist zudem eine Fachkraft mit entsprechender Qualifikation einzubinden.
Wo du Hilfe findest
Anlaufstellen in Hessen
Da die Anerkennung Sache deiner Stadt oder deines Kreises ist, findest du konkrete Formulare am besten direkt dort. Diese Quellen helfen dir beim Einstieg.
Verwaltungsportal Hessen
Übersicht zur Anerkennung niedrigschwelliger Angebote und zur PfluV mit Verweis auf die zuständige Behörde.
Beispiel: Stadt Frankfurt am Main
Zeigt beispielhaft, wie eine kreisfreie Stadt das Verfahren, die Erhebungsbogen und Tätigkeitsberichte handhabt.
Rechtsgrundlage im Volltext: Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) im hessischen Landesrecht.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
- § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) – die hessische Ausführungsverordnung zu §§45a – 45c SGB XI.
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