Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung
Wer in Baden-Württemberg eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung nach §45a. Nur mit ihr können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 € monatlich) abrechnen. Hier findest du die zuständige Stelle, den nötigen Schulungsumfang und die Besonderheiten.
Fakten-Steckbrief
Zuständige Stelle
die Stadt- und Landkreise am Ort der Leistungserbringung
Rechtsgrundlage
Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO), zuletzt überarbeitet am 10.12.2024
Antragsweg
kein zentrales Online-Portal · Antrag mit Konzept schriftlich an den Kreis · Kontakte über die Liste der Anerkennungsbehörden
Basisschulung Helfer/innen
Personal: 40 Unterrichtseinheiten (vorher 160) · Ehrenamtliche seit Dez. 2024 ohne Pflichtschulung, Fortbildung freiwillig
Novelle Dez. 2024
die Ausgangslage für Gründer/innen hat sich deutlich entspannt
Vergütung
kein landesweit festgelegter Satz · Obergrenze: Empfehlung des Koordinierungsausschusses vom 23.07.2018
Zuständigkeit & Antrag
Zuständig sind die Stadt- und Landkreise am Ort der Leistungserbringung (§4 Abs. 1 UstA-VO). Sie sind Ansprechpartner im Anerkennungsverfahren und können jederzeit prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§11 Abs. 4 UstA-VO). Ein zentrales Online-Portal gibt es nicht: Der Antrag mit Konzept geht schriftlich an den zuständigen Kreis. Die passende Adresse findest du in der Liste der Anerkennungsbehörden.
Eine Ausnahme gilt für ehrenamtliche Einzelhelfende, die keine eigene Anerkennung ihres Angebots anstreben (§6a UstA-VO): Sie gelten ohne eigenes Anerkennungsverfahren als anerkannt und wenden sich stattdessen an die Fachstelle für Demenz und Pflege bzw. den örtlichen Pflegestützpunkt.
Wichtig zu wissen: Anerkannt wird immer nur das einzelne Unterstützungsangebot selbst – nicht der Träger als Organisation. Ein Träger kann daher mehrere, unterschiedlich anerkannte Angebote betreiben. Nach der Anerkennung lohnt sich der Kontakt zum örtlichen Pflegestützpunkt: Dort werden Pflegebedürftige und Angehörige beraten und gezielt über anerkannte Angebote in der Region informiert.
Qualifikation & Schulung
Seit der Novelle vom Dezember 2024 hat sich die Ausgangslage für viele Gründer/innen deutlich entspannt: Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer benötigen keine Pflichtschulung mehr, eine Fortbildung ist nur noch freiwillig (§10 Abs. 5 UstA-VO). Wer hingegen Personal beschäftigt (Angebote nach §6 Abs. 2 UstA-VO), kommt weiterhin nicht ganz ohne Qualifizierung aus – hier reichen inzwischen 40 Unterrichtseinheiten, vorher waren es 160.
Jedes Angebot braucht außerdem eine verantwortliche Fachkraft: §10 UstA-VO verlangt eine ausreichend qualifizierte Fachkraft aus einer definierten Berufsgruppenliste (u. a. Pflege, Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik, Erzieher/in, Hauswirtschaft; andere Berufe nur im Einzelfall) – eine feste 3-Jahres-Regel gibt es nicht. Sie ist für die fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Engagierten zuständig.
Zu den üblichen Schulungsinhalten gehören Basiswissen zu Krankheitsbildern, Kommunikation, Selbstmanagement, organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen sowie angebotsspezifische Schwerpunktthemen. Details und Materialien stellt die Fachstelle UstA zur Qualitätssicherung bereit. Auch nach dem Start gehören regelmäßige Teambesprechungen und Fortbildungen zur Qualitätssicherung.
Vergütung & Sätze
Bei der Vergütung gibt es in Baden-Württemberg keinen landesweit festgelegten Satz. Als Obergrenze dient die Empfehlung des Koordinierungsausschusses (KOA) nach §5 UstA-VO vom 23. Juli 2018: Die Preise für anerkannte Unterstützungsangebote sollen die Sätze vergleichbarer Pflegesachleistungen (§45b Abs. 4 SGB XI) nicht überschreiten. Eine aktuelle Musterrechnung findest du bei den Empfehlungen des Koordinierungsausschusses. Abgerechnet wird meist über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI (bis 131 € monatlich pro Pflegebedürftigem).
Zu beachten: Serviceangebote nach §6 Abs. 2 UstA-VO (haushaltsnahe Dienstleistungen mit eingesetztem Personal) können nach §13 Abs. 2 UstA-VO nicht zusätzlich gefördert werden. Generell gilt: Auf eine finanzielle Förderung durch Land oder Kommune besteht kein Rechtsanspruch – die Mittel sind begrenzt.
Formulare & Unterlagen
Ein zentrales Online-Portal gibt es in Baden-Württemberg nicht. Die folgenden Unterlagen brauchst du in der Regel für den Antrag, die laufende Anerkennung und – optional – für eine Förderung.
Ein landeseinheitliches Formular gibt es nicht – jeder Stadt- oder Landkreis nutzt ein eigenes. Kontakt und Formular erhältst du direkt bei deiner zuständigen Stelle.
↳ Liste aller Anerkennungsbehörden (PDF)Nach §10 UstA-VO legst du Zielgruppe, Inhalte und Ziele, Regelmäßigkeit, räumliche Voraussetzungen, Versicherungsschutz, zeitlichen Umfang, Teilnahmebeitrag und Qualitätssicherung schriftlich dar. Eine feste Vorlage gibt es aktuell nicht.
↳ Hinweise & VorlagenübersichtJährlich bis zum 30. April des Folgejahres bestätigst du, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiter vorliegen, mit Angaben zu Nutzenden, eingesetzten Kräften, Art der Unterstützung und Qualitätssicherung. Die genaue Form legt deine Anerkennungsbehörde fest.
↳ Kontakt Fachstelle UstA bei FragenWurde dein Angebot aus Landesmitteln gefördert, weist du bis zum 30. Juni des Folgejahres nach, wofür die Mittel verwendet wurden. Bei rein kommunaler Förderung kommen Vorlage und Frist von deinem Kreis.
↳ Vorlage VerwendungsnachweisEinheitliches Antragsformular, das für alle Angebotsarten in Baden-Württemberg gilt. Dazu kommt eine passende Projektbeschreibung, je nach Angebotsform.
Für häusliche Betreuungsdienste und Betreuungsgruppen – beschreibt Zielgruppe, eingesetzte Kräfte und geplante Verwendung der Fördermittel.
↳ Projektbeschreibung BG/HBD (DOCX)Speziell für Demenzagenturen und vergleichbare Beratungs- und Koordinierungsstellen.
↳ Projektbeschreibung Agenturen (DOCX)Für alle übrigen Angebotsformen, insbesondere Familienentlastende Dienste (FED) und Offene Hilfen.
↳ Projektbeschreibung Sonstige (DOCX)Rechtstexte zum Nachlesen: UstA-VO Gesamtausgabe (PDF) · §45a–c SGB XI Gesetzestext (PDF)
Zuständige Ämter & Ansprechpartner
Erteilt die Anerkennung und prüft, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Jeder Kreis hat eigene Formulare und Ansprechpartner.
Bei der Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg. Hilft bei fachlichen Fragen zum Verfahren, zur Konzeption und zur Qualitätssicherung.
Tel. 0711 24 84 96-73
Rechtliche Grundlagen
Besonderheiten für Gründer/innen
Die Anerkennung nach §45a gilt unbefristet, ist aber an laufende Pflichten gebunden: Jährlich musst du deiner Anerkennungsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§11 Abs. 4 UstA-VO). Wer als privater Träger startet, hat außerdem keinen Zugriff auf den Übungsleiterfreibetrag oder die kommunale VwV-Ambulante-Hilfen-Förderung – diese Fördertöpfe richten sich vor allem an gemeinnützige Träger.
Ehrenamtliche Einzelhelfende, die keine Anerkennung ihres Angebots anstreben (§6a UstA-VO), melden sich stattdessen bei der Fachstelle für Demenz und Pflege bzw. dem örtlichen Pflegestützpunkt. Serviceangebote nach §6 Abs. 2 UstA-VO mit eingesetztem Personal unterliegen den strengeren Qualifizierungsanforderungen – Ansprechpartner bleibt hier der zuständige Kreis.
Gut zu wissen: Reine Initiativen des Ehrenamts nach §45c Abs. 1 Nr. 2 SGB XI (z. B. Bürgerbusse, Tanzcafés, Wohnberatungen) und Selbsthilfe nach §45d SGB XI (z. B. Angehörigengesprächskreise, Mittagstische) benötigen von vornherein keine Anerkennung nach §45a.
Anderes Bundesland
Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:
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