Anerkennung §45a SGB XI in Nordrhein-Westfalen | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Nordrhein-Westfalen – so wird dein Angebot anerkannt.

In NRW entscheidet nicht eine Landesbehörde, sondern dein Kreis oder deine kreisfreie Stadt über die Anerkennung nach §45a – auf Basis der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Hier findest du den Ablauf und den Schulungsumfang.

Kreis / kreisfreie Stadt
Zuständig je nach Sitz des Angebots
40 Stunden
Mindestschulung, angebotsbezogen qualifiziert
AnFöVO
Rechtsgrundlage seit 2019

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Nordrhein-Westfalen auf einen Blick

Zuständige Stelle

Die Kreise und kreisfreien Städte

Rechtsgrundlage

Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), aktuelle Fassung seit 23.01.2019

Antragsweg

Schriftlich bei der zuständigen Behörde, Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt

Schulung

Mindestens 40 Stunden als absolutes Minimum – die Leistungen sollen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden

Einzelanbieter ohne Fachkraft-Status

Benötigen zwingend eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder einer vom Land geförderten Servicestelle

Wirkung der Anerkennung

Ermöglicht die Abrechnung nach §45a Abs. 4 und §45b Abs. 1 SGB XI – begründet aber keinen Anspruch auf öffentliche Förderung

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

In Nordrhein-Westfalen gibt es keine zentrale Landesbehörde – zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte. Rechtliche Grundlage ist die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), die ursprünglich zum 1. Januar 2017 in Kraft trat und in aktueller Fassung seit dem 23. Januar 2019 gilt.

Den Antrag stellst du schriftlich bei der für deinen Standort zuständigen Behörde. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann vorläufig, zeitlich oder inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen erteilt werden. Sie ermöglicht die Abrechnung von Leistungen nach §45a Abs. 4 und §45b Abs. 1 SGB XI, begründet aber keinen automatischen Anspruch auf öffentliche Förderung.

Qualifikation & Schulung

Welche Schulung nötig ist

Die AnFöVO verlangt keine starre Stundenzahl, sondern eine angebotsbezogene Qualifikation der eingesetzten Personen – als absolutes Mindestmaß gilt eine 40-stündige Schulung, die Basiskenntnisse vermittelt. Bist du als Einzelanbieter selbst keine Fachkraft im Sinne der Verordnung, benötigst du zwingend eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder einer vom Land geförderten Servicestelle, um die fachliche Begleitung sicherzustellen. Die zuständige Stelle kann zudem einen Erste-Hilfe-Kurs in Präsenzform verlangen, der nicht älter als fünf Jahre sein darf.

Wo du Hilfe findest

Anlaufstellen in NRW

Da die Anerkennung Sache deines Kreises oder deiner Stadt ist, findest du konkrete Formulare am besten direkt dort. Diese Quellen helfen dir beim Einstieg.

Broschüre zur AnFöVO

Zusammenfassung der Voraussetzungen und Regelungen zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in NRW.

Beispiel: Stadt Duisburg

Zeigt beispielhaft, wie eine kreisfreie Stadt das Anerkennungsverfahren nach der AnFöVO handhabt.

Rechtsgrundlage im Volltext: AnFöVO auf recht.nrw.de.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

Anderes Bundesland

Dein Bundesland wählen

Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

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Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Nordrhein-Westfalen

Wer erteilt in NRW die Anerkennung nach §45a?
Die Kreise und kreisfreien Städte. Rechtsgrundlage ist die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO).
Wie viele Schulungsstunden brauche ich?
Mindestens 40 Stunden als absolutes Minimum. Die genaue Qualifikation richtet sich nach deinem spezifischen Angebot.
Ich bin Einzelanbieter ohne Fachkraft-Status – was brauche ich?
Eine zwingende Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder einer vom Land geförderten Servicestelle, um die fachliche Begleitung sicherzustellen.
Bekomme ich mit der Anerkennung automatisch Fördermittel?
Nein. Die Anerkennung ermöglicht die Abrechnung über den Entlastungsbetrag, begründet aber keinen automatischen Anspruch auf öffentliche Förderung.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – unser kostenloser 10-Schritte-Plan als PDF führt dich von der Idee bis zum laufenden, anerkannten Angebot.
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