Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Anerkennung nach §45a in Hamburg – so wird dein Angebot anerkannt.
Wer in Hamburg eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch die zuständige Stelle der Sozialbehörde. Hier findest du die Voraussetzungen, den Antragsweg und die laufenden Pflichten nach der Anerkennung.
Fakten-Steckbrief
Anerkennung §45a in Hamburg auf einen Blick
Zuständige Stelle
Die zuständige Stelle bei der Sozialbehörde Hamburg
Rechtsgrundlage
Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO)
Antragsweg
Schriftlicher Antrag an die zuständige Stelle, sofern das Angebot in Hamburg erbracht wird
Voraussetzung Dauerhaftigkeit
Das Angebot muss auf Dauer angelegt sein und regelmäßig erbracht werden – mindestens einmal pro Monat an 11 Monaten im Jahr
Konzept
Ein detailliertes Konzept zu Qualitätssicherung und dem Verhältnis von Ehrenamtlichen, Beschäftigten und betreuten Personen ist vorzulegen
Laufende Pflicht
Einmal jährlich ist ein Sachbericht über die Entwicklung des Angebots einzureichen
Zuständigkeit & Antrag
Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?
In Hamburg entscheidet die zuständige Stelle der Sozialbehörde über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Rechtsgrundlage ist die Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO) aus dem Jahr 2017, die den bundesrechtlichen Rahmen aus §45a und §45b SGB XI landesspezifisch ausfüllt.
Den Antrag reichst du schriftlich bei der zuständigen Stelle ein – vorausgesetzt, dein Angebot wird tatsächlich in Hamburg erbracht. Nach erfolgter Anerkennung trägt die Behörde dein Angebot in eine Preisvergleichsliste ein, aus der Pflegekassen ersehen können, dass es anerkannt ist. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab.
Voraussetzungen
Was dein Konzept enthalten muss
Dein Angebot muss auf Dauer angelegt sein und regelmäßig verlässlich erbracht werden – mindestens einmal pro Monat an 11 Monaten im Jahr. Im Antrag legst du ein detailliertes Konzept zu deinem Angebot und dessen Qualitätssicherung vor, das auch das Verhältnis von Ehrenamtlichen, Beschäftigten und betreuten Personen berücksichtigt. Die eingesetzten Ehrenamtlichen oder Beschäftigten müssen angebotsspezifisch geschult sein und sich regelmäßig fortbilden.
Wo du Hilfe findest
Anlaufstellen in Hamburg
Sozialbehörde Hamburg – Anerkennung beantragen
Offizielle Dienstleistungsbeschreibung mit Voraussetzungen, Ablauf und rechtlichen Grundlagen.
Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO)
Vollständiger Verordnungstext im hamburgischen Landesrecht.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
- § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch.
- Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung (HmbPEVO) – die Hamburger Ausführungsverordnung.
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