Anerkennung §45a SGB XI in Niedersachsen | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Niedersachsen – so wird dein Angebot anerkannt.

Wer in Niedersachsen eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. Hier findest du Voraussetzungen, Schulungsumfang und Antragsweg.

Landesamt (LS)
Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2
30 Stunden
Schulung für juristische Personen/gewerbliche Anbieter
AnerkVO SGB XI
Rechtsgrundlage seit 2022

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Niedersachsen auf einen Blick

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), Team 3SL2, Hildesheim

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnerkVO SGB XI), seit 2022

Antragsweg

Schriftlicher Antrag mit Nachweisen zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Schulung für Anbieter

Mindestens 30 Stunden Schulung für juristische Personen, Personengesellschaften oder gewerbliche Einzelunternehmen

Nachbarschaftshelfer/innen

Mindestens 16 Jahre alt, nicht bis zum 2. Grad verwandt/verschwägert, keine Pflegeperson, kein gemeinsamer Haushalt mit der betreuten Person

Aufwandsentschädigung

Für Nachbarschaftshelfer/innen max. 85 % des gesetzlichen Mindestlohns pro Stunde

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

In Niedersachsen übernimmt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Rechtliche Grundlage ist die Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (AnerkVO SGB XI) aus dem Jahr 2022, die den bundesrechtlichen Rahmen aus §45a SGB XI landesspezifisch ausfüllt.

Juristische Personen, Personengesellschaften (z. B. GbR, GmbH, Vereine) oder Einzelunternehmen stellen den Antrag schriftlich beim Landesamt und fügen die zur Prüfung nötigen Nachweise bei – unter anderem zur persönlichen Eignung (erweitertes Führungszeugnis) und zur fachlichen Eignung (berufliche Qualifikation oder abgestimmte Schulung).

Qualifikation & Schulung

Was für Anbieter und Nachbarschaftshelfer/innen gilt

Als gewerblicher Anbieter oder Träger weist du die fachliche Eignung deiner Einsatzkräfte in der Regel durch eine berufliche Qualifikation oder eine auf das Angebot abgestimmte Schulung von mindestens 30 Stunden nach. Ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer/innen bestätigen stattdessen gegenüber der Pflegekasse, dass sie entweder Fachkraft sind oder eine entsprechende Schulung bzw. einen Pflegekurs nach §45 SGB XI absolviert haben. Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein, dürfen mit der betreuten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein, keine Pflegeperson sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. Ihre Aufwandsentschädigung darf 85 % des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen.

Wo du Hilfe findest

Anlaufstellen in Niedersachsen

Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS)

Offizielle Informationsseite zu Anerkennung, Förderung, Formularen und der AnerkVO SGB XI.

Teampostfach AZUA

Direkter Kontakt bei Fragen zur Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Rechtsgrundlage im Volltext: AnerkVO SGB XI.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

  • § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • AnerkVO SGB XI – die niedersächsische Ausführungsverordnung, in Kraft seit 2022.

Anderes Bundesland

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Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

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Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Niedersachsen

Wer erteilt in Niedersachsen die Anerkennung nach §45a?
Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS). Rechtsgrundlage ist die AnerkVO SGB XI aus dem Jahr 2022.
Wie viele Schulungsstunden brauche ich als Anbieter?
Mindestens 30 Stunden Schulung, sofern keine einschlägige berufliche Qualifikation vorliegt.
Kann ich als Nachbarschaftshelfer/in tätig werden?
Ja, wenn du mindestens 16 Jahre alt bist, mit der betreuten Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert bist, keine Pflegeperson bist und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebst. Deine Aufwandsentschädigung darf 85 % des Mindestlohns nicht übersteigen.
An wen wende ich mich bei Fragen?
An das Teampostfach AZUA@ls.niedersachsen.de beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – unser kostenloser 10-Schritte-Plan als PDF führt dich von der Idee bis zum laufenden, anerkannten Angebot.
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