Entlastungsbetrag abrechnen: §45b SGB XI zahlt Kostenerstattung bis 131,00 € monatlich. So funktioniert die Direktabrechnung per Abtretung für deinen Dienst.

● Auf einen Blick
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.Es gilt das Kostenerstattungsprinzip: Die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Aufwendungen bis zu 131,00 € monatlich beziehungsweise 1.572,00 € im Jahr.Über eine Abtretungserklärung können Klient:innen ihren Erstattungsanspruch an deinen Betreuungsdienst abtreten, sodass du direkt mit der Pflegekasse abrechnest statt in Vorkasse zu gehen.Belege müssen nach §45b Abs. 2 SGB XI eindeutig erkennen lassen, welcher Leistungsart die Aufwendungen zuzuordnen sind.Nicht verbrauchte Monatsbeträge bleiben das ganze Kalenderjahr nutzbar; ein Jahresrest verfällt nach mehreren Ratgeberquellen erst zum 30.06. des Folgejahres.
Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI entsteht automatisch, sobald ein:e Klient:in Pflegegrad 1 bis 5 hat und zu Hause versorgt wird – ohne dass dafür ein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden muss.
Der Entlastungsbetrag funktioniert nach dem Kostenerstattungsprinzip: Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Aufwendungen bis zu 131,00 € im Monat beziehungsweise bis zu 1.572,00 € im Kalenderjahr, wenn Belege eingereicht werden. Anders als beim Pflegegeld gibt es keine pauschale Auszahlung an die Klient:innen selbst.
Statt dass Klient:innen deine Rechnung zunächst selbst bezahlen und die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen, können sie ihren Erstattungsanspruch mit einer Abtretungserklärung an deinen Betreuungsdienst abtreten – du rechnest dann direkt mit der Pflegekasse ab.
TODO: Genauen Ablauf, benötigte Formulare und übliche Bearbeitungsfristen der Pflegekassen anhand einer autoritativen Quelle wie dem GKV-Spitzenverband ergänzen, bevor konkrete Fristen im Text genannt werden.
Nach §45b Abs. 2 SGB XI müssen die eingereichten Belege eindeutig und deutlich erkennen lassen, welcher Leistungsart – etwa nach §45a anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – die abgerechneten Aufwendungen zuzuordnen sind. Weitere Pflichtangaben schreibt diese Norm nicht vor.
TODO: Prüfen, ob dein Landesrahmenvertrag oder deine Pflegekasse zusätzliche Formvorgaben für den Leistungsnachweis macht.
Nicht verbrauchte Monatsbeträge des Entlastungsbetrags bleiben grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr über nutzbar. Ein am Jahresende noch vorhandener Rest verfällt nicht sofort, sondern kann nach mehreren Ratgeberquellen noch bis zum 30.06. des Folgejahres eingesetzt werden.
TODO: Diese Übertragsfrist gegen den Gesetzestext oder eine Aussage des GKV-Spitzenverbands verifizieren, da hierzu keine amtliche Primärquelle vorlag.
TODO: Konkreten Rechnungsversand-Kanal (Papier oder digitaler Datenaustausch) je Pflegekasse als Schritt 5 ergänzen, sobald die jeweiligen Vorgaben bekannt sind.
● Weiterlesen
● HeyCarla kennenlernen
Der Abschluss ist auf jeder Artikelseite identisch und wird im Template einmal gepflegt, nicht pro Artikel.