Das Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ab 01.01.2027 ersetzen: 175,00 € monatlich, aber nur noch ab Pflegegrad 2. Was das heißt.

● Auf einen Blick
Das Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI zum 01.01.2027 ersetzen und liegt im Referentenentwurf bei bis zu 175,00 € monatlich ab 25 Jahren.Klientinnen und Klienten mit Pflegegrad 1 sollen kein Sozialraumbudget mehr bekommen; heute stehen ihnen 131,00 € monatlich zu.Über das Sozialraumbudget sollen nur noch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe abgerechnet werden – ambulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege fallen als Verwendungszweck weg.Nicht genutzte Monatsbeträge sollen verfallen; das Ansparen bis zum 30.06. des Folgejahres entfällt.Der Referentenentwurf vom 05.06.2026 ist noch nicht beschlossen, deshalb sind alle Zahlen und Regeln vorläufig.
„Sozialraumbudget" klingt nach Verwaltungsvokabular, trifft aber deinen Dienst direkt: Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, über den die meisten Alltagshilfe- und Betreuungsdienste ihre laufenden Einsätze abrechnen, soll umgebaut werden. Neuer Name, neue Höhe, neuer Kreis der Berechtigten und ein anderer Kreis von Anbietern, die darüber abrechnen dürfen. Dieser Artikel ordnet ein, was im Referentenentwurf steht, was davon deine Klienten betrifft und was du jetzt schon vorbereiten kannst.
Das Sozialraumbudget ist die im Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) geplante Nachfolgeleistung des Entlastungsbetrags nach §45b SGB XI. Es soll weiterhin in §45b SGB XI geregelt sein, aber enger zugeschnitten: Statt eines Betrags, der für vier verschiedene Leistungsarten offensteht, soll ein zweckgebundenes Budget entstehen, das ausschließlich Angebote im Umfeld der pflegebedürftigen Person finanziert – daher der Name.
Heute steht im Gesetz noch die vertraute Formulierung:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich." – §45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI
Dieser Betrag liegt seit dem 01.01.2025 bei 131,00 € monatlich, also 1.572,00 € im Jahr, und steht Klientinnen und Klienten in allen Pflegegraden 1 bis 5 zu. Genau an diesen drei Punkten – Höhe, Pflegegrade, Verwendung – setzt der Entwurf an.
Nach dem Referentenentwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ab 25 Jahren (nach Vollendung des 25. Lebensjahres) bis zu 175,00 € monatlich als Sozialraumbudget erhalten, jüngere Pflegebedürftige bis zu 300,00 € monatlich. Für Pflegegrad 1 ist kein Sozialraumbudget vorgesehen; die heutigen 131,00 € monatlich würden für diese Gruppe ersatzlos entfallen. Der Gesetzgeber begründet das damit, Beratung und Begleitung in dieser Gruppe stärker in den Vordergrund zu rücken.
Entlastungsbetrag heute (§45b SGB XI)Sozialraumbudget im Entwurf (ab 01.01.2027)Höhe ab 25 JahrenBis zu 131,00 € monatlichBis zu 175,00 € monatlichHöhe unter 25 JahrenBis zu 131,00 € monatlichBis zu 300,00 € monatlichAnspruch abPflegegrad 1Pflegegrad 2Nicht genutzter BetragÜbertrag, Verfall spätestens 30.06. des FolgejahresVerfall am Monatsende
Für einen Klienten mit Pflegegrad 3 heißt das rechnerisch: 44,00 € mehr pro Monat, also rund ein Drittel mehr Budget für deine Einsätze. Für einen Klienten mit Pflegegrad 1 heißt es: null statt 131,00 €. Wie stark dich das trifft, hängt deshalb weniger vom neuen Betrag ab als von deiner Klientenstruktur. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag (BVUA) nennt in seiner Kommunikation zur Pflegereform einen Anteil von bis zu 40 Prozent Pflegegrad-1-Fällen bei seinen Mitgliedern.
TODO: Quelle für diese BVUA-Zahl (bis zu 40 Prozent Pflegegrad-1-Fälle) nachweisen; bislang eine unbelegte Verbandsangabe, keine geprüfte Tatsache – vor Veröffentlichung bestätigen oder entsprechend kennzeichnen.
Über das Sozialraumbudget sollen nur noch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI und Nachbarschaftshilfe abgerechnet werden. Die drei anderen Verwendungsarten, die der Entlastungsbetrag heute zulässt – Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege sowie ambulante Pflegedienste – fallen als Abrechnungsweg über dieses Budget weg.
Für nach §45a SGB XI anerkannte Dienste ist das zunächst eine gute Nachricht: Ihr konkurriert bei diesem Topf nicht mehr mit Pflegediensten und Tagespflegen um dieselben Mittel, und der monatliche Betrag steigt. Die Anerkennung nach §45a SGB XI wird damit noch klarer zur Eintrittskarte für diesen Umsatz.
Nach dem Entwurf sollen Dienste nicht mehr gleichzeitig nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt und nach §72 SGB XI als ambulanter Betreuungsdienst zugelassen sein können. Wer heute beides hat, müsste sich entscheiden. Das ist der Punkt, an dem der Entwurf die aktuelle Wachstumsstrategie vieler Alltagshilfen berührt: Der Schritt in die §72-Zulassung öffnet die Pflegesachleistung nach §36 SGB XI, würde nach dieser Regel aber den Zugang zum Sozialraumbudget schließen.
TODO: Genaue Fundstelle und Wortlaut der Ausschlussregel im Referentenentwurf vom 05.06.2026 prüfen, bevor der Artikel live geht.
Bevor du daraus eine Entscheidung ableitest: Der Entwurf ist noch nicht beschlossen, und genau diese Regel gehört zu den Punkten, an denen Verbände in ihren Stellungnahmen ansetzen. Sinnvoll ist, jetzt die Zahlen für beide Wege zu kennen, nicht, jetzt die Zulassung zu ändern.
Nicht genutzte Beträge sollen künftig am Monatsende verfallen. Heute überträgt sich ein nicht verbrauchter Entlastungsbetrag automatisch ins folgende Kalenderhalbjahr und verfällt spätestens am 30.06. des Folgejahres – viele Klienten sparen darüber gezielt an, etwa für eine intensivere Betreuungsphase im Sommer oder für die Wochen rund um einen Krankenhausaufenthalt.
Fällt der Übertrag weg, ändert sich die Beratung: Aus „wir heben das auf" wird „wir nutzen es jeden Monat". Für deine Einsatzplanung heißt das gleichmäßigere Auslastung statt Spitzen im Juni, wenn Klienten ihre Restbeträge verbrauchen. Für deine Abrechnung heißt es, dass ein liegen gebliebener Leistungsnachweis nicht mehr im nächsten Halbjahr nachgereicht werden kann, ohne dass der Betrag weg ist.
Neben dem Sozialraumbudget plant der Entwurf eine neue Budgetstruktur, die auch die Ersatzpflege betrifft: Der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI von bis zu 3.539,00 € pro Kalenderjahr, den Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sich seit dem 01.07.2025 teilen, soll nach dem Entwurf entfallen und auf drei unterschiedliche Budgets verteilt werden: Professionell organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden, selbst organisierte Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget, und nur noch ambulanter Notdienst sowie Kurzzeitpflege sollen in ein neues Überbrückungsbudget fließen. Für dieses Überbrückungsbudget sieht der Entwurf 1.855,00 € jährlich für die Pflegegrade 2 und 3 sowie 2.285,00 € jährlich für die Pflegegrade 4 und 5 vor.
Für deinen Dienst ist das mehr als ein Wortwechsel: Statt eines einzelnen Jahresbetrags musst du künftig unterscheiden, über welches der drei neuen Budgets ein einzelner Ersatzpflege-Einsatz abgerechnet wird.
Wichtig für die Beratung: Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget sind getrennte Töpfe mit unterschiedlichem Zweck, genau wie heute Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag. Wer beides vermischt, produziert Rückfragen der Pflegekasse.
TODO: Linkziel prüfen – interner Link auf den HeyCarla-Artikel „Töpfe nicht vermischen: §45b, §42a und §45a in der richtigen Reihenfolge", sofern er live im Webflow-CMS ist.
Sinnvoll ist jetzt, die eigenen Zahlen zu kennen und die Beratung vorzubereiten – nicht, Verträge oder Zulassungen zu ändern, solange der Entwurf nicht beschlossen ist.
Zähl aus, wie viele deiner Klienten Pflegegrad 1 haben und welchen Umsatzanteil sie ausmachen. Diese eine Zahl sagt dir mehr über dein Risiko als jede Verbandsprognose. In einer digitalen Klientenverwaltung ist das eine Filterabfrage; auf Papier ist es ein Nachmittag.
Angehörige lesen dieselben Schlagzeilen wie du und fragen dich zuerst. Leg dir zwei, drei klare Sätze zurecht: Was gilt heute, was steht im Entwurf, ab wann könnte es gelten. Wer im Beratungsgespräch sauber zwischen geltendem Recht und Entwurf trennt, verliert keine Kunden an Verunsicherung.
Wenn Monatsbeträge verfallen, wird der monatliche Abrechnungsrhythmus zur Pflicht. Prüf, ob du jeden Einsatz im Monat der Leistungserbringung dokumentiert und abgerechnet bekommst. Eine digitale Leistungsdokumentation, in der jeder Einsatz direkt dem richtigen Budget zugeordnet wird, nimmt dir diese Umstellung weitgehend ab.
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist noch nicht beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf am 05.06.2026 veröffentlicht; das Verfahren läuft. Ein Kabinettsbeschluss lag zum Redaktionsschluss dieses Artikels nicht vor, die Beratungen im Bundestag stehen aus. Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.01.2027, einzelne Teile erst zum 01.01.2028.
Praktisch heißt das: Alle Beträge und Regeln in diesem Artikel sind Stand des Entwurfs und können sich im Verfahren noch ändern. Bis zur Verkündung gilt unverändert der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI mit bis zu 131,00 € monatlich für die Pflegegrade 1 bis 5.
Rechtsstand dieses Artikels: 07.09.2026, bezogen auf den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 05.06.2026. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu Anerkennung, Zulassung und Abrechnung hilft dir die zuständige Pflegekasse, dein Landesverband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
● Weiterlesen
● HeyCarla kennenlernen
Der Abschluss ist auf jeder Artikelseite identisch und wird im Template einmal gepflegt, nicht pro Artikel.