Anerkennung §45a SGB XI in Schleswig-Holstein | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Schleswig-Holstein – so wird dein Angebot anerkannt.

Wer in Schleswig-Holstein eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit. Hier findest du die Rechtsgrundlage, den Schulungsumfang und den Ablauf.

LASG
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
120 UStd.
Schulung für Einzelkräfte nach AFöVO
AFöVO
Alltagsförderungsverordnung seit 2017

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Schleswig-Holstein auf einen Blick

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Rechtsgrundlage

Alltagsförderungsverordnung (AFöVO), vom 10.01.2017

Schulung Einzelkräfte

Mindestens 120 Unterrichtsstunden à 45 Minuten nach §15 Abs. 3 AFöVO

Nachbarschaftshelfer/innen

Registrierung beim LASG möglich nach mindestens 20 Unterrichtseinheiten Schulung

Aufwandsentschädigung

Für Nachbarschaftshelfer/innen max. 8 € pro Stunde

Bearbeitungsdauer

Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (z. B. zur Fortbildung) verbunden werden

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

In Schleswig-Holstein übernimmt das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie die Registrierung von Nachbarschaftshelfer/innen. Rechtsgrundlage ist die Alltagsförderungsverordnung (AFöVO), die seit dem 10. Januar 2017 gilt und den bundesrechtlichen Rahmen aus §45a SGB XI landesspezifisch ausfüllt.

Dem schriftlichen Antrag legst du unter anderem den Nachweis der Qualifikation deiner Fachkraft, ein Konzept sowie – bei Gruppenangeboten – den Nachweis angemessener Räumlichkeiten bei. Die zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung ein Fachgutachten anfordern.

Qualifikation & Schulung

Welche Schulung nötig ist

Einzelkräfte benötigen nach §15 Abs. 3 AFöVO mindestens 120 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Der genaue Umfang richtet sich nach der Art des Einsatzes und dem Status der Person – sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte können abweichende Anforderungen haben. Nachbarschaftshelfer/innen können bereits nach mindestens 20 Unterrichtseinheiten registriert werden, sofern sie nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der leistungsberechtigten Person leben und weitere Voraussetzungen erfüllen. Ihre Aufwandsentschädigung darf 8 € pro Stunde nicht übersteigen.

Wo du Hilfe findest

Anlaufstellen in Schleswig-Holstein

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Offizielle Informationsseite zur AFöVO, Anerkennungsverfahren und Nachbarschaftshilfe.

Antragsformular zur Anerkennung

Offizielles Antragsformular des LASG für Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

Anderes Bundesland

Dein Bundesland wählen

Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

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Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Schleswig-Holstein

Wer erteilt in Schleswig-Holstein die Anerkennung nach §45a?
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Rechtsgrundlage ist die Alltagsförderungsverordnung (AFöVO).
Wie viele Schulungsstunden brauche ich als Einzelkraft?
Mindestens 120 Unterrichtsstunden à 45 Minuten nach §15 Abs. 3 AFöVO.
Kann ich als Nachbarschaftshelfer/in tätig werden?
Ja, nach mindestens 20 Unterrichtseinheiten Schulung kannst du dich beim LASG registrieren lassen. Deine Aufwandsentschädigung darf 8 € pro Stunde nicht übersteigen.
Kann die Anerkennung befristet erfolgen?
Ja, sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden, insbesondere zur Fortbildung der eingesetzten Personen.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – unser kostenloser 10-Schritte-Plan als PDF führt dich von der Idee bis zum laufenden, anerkannten Angebot.
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