Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Anerkennung nach §45a in Nordrhein-Westfalen – so wird dein Angebot anerkannt.
In NRW entscheidet nicht eine Landesbehörde, sondern dein Kreis oder deine kreisfreie Stadt über die Anerkennung nach §45a – auf Basis der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO). Hier findest du den Ablauf und den Schulungsumfang.
Fakten-Steckbrief
Anerkennung §45a in Nordrhein-Westfalen auf einen Blick
Zuständige Stelle
Die Kreise und kreisfreien Städte
Rechtsgrundlage
Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), aktuelle Fassung seit 23.01.2019
Antragsweg
Schriftlich bei der zuständigen Behörde, Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt
Schulung
Mindestens 40 Stunden als absolutes Minimum – die Leistungen sollen durch angebotsbezogen qualifizierte Personen erbracht werden
Einzelanbieter ohne Fachkraft-Status
Benötigen zwingend eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder einer vom Land geförderten Servicestelle
Wirkung der Anerkennung
Ermöglicht die Abrechnung nach §45a Abs. 4 und §45b Abs. 1 SGB XI – begründet aber keinen Anspruch auf öffentliche Förderung
Zuständigkeit & Antrag
Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine zentrale Landesbehörde – zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte. Rechtliche Grundlage ist die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO), die ursprünglich zum 1. Januar 2017 in Kraft trat und in aktueller Fassung seit dem 23. Januar 2019 gilt.
Den Antrag stellst du schriftlich bei der für deinen Standort zuständigen Behörde. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt und kann vorläufig, zeitlich oder inhaltlich beschränkt sowie mit Auflagen erteilt werden. Sie ermöglicht die Abrechnung von Leistungen nach §45a Abs. 4 und §45b Abs. 1 SGB XI, begründet aber keinen automatischen Anspruch auf öffentliche Förderung.
Qualifikation & Schulung
Welche Schulung nötig ist
Die AnFöVO verlangt keine starre Stundenzahl, sondern eine angebotsbezogene Qualifikation der eingesetzten Personen – als absolutes Mindestmaß gilt eine 40-stündige Schulung, die Basiskenntnisse vermittelt. Bist du als Einzelanbieter selbst keine Fachkraft im Sinne der Verordnung, benötigst du zwingend eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft oder einer vom Land geförderten Servicestelle, um die fachliche Begleitung sicherzustellen. Die zuständige Stelle kann zudem einen Erste-Hilfe-Kurs in Präsenzform verlangen, der nicht älter als fünf Jahre sein darf.
Wo du Hilfe findest
Anlaufstellen in NRW
Da die Anerkennung Sache deines Kreises oder deiner Stadt ist, findest du konkrete Formulare am besten direkt dort. Diese Quellen helfen dir beim Einstieg.
Broschüre zur AnFöVO
Zusammenfassung der Voraussetzungen und Regelungen zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag in NRW.
Beispiel: Stadt Duisburg
Zeigt beispielhaft, wie eine kreisfreie Stadt das Anerkennungsverfahren nach der AnFöVO handhabt.
Rechtsgrundlage im Volltext: AnFöVO auf recht.nrw.de.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
- § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) – die nordrhein-westfälische Ausführungsverordnung.
Anderes Bundesland
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Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:
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