Anerkennung §45a SGB XI in Hamburg | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Hamburg – so wird dein Angebot anerkannt.

Wer in Hamburg eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch die zuständige Stelle der Sozialbehörde. Hier findest du die Voraussetzungen, den Antragsweg und die laufenden Pflichten nach der Anerkennung.

Sozialbehörde
Zuständige Stelle in Hamburg
11 / 12 Monate
Angebot muss auf Dauer, mind. monatlich erbracht werden
HmbPEVO
Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Hamburg auf einen Blick

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle bei der Sozialbehörde Hamburg

Rechtsgrundlage

Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO)

Antragsweg

Schriftlicher Antrag an die zuständige Stelle, sofern das Angebot in Hamburg erbracht wird

Voraussetzung Dauerhaftigkeit

Das Angebot muss auf Dauer angelegt sein und regelmäßig erbracht werden – mindestens einmal pro Monat an 11 Monaten im Jahr

Konzept

Ein detailliertes Konzept zu Qualitätssicherung und dem Verhältnis von Ehrenamtlichen, Beschäftigten und betreuten Personen ist vorzulegen

Laufende Pflicht

Einmal jährlich ist ein Sachbericht über die Entwicklung des Angebots einzureichen

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

In Hamburg entscheidet die zuständige Stelle der Sozialbehörde über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Rechtsgrundlage ist die Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO) aus dem Jahr 2017, die den bundesrechtlichen Rahmen aus §45a und §45b SGB XI landesspezifisch ausfüllt.

Den Antrag reichst du schriftlich bei der zuständigen Stelle ein – vorausgesetzt, dein Angebot wird tatsächlich in Hamburg erbracht. Nach erfolgter Anerkennung trägt die Behörde dein Angebot in eine Preisvergleichsliste ein, aus der Pflegekassen ersehen können, dass es anerkannt ist. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.

Voraussetzungen

Was dein Konzept enthalten muss

Dein Angebot muss auf Dauer angelegt sein und regelmäßig verlässlich erbracht werden – mindestens einmal pro Monat an 11 Monaten im Jahr. Im Antrag legst du ein detailliertes Konzept zu deinem Angebot und dessen Qualitätssicherung vor, das auch das Verhältnis von Ehrenamtlichen, Beschäftigten und betreuten Personen berücksichtigt. Die eingesetzten Ehrenamtlichen oder Beschäftigten müssen angebotsspezifisch geschult sein und sich regelmäßig fortbilden.

Wo du Hilfe findest

Anlaufstellen in Hamburg

Sozialbehörde Hamburg – Anerkennung beantragen

Offizielle Dienstleistungsbeschreibung mit Voraussetzungen, Ablauf und rechtlichen Grundlagen.

Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO)

Vollständiger Verordnungstext im hamburgischen Landesrecht.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

Anderes Bundesland

Dein Bundesland wählen

Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

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Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Hamburg

Wer erteilt in Hamburg die Anerkennung nach §45a?
Die zuständige Stelle bei der Sozialbehörde. Rechtsgrundlage ist die Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO).
Wie regelmäßig muss mein Angebot erbracht werden?
Es muss auf Dauer angelegt sein und mindestens einmal pro Monat an 11 Monaten im Jahr verlässlich erbracht werden.
Was passiert nach der Anerkennung?
Die zuständige Stelle erfasst dein Angebot in einer Preisvergleichsliste, die Pflegekassen einsehen können. Zusätzlich musst du einmal jährlich einen Sachbericht über die Entwicklung deines Angebots einreichen.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das hängt vom Einzelfall ab – eine feste Frist gibt es nicht.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – unser kostenloser 10-Schritte-Plan als PDF führt dich von der Idee bis zum laufenden, anerkannten Angebot.
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