Anerkennung §45a SGB XI in Baden-Württemberg | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Baden-Württemberg – so wird dein Angebot anerkannt.

Wer in Baden-Württemberg eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung nach §45a. Nur mit ihr können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 € monatlich) abrechnen. Hier findest du die zuständige Stelle, den nötigen Schulungsumfang und die Besonderheiten.

Stadt-/Landkreise
am Ort der Leistungserbringung
40 UE statt 160
Personal-Qualifizierung · Ehrenamt ohne Pflichtschulung
kein fester Satz
Obergrenze: Empfehlung des Koordinierungsausschusses

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Baden-Württemberg auf einen Blick

Zuständige Stelle

die Stadt- und Landkreise am Ort der Leistungserbringung

Rechtsgrundlage

Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), zuletzt überarbeitet am 10.12.2024

Antragsweg

kein zentrales Online-Portal · Antrag mit Konzept schriftlich an den Kreis · Kontakte über die Liste der Anerkennungsbehörden

Basisschulung Helfer/innen

Personal: 40 Unterrichtseinheiten (vorher 160) · Ehrenamtliche seit Dez. 2024 ohne Pflichtschulung, Fortbildung freiwillig

Novelle Dez. 2024

die Ausgangslage für Gründer/innen hat sich deutlich entspannt

Vergütung

kein landesweit festgelegter Satz · Obergrenze: Empfehlung des Koordinierungsausschusses vom 23.07.2018

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

Zuständig sind die Stadt- und Landkreise am Ort der Leistungserbringung (§4 Abs. 1 UstA-VO). Sie sind Ansprechpartner im Anerkennungsverfahren und können jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§11 Abs. 4 UstA-VO). Ein zentrales Online-Portal gibt es nicht: Der Antrag mit Konzept geht schriftlich an den zuständigen Kreis. Die passende Adresse findest du in der Liste der Anerkennungsbehörden.

Eine Ausnahme gilt für ehrenamtliche Einzelhelfende, die keine eigene Anerkennung ihres Angebots anstreben (§6a UstA-VO): Sie gelten ohne eigenes Anerkennungsverfahren als anerkannt und wenden sich stattdessen an die Fachstelle für Demenz und Pflege bzw. den örtlichen Pflegestützpunkt.

Wichtig zu wissen: Anerkannt wird immer nur das einzelne Unterstützungsangebot selbst – nicht der Träger als Organisation. Ein Träger kann daher mehrere, unterschiedlich anerkannte Angebote betreiben. Nach der Anerkennung lohnt sich der Kontakt zum örtlichen Pflegestützpunkt: Dort werden Pflegebedürftige und Angehörige beraten und gezielt über anerkannte Angebote in der Region informiert.

Qualifikation & Schulung

Welche Schulung und Begleitung nötig ist

Seit der Novelle vom Dezember 2024 hat sich die Ausgangslage für viele Gründer/innen deutlich entspannt: Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer benötigen keine Pflichtschulung mehr, eine Fortbildung ist nur noch freiwillig (§10 Abs. 5 UstA-VO). Wer hingegen Personal beschäftigt (Angebote nach §6 Abs. 2 UstA-VO), kommt weiterhin nicht ganz ohne Qualifizierung aus – hier reichen inzwischen 40 Unterrichtseinheiten, vorher waren es 160.

Jedes Angebot braucht außerdem eine verantwortliche Fachkraft: §10 UstA-VO verlangt eine ausreichend qualifizierte Fachkraft aus einer definierten Berufsgruppenliste (u. a. Pflege, Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik, Erzieher/in, Hauswirtschaft; andere Berufe nur im Einzelfall) – eine feste 3-Jahres-Regel gibt es nicht. Sie ist für die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Engagierten zuständig.

Zu den üblichen Schulungsinhalten gehören Basiswissen zu Krankheitsbildern, Kommunikation, Selbstmanagement, organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie angebotsspezifische Schwerpunktthemen. Details und Materialien stellt die Fachstelle UstA zur Qualitätssicherung bereit. Auch nach dem Start gehören regelmäßige Teambesprechungen und Fortbildungen zur Qualitätssicherung.

Vergütung & Sätze

Welche Obergrenze gilt

Bei der Vergütung gibt es in Baden-Württemberg keinen landesweit festgelegten Satz. Als Obergrenze dient die Empfehlung des Koordinierungsausschusses (KOA) nach §5 UstA-VO vom 23. Juli 2018: Die Preise für anerkannte Unterstützungsangebote sollen die Sätze vergleichbarer Pflegesachleistungen (§45b Abs. 4 SGB XI) nicht überschreiten. Eine aktuelle Musterrechnung findest du bei den Empfehlungen des Koordinierungsausschusses. Abgerechnet wird meist über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 € monatlich pro Pflegebedürftigem).

Zu beachten: Serviceangebote nach §6 Abs. 2 UstA-VO (haushaltsnahe Dienstleistungen mit eingesetztem Personal) können nach §13 Abs. 2 UstA-VO nicht zusätzlich gefördert werden. Generell gilt: Auf eine finanzielle Förderung durch Land oder Kommune besteht kein Rechtsanspruch – die Mittel sind begrenzt.

Formulare & Unterlagen

Welche Formulare und Nachweise du brauchst

Ein zentrales Online-Portal gibt es in Baden-Württemberg nicht. Die folgenden Unterlagen brauchst du in der Regel für den Antrag, die laufende Anerkennung und – optional – für eine Förderung.

Für die Anerkennung

Pflicht · Antrag

Antragsformular deines Kreises

Ein landeseinheitliches Formular gibt es nicht – jeder Stadt- oder Landkreis nutzt ein eigenes. Kontakt und Formular erhältst du direkt bei deiner zuständigen Stelle.

↳ Liste aller Anerkennungsbehörden (PDF)
Pflicht · Konzeption

Konzeption des Angebots

Nach §10 UstA-VO legst du Zielgruppe, Inhalte und Ziele, Regelmäßigkeit, räumliche Voraussetzungen, Versicherungsschutz, zeitlichen Umfang, Teilnahmebeitrag und Qualitätssicherung schriftlich dar. Eine feste Vorlage gibt es aktuell nicht.

↳ Hinweise & Vorlagenübersicht

Für den laufenden Betrieb

Jährlich · bis 30. April

Erklärung nach §11 Abs. 4 UstA-VO

Jährlich bis zum 30. April des Folgejahres bestätigst du, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiter vorliegen, mit Angaben zu Nutzenden, eingesetzten Kräften, Art der Unterstützung und Qualitätssicherung. Die genaue Form legt deine Anerkennungsbehörde fest.

↳ Kontakt Fachstelle UstA bei Fragen
Nach Förderung · bis 30. Juni

Verwendungsnachweis

Wurde dein Angebot aus Landesmitteln gefördert, weist du bis zum 30. Juni des Folgejahres nach, wofür die Mittel verwendet wurden. Bei rein kommunaler Förderung kommen Vorlage und Frist von deinem Kreis.

↳ Vorlage Verwendungsnachweis

Für die Förderung nach §45c (optional)

Grundformular

Förderantrag nach §45c SGB XI (DOCX)

Einheitliches Antragsformular, das für alle Angebotsarten in Baden-Württemberg gilt. Dazu kommt eine passende Projektbeschreibung, je nach Angebotsform.

Projektbeschreibung

Betreuungsgruppen & -dienste

Für häusliche Betreuungsdienste und Betreuungsgruppen – beschreibt Zielgruppe, eingesetzte Kräfte und geplante Verwendung der Fördermittel.

↳ Projektbeschreibung BG/HBD (DOCX)
Projektbeschreibung

Demenzagenturen

Speziell für Demenzagenturen und vergleichbare Beratungs- und Koordinierungsstellen.

↳ Projektbeschreibung Agenturen (DOCX)
Projektbeschreibung

Sonstige Angebote

Für alle übrigen Angebotsformen, insbesondere Familienentlastende Dienste (FED) und Offene Hilfen.

↳ Projektbeschreibung Sonstige (DOCX)

Rechtstexte zum Nachlesen: UstA-VO Gesamtausgabe (PDF) · §45a–c SGB XI Gesetzestext (PDF)

Zuständige Ämter & Ansprechpartner

Wer dir in Baden-Württemberg weiterhilft

Dein Stadt- oder Landkreis

Erteilt die Anerkennung und prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Jeder Kreis hat eigene Formulare und Ansprechpartner.

Kontaktdaten aller Anerkennungsbehörden (PDF) →

Fachstelle UstA

Bei der Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg. Hilft bei fachlichen Fragen zum Verfahren, zur Konzeption und zur Qualitätssicherung.

Tel. 0711 24 84 96-73

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

Besonderheiten für Gründer/innen

Was du als Gründer/in besonders beachten solltest

Die Anerkennung nach §45a gilt unbefristet, ist aber an laufende Pflichten gebunden: Jährlich musst du deiner Anerkennungsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§11 Abs. 4 UstA-VO). Wer als privater Träger startet, hat außerdem keinen Zugriff auf den Übungsleiterfreibetrag oder die kommunale VwV-Ambulante-Hilfen-Förderung – diese Fördertöpfe richten sich vor allem an gemeinnützige Träger.

Ehrenamtliche Einzelhelfende, die keine Anerkennung ihres Angebots anstreben (§6a UstA-VO), melden sich stattdessen bei der Fachstelle für Demenz und Pflege bzw. dem örtlichen Pflegestützpunkt. Serviceangebote nach §6 Abs. 2 UstA-VO mit eingesetztem Personal unterliegen den strengeren Qualifizierungsanforderungen – Ansprechpartner bleibt hier der zuständige Kreis.

Gut zu wissen: Reine Initiativen des Ehrenamts nach §45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI (z. B. Bürgerbusse, Tanzcafés, Wohnberatungen) und Selbsthilfe nach §45d SGB XI (z. B. Angehörigengesprächskreise, Mittagstische) benötigen von vornherein keine Anerkennung nach §45a.

Anderes Bundesland

Dein Bundesland wählen

Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

Kostenloser One-Pager

Dein 10-Schritte-Plan zur Anerkennung nach §45a

Zuständige Stelle, Rechtsgrundlage, Schulungsumfang und Vergütung – konkret für Baden-Württemberg, nicht als vage Übersicht.

  • Alle 10 Schritte von der Idee bis zum laufenden Angebot
  • Zuständige Stelle und Rechtsgrundlage für Baden-Württemberg
  • Checkliste aller benötigten Formulare

Jetzt kostenlos als PDF anfordern

Kostenlos · kein Spam · sofort per E-Mail

Danke!

Dein One-Pager ist unterwegs – schau in dein Postfach. Falls nichts ankommt, wirf bitte kurz einen Blick in den Spam-Ordner.

Gründerprogramm

Du willst deinen eigenen Dienst gründen?

Das HeyCarla-Gründerprogramm begleitet dich von der Anerkennung nach §45a bis zum laufenden Betrieb – mit Software, Wissen und persönlicher Unterstützung.

Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Baden-Württemberg

Wer erteilt in Baden-Württemberg die Anerkennung nach §45a?
Die Stadt- und Landkreise am Ort der Leistungserbringung. Grundlage ist die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), zuletzt überarbeitet am 10.12.2024.
Wie stelle ich den Antrag?
Ein zentrales Online-Portal gibt es nicht: Der Antrag mit Konzept geht schriftlich an den zuständigen Kreis. Mustervorlagen und Hinweise stellt die Fachstelle UstA über usta-bw.de bereit.
Welche Formulare brauche ich für die Anerkennung?
Das Antragsformular deines Kreises, eine Konzeption nach §10 UstA-VO und – nach der Anerkennung – jährlich eine Erklärung nach §11 Abs. 4 UstA-VO. Alle Links findest du im Abschnitt Formulare & Unterlagen.
Wie viele Schulungsstunden brauche ich?
Seit der Novelle vom Dezember 2024 benötigen ehrenamtliche Helfer/innen keine Pflichtschulung mehr, eine Fortbildung ist freiwillig. Wer Personal beschäftigt, braucht 40 Unterrichtseinheiten – vorher waren es 160.
Was hat sich mit der Novelle 2024 geändert?
Die Ausgangslage für Gründer/innen hat sich deutlich entspannt: keine Pflichtschulung mehr im Ehrenamt und ein deutlich reduzierter Schulungsumfang für Personal.
Wie hoch darf die Vergütung sein?
Es gibt keinen landesweit festgelegten Satz. Als Obergrenze dient die Empfehlung des Koordinierungsausschusses (KOA) vom 23. Juli 2018: Die Preise sollen die Sätze vergleichbarer Pflegesachleistungen nicht überschreiten.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – unser kostenloser 10-Schritte-Plan als PDF führt dich von der Idee bis zum laufenden, anerkannten Angebot, mit allen Formularen und Ansprechpartnern für Baden-Württemberg.
Wird der Träger oder das einzelne Angebot anerkannt?
Anerkannt wird immer nur das einzelne Unterstützungsangebot – nicht der Träger als Organisation. Ein Träger kann daher mehrere, jeweils eigenständig anerkannte Angebote betreiben.
Brauchen ehrenamtliche Einzelhelfende auch eine Anerkennung?
Nein. Ehrenamtliche Einzelhelfende, die keine eigene Anerkennung ihres Angebots anstreben (§6a UstA-VO), wenden sich stattdessen an die Fachstelle für Demenz und Pflege bzw. den örtlichen Pflegestützpunkt.
Muss ich nach einer Förderung etwas nachweisen?
Ja. Bei einer Landesförderung ist bis zum 30. Juni des Folgejahres ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Die passende Vorlage findest du bei der Fachstelle UstA, bei rein kommunaler Förderung bei deinem Kreis.
HeyCarla — Footer (Vorschau)
  • 940.000 Einsätze begleitet — das sind 2 Mio. Stunden
  • 370.000 Rechnungen erstellt
  • 8.000+ Alltagsbegleiter im Einsatz
  • 300+ Dienste in Deutschland
© 2026 HeyCarla Datenschutz Impressum