Abrechnung

Entlastungsbetrag abrechnen: So funktioniert die Kostenerstattung

Entlastungsbetrag abrechnen: §45b SGB XI zahlt Kostenerstattung bis 131,00 € monatlich. So funktioniert die Direktabrechnung per Abtretung für deinen Dienst.

2 Minuten Lesezeit
Mitarbeiterin prüft Entlastungsbetrag-Abrechnung am Laptop mit HeyCarla-Rechnungsübersicht im Büro

● Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen vorliegen – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.Es gilt das Kostenerstattungsprinzip: Die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Aufwendungen bis zu 131,00 € monatlich beziehungsweise 1.572,00 € im Jahr.Über eine Abtretungserklärung können Klient:innen ihren Erstattungsanspruch an deinen Betreuungsdienst abtreten, sodass du direkt mit der Pflegekasse abrechnest statt in Vorkasse zu gehen.Belege müssen nach §45b Abs. 2 SGB XI eindeutig erkennen lassen, welcher Leistungsart die Aufwendungen zuzuordnen sind.Nicht verbrauchte Monatsbeträge bleiben das ganze Kalenderjahr nutzbar; ein Jahresrest verfällt nach mehreren Ratgeberquellen erst zum 30.06. des Folgejahres.

Wie entsteht der Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI entsteht automatisch, sobald ein:e Klient:in Pflegegrad 1 bis 5 hat und zu Hause versorgt wird – ohne dass dafür ein gesonderter Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden muss.

Welches Kostenerstattungsprinzip gilt?

Der Entlastungsbetrag funktioniert nach dem Kostenerstattungsprinzip: Die Pflegekasse übernimmt nachgewiesene Aufwendungen bis zu 131,00 € im Monat beziehungsweise bis zu 1.572,00 € im Kalenderjahr, wenn Belege eingereicht werden. Anders als beim Pflegegeld gibt es keine pauschale Auszahlung an die Klient:innen selbst.

Wie funktioniert die Direktabrechnung per Abtretungserklärung?

Statt dass Klient:innen deine Rechnung zunächst selbst bezahlen und die Erstattung bei der Pflegekasse beantragen, können sie ihren Erstattungsanspruch mit einer Abtretungserklärung an deinen Betreuungsdienst abtreten – du rechnest dann direkt mit der Pflegekasse ab.

TODO: Genauen Ablauf, benötigte Formulare und übliche Bearbeitungsfristen der Pflegekassen anhand einer autoritativen Quelle wie dem GKV-Spitzenverband ergänzen, bevor konkrete Fristen im Text genannt werden.

Was muss auf dem Leistungsnachweis stehen?

Nach §45b Abs. 2 SGB XI müssen die eingereichten Belege eindeutig und deutlich erkennen lassen, welcher Leistungsart – etwa nach §45a anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – die abgerechneten Aufwendungen zuzuordnen sind. Weitere Pflichtangaben schreibt diese Norm nicht vor.

TODO: Prüfen, ob dein Landesrahmenvertrag oder deine Pflegekasse zusätzliche Formvorgaben für den Leistungsnachweis macht.

Was passiert mit nicht genutzten Monatsbeträgen?

Nicht verbrauchte Monatsbeträge des Entlastungsbetrags bleiben grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr über nutzbar. Ein am Jahresende noch vorhandener Rest verfällt nicht sofort, sondern kann nach mehreren Ratgeberquellen noch bis zum 30.06. des Folgejahres eingesetzt werden.

TODO: Diese Übertragsfrist gegen den Gesetzestext oder eine Aussage des GKV-Spitzenverbands verifizieren, da hierzu keine amtliche Primärquelle vorlag.

Schritt für Schritt: So rechnest du für deine Klient:innen ab

  1. Prüfe, ob dein Betreuungsdienst nach §45a SGB XI anerkannt ist – nur dann können deine Leistungen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.
  2. Lass dir den Erstattungsanspruch per Abtretungserklärung von deiner Klientin oder deinem Klienten abtreten.
  3. Erfasse jede Leistung mit einem Leistungsnachweis, der die Leistungsart eindeutig ausweist.
  4. Stelle deine Rechnung der zuständigen Pflegekasse und behalte das monatliche und jährliche Budget deiner Klient:innen im Blick, damit kein Rest ungenutzt verfällt.

TODO: Konkreten Rechnungsversand-Kanal (Papier oder digitaler Datenaustausch) je Pflegekasse als Schritt 5 ergänzen, sobald die jeweiligen Vorgaben bekannt sind.

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