Zuständige Stelle
vdek-LV RLP, AOK RLP/Saarland, BKK-LV Mitte oder IKK Südwest – Federführung nach Landkreis
● Bundesland-Leitfaden · §72 SGB XI
Du willst einen ambulanten Betreuungsdienst nach §71 Abs. 1a SGB XI aufbauen? Dann brauchst du einen Versorgungsvertrag nach §72. Hier steht, wer zuständig ist, was du nachweisen musst und wie du bis zur ersten Kassenabrechnung kommst.
● Fakten-Steckbrief
Die sechs Angaben, die vor dem Antrag geklärt sein sollten.
vdek-LV RLP, AOK RLP/Saarland, BKK-LV Mitte oder IKK Südwest – Federführung nach Landkreis
§71 Abs. 1a · §72 · §75 · §89 · §112a SGB XI
Leitung hauptberuflich in Vollzeit (Ausbildung oder Studium) · Weiterbildung 460 Std. · Stundenumfang landesrechtlich nicht festgelegt
3,0 VZÄ gilt nur für Pflegedienste – für Betreuungsdienste vorab klären · Betreuungskräfte §53b
Pflegesachleistung §36 ab PG2 · Entlastungsbetrag §45b 131 € mtl. ab PG1
Körperbezogene Pflege – dafür braucht es eine Pflegedienst-Zulassung
● Zuständigkeit & Antrag
Die Zulassung erfolgt nicht durch eine Behörde, sondern über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, den du mit den Landesverbänden der Pflegekassen am Ort der Leistungserbringung abschließt (federführend meist AOK bzw. der vdek für die Ersatzkassen). Der Vertrag wird gemäß § 72 Abs. 2 SGB XI im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe geschlossen und ist danach für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss besteht, solange du die Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 erfüllst. Ein zentrales Online-Portal gibt es nicht – es wird ein Einzelvertrag pro Dienst geschlossen, eine rückwirkende Zulassung ist nicht möglich.
● Formulare & Unterlagen
Kernstück ist der Antrag auf Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem Strukturerhebungsbogen. Weiter gehören dazu die Gesamtkonzeption des Dienstes, Nachweise zur Qualifikation und 2-jährigen Berufserfahrung der verantwortlichen Fachkraft und ihrer Stellvertretung inkl. 460-Stunden-Weiterbildung, ein polizeiliches Führungszeugnis (max. 6 Monate alt), Qualifikationsnachweise der Betreuungskräfte nach § 53b, Nachweis eigener Geschäftsräume, Betriebs-/Berufshaftpflicht sowie die Bestätigung der Berufsgenossenschaft. Betrieblich brauchst du ein Institutionskennzeichen (IK) über die ARGE-IK und eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit; die tarifbezogenen Angaben nach § 72 Abs. 3d/3e übermittelst du an den Landesverband bzw. über die DatenClearingStelle DCS-Pflege.
● Qualifikation & Schulung
Die verantwortliche Fachkraft braucht nach § 71 Abs. 3 SGB XI eine abgeschlossene Fachausbildung oder ein einschlägiges Studium (bevorzugt Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbereich), zwei Jahre praktische Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden. Betreuungskräfte müssen nach der Betreuungskräfte-Richtlinie zu § 53b SGB XI qualifiziert sein – ein pflegerischer Berufsabschluss ist dafür nicht nötig. Nach der GKV-Richtlinie zu § 112a SGB XI brauchst du außerdem ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement, jährlich mindestens 16 Fortbildungsstunden je Betreuungskraft, ein Hygiene- und Notfallmanagement, ein Beschwerdemanagement sowie einmal jährlich eine externe fachliche Reflexion unter gerontopsychiatrischer Beteiligung.
● Vergütung & Tariftreue
Die Vergütung verhandelst du in einer Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI mit den Kostenträgern. Seit dem 1. September 2022 gilt die Tariftreuepflicht nach § 72 Abs. 3a–3c SGB XI: Ein Vertrag darf nur mit Diensten geschlossen werden, die mindestens tariflich oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen entlohnen (bzw. das regional übliche Niveau nach § 82c nicht unterschreiten). Den Nachweis führst du über die Mitteilung an den Landesverband bzw. die DCS-Pflege. Abgerechnet wird als Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI ab Pflegegrad 2 – Stand 2025 mit 796 € (PG 2), 1.497 € (PG 3), 1.859 € (PG 4) und 2.299 € (PG 5) monatlich; zusätzlich nutzbar ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI von 131 € monatlich bereits ab Pflegegrad 1.
● Besonderheiten für Gründer:innen
Dein Betreuungsdienst muss eine auf Dauer angelegte, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige Einrichtung mit eigenen Geschäftsräumen sein – das bedeutet getrennte Rechnungslegung und klare kostenmäßige Abgrenzung vom übrigen Angebot des Trägers. Erbracht werden nur pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 36 SGB XI; körperbezogene Pflege ist ohne separate Pflegedienst-Zulassung nicht erlaubt, und § 45a-Angebote musst du sauber davon trennen. Das Qualitätsmanagement nach § 112a muss ab Betriebsaufnahme stehen, und Änderungen (Anschrift, Rechtsform, Wechsel der Fachkraft, IK) meldest du dem Landesverband unverzüglich; die tarifbezogenen Angaben bestätigst du jährlich. Während des laufenden Verfahrens ist noch keine Abrechnung mit den Pflegekassen möglich.
● Landesbesonderheit
PflegeGesellschaft RLP ist Bevollmächtigte der Leistungserbringer, keine Zulassungsstelle. Betriebshaftpflicht ≥ 3 Mio. €, Ausfallkonzept Pflicht, keine freien Mitarbeiter – nur für Pflegedienste belegt, für Betreuungsdienste vorab klären.
Rechtsstand RLP: Rahmenvertrag in Kraft ab 01.01.2025 (Pflegedienst). Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung – maßgeblich sind der Landesrahmenvertrag (§75) und die Landesverbände der Pflegekassen. Alle Beträge Stand 2025/26.
● Anderes Bundesland
Die Zulassung nach §72 ist Ländersache — zuständige Stelle, Personalvorgaben und Besonderheiten unterscheiden sich.
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● Gründerprogramm
Das HeyCarla-Gründerprogramm begleitet dich von der Zulassung nach §72 bis zum laufenden Betrieb — mit voller Software, persönlichem Onboarding und monatlichen Experten-Calls. Die ersten drei Monate kostenlos.
● Häufige Fragen
● Nach der Zulassung
Ab dem ersten Klienten brauchst du Einsatzplanung, Leistungsdokumentation und eine Abrechnung, die §36 und §45b sauber trennt. Genau dafür ist HeyCarla gebaut.