Zuständige Stelle
Verbände der Pflegekassen in Niedersachsen gemeinsam (AOK, BKK, IKK, Knappschaft, SVLFG, vdek); im Einvernehmen mit dem örtl. Sozialhilfeträger
● Bundesland-Leitfaden · §72 SGB XI
Du willst einen ambulanten Betreuungsdienst nach §71 Abs. 1a SGB XI aufbauen? Dann brauchst du einen Versorgungsvertrag nach §72. Hier steht, wer zuständig ist, was du nachweisen musst und wie du bis zur ersten Kassenabrechnung kommst.
● Fakten-Steckbrief
Die sechs Angaben, die vor dem Antrag geklärt sein sollten.
Verbände der Pflegekassen in Niedersachsen gemeinsam (AOK, BKK, IKK, Knappschaft, SVLFG, vdek); im Einvernehmen mit dem örtl. Sozialhilfeträger
§71 Abs. 1a · §72 · §75 · §89 · §112a SGB XI
Fachkraft oder Studium · mind. 30 Std./Woche · Stellvertretung mind. halbe Vollzeit · Weiterbildung 460 Std.
keine Zahl in den Betreuungsdienst-Dokumenten · Betreuungskräfte §53b
Pflegesachleistung §36 ab PG2 · Entlastungsbetrag §45b 131 € mtl. ab PG1
Körperbezogene Pflege – dafür braucht es eine Pflegedienst-Zulassung
● Zuständigkeit & Antrag
Zuständig sind die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen; der Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI wird über den gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis, den vdek (Landesvertretung Niedersachsen), geschlossen. Beteiligt sind AOK Niedersachsen (Hannover), BKK Landesverband Mitte, IKK classic, KNAPPSCHAFT Regionaldirektion Nord, SVLFG und die Ersatzkassen. Der Abschluss erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe; eine rückwirkende Zulassung ist nicht möglich.
● Formulare & Unterlagen
Zentrales Dokument ist der „Gemeinsame Strukturerhebungsbogen der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen für Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI“ – vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und nach § 1 Abs. 6 wesentliche Vertragsgrundlage. Zum Vertrag gehören Anlage 1 (Betreuungsleistungen nach Zeit) und Anlage 2 (Hilfen zur Haushaltsführung). Beizubringen sind u. a.: beglaubigte Qualifikationsnachweise und der 460-Std-Weiterbildungsnachweis der verantwortlichen und stellvertretenden Fachkraft, Nachweis der Berufserfahrung, Qualifikationsnachweise nach § 53c für alle Betreuungskräfte, Führungszeugnis (max. 6 Monate), Arbeitsverträge, Mietvertrag der Geschäftsräume, Nachweis Berufsgenossenschaft und Haftpflicht, Gesamtkonzeption und QM-Darstellung. Das Institutionskennzeichen beantragst du bei der ARGE-IK.
● Qualifikation & Schulung
Die verantwortliche Fachkraft braucht eine abgeschlossene Fachausbildung oder einen Hochschulabschluss (bevorzugt Gesundheits-/Pflege-/Sozialbereich), mindestens 2 Jahre einschlägige Berufserfahrung in den letzten 8 Jahren und die 460-Stunden-Weiterbildung für leitende Funktionen (mind. 20 % Präsenz). Sie muss mindestens 30 Std/Woche sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, die Stellvertretung mindestens die Hälfte der tariflichen Vollzeit. Betreuungskräfte müssen analog der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53c qualifiziert sein. Nach der § 112a-Richtlinie sind ein einrichtungsinternes QM, ein Hygiene- und ein Notfallplan, ein Beschwerdemanagement, jährlich mind. 16 Fortbildungsstunden je Betreuungskraft sowie mindestens einmal jährlich eine externe fachliche Reflexion unter gerontopsychiatrischer Beteiligung verbindlich.
● Vergütung & Tariftreue
Abgerechnet wird im niedersächsischen Punktwertsystem nach § 89 SGB XI: Betreuungsleistungen nach Zeit mit 11 Punkten je Minute (Einsatzmindestdauer 15 Min.), Hilfen zur Haushaltsführung mit 84 Punkten je angefangene 10 Minuten. Wegepauschalen und -gelder werden auf Grundlage des Leistungskomplexes 21 der Anlage 1 des niedersächsischen Rahmenvertrags nach § 75 abgerechnet. Tariftreue: Allen in der pflegerischen Betreuung Beschäftigten ist mindestens das Mindestentgelt nach der Pflege-Arbeitsbedingungenverordnung (Pflegemindestlohn) sowie eine ortsübliche Vergütung zu zahlen. Die Angaben des Strukturerhebungsbogens haben ausdrücklich keine Bedeutung für die § 89-Entgeltverhandlungen; abgerechnet wird monatlich, Zuzahlungen sind unzulässig.
● Besonderheiten für Gründer:innen
Dein Dienst darf ausschließlich pflegerische Betreuung und Hilfen zur Haushaltsführung erbringen (keine körperbezogene Pflege, keine Behandlungspflege, keine Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3) und muss organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig mit eigenen Geschäftsräumen und getrennter Rechnungslegung geführt werden. Pflicht ist eine Erreichbarkeit tagsüber 8–18 Uhr von mindestens 6 Stunden werktags und mindestens 2 Stunden an Sa/So/Feiertagen. Während des laufenden Verfahrens ist keine Abrechnung möglich und eine rückwirkende Zulassung ausgeschlossen – reiche daher früh alle Unterlagen vollständig ein. Es gelten ein striktes Vermittlungsverbot (keine entgeltliche Weitergabe von Aufträgen) und das Verbot von Filialbetrieben ohne eigenen Versorgungsvertrag.
● Landesbesonderheit
Eigenes Betreuungsdienst-Dokument bei vdek NDS. Fachkraft mind. 30 Std./Woche, Stellvertretung mind. halbe Vollzeit. Hinweis: Die Dokumente enthalten noch Altfristen von 2021 und wirken seit 2021 nicht aktualisiert.
Rechtsstand Niedersachsen: Musterversorgungsvertrag/Strukturerhebungsbogen Betreuungsdienste, Stand 2021. Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung – maßgeblich sind der Landesrahmenvertrag (§75) und die Landesverbände der Pflegekassen. Alle Beträge Stand 2025/26.
● Anderes Bundesland
Die Zulassung nach §72 ist Ländersache — zuständige Stelle, Personalvorgaben und Besonderheiten unterscheiden sich.
● 10-Schritte-Plan als One-Pager
Zugeschnitten auf die Vorgaben deines Bundeslandes. Trag dich ein — du bekommst den One-Pager sofort per E-Mail.
● Gründerprogramm
Das HeyCarla-Gründerprogramm begleitet dich von der Zulassung nach §72 bis zum laufenden Betrieb — mit voller Software, persönlichem Onboarding und monatlichen Experten-Calls. Die ersten drei Monate kostenlos.
● Häufige Fragen
● Nach der Zulassung
Ab dem ersten Klienten brauchst du Einsatzplanung, Leistungsdokumentation und eine Abrechnung, die §36 und §45b sauber trennt. Genau dafür ist HeyCarla gebaut.