Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Anerkennung nach §45a in Berlin – so wird dein Angebot anerkannt.
Wer in Berlin ein Angebot zur Unterstützung im Alltag betreiben will, braucht die Anerkennung durch die zuständige Senatsverwaltung. Hier findest du den Ablauf, die Rechtsgrundlage und den nötigen Schulungsumfang – kompakt für Gründer/innen und bestehende Dienste.
Fakten-Steckbrief
Anerkennung §45a in Berlin auf einen Blick
Zuständig für Anerkennung
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Zuständig für Förderung
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
Rechtsgrundlage
Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) des Landes Berlin, auf Basis von §45a und §45c SGB XI
Antragsweg
Formlos, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Senatsverwaltung, inkl. Konzept mit Schulungs-Curriculum
Rechtsform
Anerkennung setzt eine juristische Person voraus (z. B. GmbH, UG, e. V.)
Schulungspflicht
Helfende dürfen erst nach Abschluss der Schulung eingesetzt werden – die Schulung soll innerhalb der ersten vier Wochen ab Beschäftigungsbeginn erfolgen
Zuständigkeit & Antrag
Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?
In Berlin liegt die Anerkennung bei der für Pflege zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung. Rechtliche Grundlage ist die Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO), die den bundesrechtlichen Rahmen aus §45a und §45c SGB XI landesspezifisch ausfüllt.
Der Antrag ist formlos – schriftlich oder elektronisch – bei der Senatsverwaltung zu stellen. Beizufügen ist ein Konzept, das unter anderem ein Curriculum zur Schulung der Helfenden enthält. Eine gesonderte Förderung nach §45c SGB XI beantragst du separat beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) – die Landesanerkennung ist dafür Voraussetzung, begründet aber selbst noch keinen Anspruch auf Fördermittel.
Qualifikation & Schulung
Welche Schulung nötig ist
Neue Mitarbeitende dürfen erst nach Abschluss ihrer Schulung eingesetzt werden. Die Schulung soll innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Ambulante Pflegedienste benötigen darüber hinaus eine eigene Anerkennung, wenn sie Leistungen nach §45a Abs. 4 SGB XI erbringen wollen. Zusätzlich ist eine Haftpflichtversicherung für die eingesetzten Helferinnen und Helfer erforderlich.
Wo du Hilfe findest
Anlaufstellen für deinen Antrag
Ein einzelnes Landesformular zum Download ist nicht zentral veröffentlicht – der Antrag ist formlos zu stellen. Diese Stellen helfen dir bei Konzept und Verfahren weiter.
Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Zuständig für die Anerkennung nach §45a SGB XI, inklusive FAQ zur Antragstellung.
Übersicht anerkannter Angebote
Berlin.de-Seite mit Grundlagen zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag und dem Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI.
Weitere Orientierung bietet das SEKIS Berlin mit einer Übersicht der gesetzlichen Grundlagen für Pflegeunterstützung.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
- § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Pflegeunterstützungsverordnung (PuVO) – die Berliner Ausführungsverordnung zu §45a und §45c SGB XI.
Anderes Bundesland
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Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:
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