Recht & Pflegereform

Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI: Anspruch, Höhe, Antrag

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt 131,00 € monatlich. Wer Anspruch hat, wie die Beantragung abläuft und was bei der Abrechnung zählt.

5 Minuten Lesezeit
Betreuungskraft und Klientin prüfen eine Rechnung für den Entlastungsbetrag im Wohnzimmer mit HeyCarla-Unterlagen

● Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI beträgt seit dem 01.01.2025 bis zu 131,00 € monatlich für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause versorgt werden.
  • Ein förmlicher Antrag ist nicht nötig: Klient:innen zahlen die Leistung zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse zur Erstattung ein, oder der Dienst rechnet über eine Abtretungserklärung direkt ab.
  • Nicht genutzte Monatsbeträge sammeln sich an und werden ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen, verfallen aber spätestens am 30.06. des Folgejahres.
  • Ab Pflegegrad 2 lässt sich zusätzlich bis zu 40 Prozent des ungenutzten Pflegesachleistungsbudgets in den Entlastungsbetrag umwandeln.
  • Der Entlastungsbetrag darf nur für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste sowie nach §45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden.

Was ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung, mit der Pflegebedürftige Unterstützung im Alltag finanzieren – unabhängig von Grundpflege oder Behandlungspflege. Er richtet sich an alle, die zu Hause versorgt werden, und deckt Leistungen ab, die den Alltag konkret erleichtern: von der Alltagsbegleitung über Betreuungsgruppen bis zur Kurzzeitpflege. Für dich als Alltagshilfe- oder Betreuungsdienst ist der Entlastungsbetrag deshalb ein zentraler Baustein, weil er das Budget bildet, aus dem ein großer Teil deiner nach §45a SGB XI anerkannten Angebote bezahlt wird.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5, die in ihrer eigenen Häuslichkeit oder in einer ambulant betreuten Wohnform leben. Es spielt keine Rolle, ob die Pflegekasse oder – bei Empfänger:innen von Sozialhilfe – das Sozialamt die Pflegeleistungen trägt: Der Anspruch bleibt in beiden Fällen bestehen. Auch wer ausschließlich Pflegegeld bezieht oder noch keine anderen Leistungen der Pflegeversicherung abruft, hat Anspruch auf den vollen Betrag. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die vollstationär in einem Pflegeheim leben, weil dort andere Abrechnungslogiken gelten.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Jahr 2026?

Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 01.01.2025 bis zu 131,00 € monatlich und gilt unverändert auch 2026. Zuvor lag die Leistung bei 125,00 € im Monat; die Anhebung erfolgte im Rahmen der turnusmäßigen Dynamisierung der Pflegeleistungen. Die Höhe ist für alle Pflegegrade 1 bis 5 identisch – anders als etwa beim Pflegegeld oder bei der Pflegesachleistung, die mit steigendem Pflegegrad ansteigen. Hochgerechnet auf ein Kalenderjahr stehen einer pflegebedürftigen Person damit bis zu 1.572,00 € jährlich für Entlastungsleistungen zur Verfügung.

WofüKlient:innen den Entlastungsbetrag einsetzen?

Der Entlastungsbetrag darf für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege, für Leistungen ambulanter Pflegedienste sowie für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 gilt dabei eine Einschränkung: Der Entlastungsbetrag deckt bei ambulanten Pflegediensten keine Grundpflege ab, die bereits über die Pflegesachleistung abgerechnet wird. Den größten Anteil nutzen die meisten Klient:innen für §45a-anerkannte Angebote – darunter Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, hauswirtschaftliche Unterstützung oder Einkaufs- und Begleitdienste. Genau das sind die Leistungen, die viele Alltagshilfedienste im Kern anbieten.

Wie läuft der Antrag für den Entlastungsbetrag ab?

Für den Entlastungsbetrag selbst ist kein förmlicher Antrag nötig – der Anspruch entsteht automatisch, sobald Pflegegrad und häusliche Versorgung vorliegen. Was Klient:innen tatsächlich tun müssen, ist die entstandenen Kosten nachzuweisen, damit die Pflegekasse sie erstattet. Dafür gibt es in der Praxis zwei gängige Wege.

Kostenerstattung: Rechnung einreichen

Beim klassischen Kostenerstattungsprinzip zahlt die Klientin oder der Klient deine Rechnung zunächst selbst und reicht sie anschließend bei der Pflegekasse ein, oft über ein Erstattungsformular, das die Kasse zur Verfügung stellt. Die Pflegekasse prüft die Rechnung und erstattet den Betrag bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens.

Direktabrechnung mit Abtretungserklärung

Viele Dienste rechnen stattdessen direkt mit der Pflegekasse ab, ohne den Umweg über die Klient:innen. Voraussetzung dafür ist eine wirksame Abtretungserklärung, mit der der Erstattungsanspruch an deinen Dienst abgetreten wird. Das erspart deinen Klient:innen die Vorfinanzierung und macht die Abrechnung für beide Seiten planbarer – vorausgesetzt, deine Leistungsnachweise sind lückenlos und nachvollziehbar dokumentiert.

Was passiert mit nicht genutztem Guthaben?

Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge verfallen nicht sofort, sondern sammeln sich über das Kalenderjahr an. Ungenutzte Beträge aus einem Kalenderjahr werden automatisch in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen und verfallen endgültig zum 30.06. des Folgejahres. Eine gesonderte Beantragung dieser Übertragung ist nicht erforderlich, die Pflegekasse führt sie automatisch durch. Für deine Klient:innen bedeutet das: Wer den Entlastungsbetrag über mehrere Monate nicht abruft, kann in einem späteren Monat entsprechend mehr Leistungen bei dir in Anspruch nehmen, solange die Frist eingehalten wird.


Kein Antrag heißt nicht kein Papierkram: Ohne Rechnung oder Abtretungserklärung erstattet die Pflegekasse keinen Cent – die Dokumentation entscheidet, ob das Guthaben tatsächlich ankommt.

Der Umwandlungsanspruch: zusätzliches Budget ab Pflegegrad 2

Ab Pflegegrad 2 können Klient:innen zusätzlich bis zu 40 Prozent ihres nicht ausgeschöpften monatlichen Pflegesachleistungsbudgets in den Entlastungsbetrag umwandeln. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch vergrößert das Budget für §45a-anerkannte Angebote spürbar, weil ungenutzte Sachleistungsbeträge sonst am Monatsende verfallen würden. Auch hier ist kein separater Antrag nötig: Die Pflegekasse prüft die Umwandlung automatisch, sobald eine Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragt wird. Konkret bedeutet das: Bei Pflegegrad 2 mit einem monatlichen Sachleistungsbudget von 796,00 € sind bis zu 318,40 € umwandelbar, bei Pflegegrad 3 mit 1.497,00 € bis zu 598,80 €, bei Pflegegrad 4 mit 1.859,00 € bis zu 743,60 € und bei Pflegegrad 5 mit 2.299,00 € bis zu 919,60 €.

Pflegegrad  Monatliches  Pflegesachleistungsbudget  Umwandelbar  (bis zu 40 %)    Pflegegrad 2  796,00  €  318,40  €    Pflegegrad 3  1.497,00  €  598,80  €    Pflegegrad 4  1.859,00  €  743,60  €    Pflegegrad 5  2.299,00  €  919,60  €

Eine Klientin mit Pflegegrad 3, die ihre Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpft, kann so bis zu 598,80 € zusätzlich für Alltagsunterstützung nutzen – oben auf den regulären 131,00 € Entlastungsbetrag.

Was bedeutet der Entlastungsbetrag für deinen Dienst?

Für dich als Anbieter ist der Entlastungsbetrag das Budget, aus dem ein Großteil deiner Leistungen bezahlt wird – seine korrekte Handhabung entscheidet direkt über deinen Zahlungseingang. Je genauer deine Leistungsnachweise Datum, Dauer und Art des Einsatzes dokumentieren, desto reibungsloser läuft die Erstattung oder Direktabrechnung mit der Pflegekasse. Gerade wenn du mit Abtretungserklärungen arbeitest, lohnt sich ein Blick darauf, wie viel Umwandlungsbudget deine Klient:innen zusätzlich zur Verfügung haben – das kann den Unterschied machen, ob ein höherer Betreuungsumfang möglich ist oder nicht. Wer diese Zusammenhänge kennt, kann sie im Beratungsgespräch mit neuen Klient:innen offen ansprechen und schafft damit von Anfang an Vertrauen.

Rechtsstand: §45b SGB XI in der seit dem 01.01.2025 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 14.11.2024, BAnz AT 12.12.2024 B7). Dieser Artikel bietet eine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei Detailfragen zu einzelnen Fällen hilft dir deine Pflegekasse oder eine unabhängige Pflegeberatung weiter.

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