Anerkennung nach Landesrecht

Anerkennung nach §45a SGB XI — in deinem Bundesland

Wer Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI anbieten will, braucht eine Anerkennung. Die Voraussetzungen legt jedes Land selbst fest: 16 Verfahren, 16 Behörden, Schulungen zwischen 30 und 160 Stunden. Wähle unten dein Bundesland und sieh, was bei dir gilt.

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Alle 16 Bundesländer

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Klick auf der Karte auf dein Bundesland — oder wähle es im Dropdown darunter. Zuständige Stelle, Schulungsumfang, Vergütung und die Besonderheit, die dich am ehesten aufhält, erscheinen rechts.

Bundesland

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Klick auf der Karte auf dein Bundesland, oder wähle es im Dropdown — dann zeigen wir dir die wichtigsten Anforderungen auf einen Blick.

Stand 08/2026, ohne Gewähr. Verbindlich ist immer das aktuelle Merkblatt der zuständigen Landesstelle — der Link im Info-Panel führt direkt dorthin.

Vier Unterschiede

§45a Abs. 2 gibt den Rahmen, das Land die Details

Die Grundlage ist bundeseinheitlich. Schulungsumfang, zuständige Stelle, Fristen und Vergütungssätze regelt jedes Land per eigener Verordnung nach §45a Abs. 3 SGB XI — an diesen vier Punkten gehen die Verfahren auseinander.

Behörde

Zuständige Stelle

Mal eine Landesbehörde, mal der Kreis: in Bayern das Landesamt für Pflege, in Nordrhein-Westfalen die Kreise über das Portal PfAD.uia, in Baden-Württemberg und Hessen der Kreis am Firmensitz.

Schulung

Umfang der Basisschulung

Für angestellte Helfer:innen meist 30 bis 40 Stunden — aber bis zu 120 Unterrichtseinheiten in Schleswig-Holstein und 160 Stunden im Saarland für erwerbsmäßige Kräfte ohne Pflegeabschluss.

Vergütung

Preisobergrenzen

Sechs Länder nennen feste Sätze — etwa 39,50 €/Std. in Nordrhein-Westfalen oder 45,88 €/Std. für Betreuung in Rheinland-Pfalz. Die übrigen orientieren sich an vergleichbaren Pflegediensten.

Rechtsform

Wer anerkannt wird

Berlin erkennt nur juristische Personen an, Sachsen verlangt mindestens zwei Personen mit Vertretungsregelung, in Baden-Württemberg sind Einzelpersonen kein eigenständiges Angebot.

Nach der Anerkennung

Anerkannt ist der Anfang — abrechnen kommt danach

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Häufige Fragen

Fragen zur Anerkennung

Was ist die Anerkennung nach §45a SGB XI?
Mit der Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI darf dein Dienst Leistungen erbringen, die Pflegebedürftige über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI bezahlen. Ohne Anerkennung können deine Klienten diese Kassenleistung für dein Angebot nicht einsetzen.
Warum unterscheidet sich die Anerkennung je Bundesland?
§45a Abs. 2 SGB XI gilt bundeseinheitlich, die Ausgestaltung überlässt Abs. 3 den Ländern. Jedes Land hat dafür eine eigene Verordnung — mit eigenen Anforderungen an Schulung, Konzept, Fristen und Vergütung. Es gibt also 16 unterschiedliche Verfahren.
Wer erteilt die Anerkennung?
Je nach Land eine Landesbehörde oder die kommunale Ebene: in Bayern das Landesamt für Pflege, in Sachsen der Kommunale Sozialverband, in Nordrhein-Westfalen die Kreise über das Online-Portal PfAD.uia, in Baden-Württemberg und Hessen der Kreis am Firmensitz. Die zuständige Stelle für dein Land steht in der Karte oben.
Wie viele Stunden Basisschulung brauchen meine Helfer:innen?
Für angestellte Kräfte ohne einschlägige Ausbildung liegt der Umfang meist zwischen 30 und 40 Stunden beziehungsweise Unterrichtseinheiten. Nach oben gibt es Ausreißer: bis zu 120 Unterrichtseinheiten in Schleswig-Holstein und 160 Stunden im Saarland sowie für Einzelpersonen in Sachsen-Anhalt. Für Ehrenamtliche gelten deutlich niedrigere Werte, etwa 6 Stunden in Brandenburg oder 8 Unterrichtseinheiten in Bayern.
Kann ich als Einzelperson ein Angebot zur Unterstützung im Alltag anbieten?
Das hängt stark vom Bundesland ab. Berlin erkennt ausschließlich juristische Personen wie Verein oder GmbH an und verlangt mindestens 3 Kräfte im Jahresdurchschnitt, Sachsen mindestens 2 Personen mit Vertretungsregelung. In Baden-Württemberg sind Einzelpersonen kein eigenständiges Angebot, in Bayern gehen Solo-Gründer:innen ohne Fachqualifikation nur über einen Träger. In Hamburg gibt es praktisch keinen Weg für klassisch gewerbliche Unternehmen.
Gibt es feste Preisobergrenzen?
In sechs Ländern ja. Nordrhein-Westfalen nennt 39,50 €/Std. als angemessen, Rheinland-Pfalz 41,45 €/Std. für Haushaltsführung und 45,88 €/Std. für Betreuung, Sachsen 42,45 €/Std., Hessen 30 €/Std. für Betreuung. Die übrigen Länder setzen keinen festen Satz, begrenzen aber auf das Niveau vergleichbarer ambulanter Pflegedienste.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat. Abgerechnet wird nach monatlich aktiven Klienten, die Zahl der Mitarbeitenden ist in jedem Paket unbegrenzt. Weitere Antworten stehen in unseren häufigen Fragen.

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