Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Anerkennung nach §45a in Rheinland-Pfalz – so wird dein Angebot anerkannt.
Wer in Rheinland-Pfalz eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Seit Anfang 2026 gelten neue Schulungsvorgaben – hier findest du den aktuellen Stand.
Fakten-Steckbrief
Anerkennung §45a in Rheinland-Pfalz auf einen Blick
Zuständige Stelle
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Rechtsgrundlage
Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (UntAngV), vom 12.07.2017, geändert 02.10.2020
Antragsweg
Antrag bei der ADD, Anerkennung erfolgt per Bescheid, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind
Vereinfachtes Verfahren
Für haushaltswirtschaftliche Mini-Angebote in begrenztem Umfang reicht eine Registrierung statt vollem Anerkennungsverfahren
Schulungsformat – neu ab 1.2.2026
Mindestens 50 % der Schulungszeit muss in direkter Live-Interaktion mit einer Fachkraft stattfinden – Zulassungsvoraussetzung der Landesbehörde
Inhalte der Basisqualifikation
Basiswissen zu Krankheits-/Behinderungsbildern, Grund- und Notfallwissen, Kommunikation, Betreuungs- und Unterstützungsmethoden, ggf. hauswirtschaftliche Kenntnisse
Zuständigkeit & Antrag
Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?
In Rheinland-Pfalz prüft die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) den Antrag auf Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag. Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (UntAngV) vom 12. Juli 2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2020. Ergibt sich aus deinen Unterlagen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die ADD die Anerkennung mittels Bescheid.
Für hauswirtschaftliche Dienstleistungen in begrenztem Umfang (sogenannte Mini-Angebote in der Hauswirtschaft) reicht ein vereinfachtes Verfahren – hier erfolgt die Anerkennung durch eine schlichte Registrierung statt des vollen Verfahrens.
Qualifikation & Schulung
Was seit 2026 für die Schulung gilt
Seit dem 1. Februar 2026 gelten in Rheinland-Pfalz geänderte Vorgaben für die Basisqualifikation nach §45a/b SGB XI: Mindestens 50 % der Schulungszeit muss in direkter Live-Interaktion mit einer Fachkraft stattfinden – reine Selbstlernanteile allein reichen also nicht mehr aus. Diese Vorgabe ist Zulassungsvoraussetzung der zuständigen Landesbehörde für anerkannte Bildungsträger. Inhaltlich deckt die Basisqualifikation unter anderem Basiswissen zu Krankheits- und Behinderungsbildern, Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen, Kommunikation sowie – je nach Angebot – zusätzliche hauswirtschaftliche Kenntnisse ab.
Wo du Hilfe findest
Anlaufstellen in Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Zuständig für Antragsprüfung und Anerkennungsbescheid nach der UntAngV.
Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
Landesinformationen zu Pflege, Entlastungsbetrag und Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
- § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Landesverordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (UntAngV) – die rheinland-pfälzische Ausführungsverordnung, zuletzt geändert 2020.
Hinweis: Die Schulungsvorgabe zur Live-Interaktion gilt erst seit 1.2.2026 – ältere Informationen im Netz spiegeln diese Änderung möglicherweise noch nicht wider.
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