Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Anerkennung nach §45a in Brandenburg – so wird dein Angebot anerkannt.
Wer in Brandenburg eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch das Landesamt für Soziales und Versorgung. Seit Ende 2025 gilt dafür eine neue Verordnung – hier findest du den aktuellen Ablauf.
Fakten-Steckbrief
Anerkennung §45a in Brandenburg auf einen Blick
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Cottbus
Rechtsgrundlage
Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV), seit 24.12.2025 in Kraft – löst die frühere AnerkV SGB XI ab
Antragsweg
Online-Antrag über das LASV
Antragstellende
Juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. gemeinnützige Einrichtungen mit ehrenamtlichen oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie gewerbsmäßige Anbieter mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
Antragsunterlagen
Konzept mit Angaben zu Zielgruppe, Umfang, Methode und Vergütung des Angebots
Laufende Pflichten
Auf Verlangen der Behörde Nachweis, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind – sonst droht der Widerruf
Zuständigkeit & Antrag
Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?
In Brandenburg übernimmt das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) mit Sitz in Cottbus die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI. Rechtliche Grundlage ist seit dem 24. Dezember 2025 die neue Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV), welche die frühere AnerkV SGB XI abgelöst hat.
Der Antrag läuft über ein Online-Verfahren beim LASV. Beizufügen ist ein Konzept, das Zielgruppe, Umfang, Methode und die geforderte Vergütung deines Angebots beschreibt und nachweist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Wer einen Antrag stellen kann
Zulässige Antragstellende
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke – jeweils mit ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und/oder sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Auch gewerbsmäßig tätige Anbieter mit sozialversicherungspflichtig Beschäftigten können anerkannt werden.
Formulare & Unterlagen
Wo du deinen Antrag stellst
Seit der neuen Verordnung läuft der Antrag digital über das LASV. Diese Quellen helfen dir beim Einstieg.
LASV – Alltagsunterstützende Angebote
Offizielle Seite des Landesamts mit Zugang zum Online-Antrag und weiteren Informationen für Anbieter.
Service Brandenburg – Leistungsbeschreibung
Übersicht der Verwaltungsleistung samt Rechtsgrundlagen und Beispielen anerkennungsfähiger Angebote.
Rechtliche Grundlagen
Die wichtigsten Vorschriften im Überblick
- § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV) – seit 24.12.2025 die aktuelle Rechtsgrundlage in Brandenburg.
Hinweis: Die BbgAUA-AnerkV ist erst kürzlich in Kraft getreten – prüfe beim LASV, ob sich Verfahrensdetails gegenüber älteren Informationen im Netz geändert haben.
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