Anerkennung §45a SGB XI in Mecklenburg-Vorpommern | HeyCarla

Bundesland-Leitfaden · §45a Anerkennung

Anerkennung nach §45a in Mecklenburg-Vorpommern – so wird dein Angebot anerkannt.

Wer in Mecklenburg-Vorpommern eine Alltagshilfe anbieten will, braucht die Anerkennung durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Hier findest du die Rechtsgrundlage und den Ablauf im Überblick.

LAGuS
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Landesverordnung
Unterstützungsangebote-Landesverordnung M-V
Einvernehmen
Mit Pflegekassen-Verbänden und PKV-Verband

Fakten-Steckbrief

Anerkennung §45a in Mecklenburg-Vorpommern auf einen Blick

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als Bewilligungsbehörde

Rechtsgrundlage

Unterstützungsangebote-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern, auf Basis von §45a SGB XI

Voraussetzung für Erstattung

Pflegekassen erstatten Leistungen nur, wenn das Angebot landesrechtlich anerkannt ist

Entscheidungsprozess

Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V.

Kommunale Beteiligung

Ist eine Kommune beteiligt, ist zusätzlich deren Einvernehmen erforderlich

Information über Angebote

Pflegekassen und Pflegestützpunkte informieren über bereits anerkannte Angebote

Zuständigkeit & Antrag

Wer erteilt die Anerkennung – und wie läuft der Antrag?

In Mecklenburg-Vorpommern übernimmt das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als Bewilligungsbehörde die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Rechtsgrundlage ist die Unterstützungsangebote-Landesverordnung M-V, die den bundesrechtlichen Rahmen aus §45a SGB XI landesspezifisch ausfüllt.

Die Erstattung durch die Pflegekassen erfolgt nur, wenn dein Angebot gemäß dieser Verordnung anerkannt ist. Die Entscheidung über einen Antrag – etwa auch über eine begleitende Förderung – trifft die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung. Ist eine Kommune beteiligt, braucht es zusätzlich deren Einvernehmen.

Wo du Hilfe findest

Anlaufstellen in Mecklenburg-Vorpommern

LAGuS – Anerkennungen und Genehmigungsverfahren

Übersicht des Landesamts für Gesundheit und Soziales zu Anerkennungsverfahren.

MV-Serviceportal – Leistungsbeschreibung

Beschreibung des Verfahrens zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach §45a und §45c SGB XI.

Deine Pflegekasse oder der nächste Pflegestützpunkt informiert dich zusätzlich über bereits anerkannte Angebote in deiner Region.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Vorschriften im Überblick

  • § 45a SGB XI – bundesgesetzliche Definition der Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Unterstützungsangebote-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern – die landesrechtliche Ausführung.

Anderes Bundesland

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Die Anerkennung nach §45a ist Ländersache – Stelle, Schulungsumfang und Vergütung unterscheiden sich. Wähle dein Bundesland:

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Häufige Fragen zur §45a-Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern

Wer erteilt in Mecklenburg-Vorpommern die Anerkennung nach §45a?
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) als Bewilligungsbehörde. Rechtsgrundlage ist die Unterstützungsangebote-Landesverordnung M-V.
Wer ist an der Entscheidung beteiligt?
Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der privaten Krankenversicherung. Bei kommunaler Beteiligung ist zusätzlich das Einvernehmen der örtlichen Gebietskörperschaft nötig.
Bekomme ich ohne Anerkennung trotzdem eine Kostenerstattung?
Nein. Die Pflegekassen erstatten Leistungen nach §45a SGB XI nur, wenn dein Angebot gemäß der Unterstützungsangebote-Landesverordnung M-V anerkannt ist.
Wo finde ich bereits anerkannte Angebote?
Pflegekassen und Pflegestützpunkte informieren über die in ihrer Region anerkannten Angebote.
Gibt es einen Plan, wie ich vorgehen sollte?
Ja – unser kostenloser 10-Schritte-Plan als PDF führt dich von der Idee bis zum laufenden, anerkannten Angebot.
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