Zuständige Stelle
AOK Nordost (Vertragspartei); vdek als gemeinsamer Bevollmächtigter; über vdek-LV Berlin/Brandenburg
● Bundesland-Leitfaden · §72 SGB XI
Du willst einen ambulanten Betreuungsdienst nach §71 Abs. 1a SGB XI aufbauen? Dann brauchst du einen Versorgungsvertrag nach §72. Hier steht, wer zuständig ist, was du nachweisen musst und wie du bis zur ersten Kassenabrechnung kommst.
● Fakten-Steckbrief
Die sechs Angaben, die vor dem Antrag geklärt sein sollten.
AOK Nordost (Vertragspartei); vdek als gemeinsamer Bevollmächtigter; über vdek-LV Berlin/Brandenburg
§71 Abs. 1a · §72 · §75 · §89 · §112a SGB XI
Fachausbildung oder Studium · keine Absolutzahl (¾-Regel gilt nur für Pflegedienste) · Weiterbildung 460 Std.
keine feste Zahl · Betreuungskräfte §53b
Pflegesachleistung §36 ab PG2 · Entlastungsbetrag §45b 131 € mtl. ab PG1
Körperbezogene Pflege – dafür braucht es eine Pflegedienst-Zulassung
● Zuständigkeit & Antrag
Zuständig ist der vdek (Landesvertretung Berlin/Brandenburg, BERBRA) als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis. Er zeichnet zugleich für AOK Nordost, BKK Landesverband Mitte, IKK Brandenburg und Berlin, KNAPPSCHAFT (Regionaldirektion Cottbus) und die SVLFG; der Abschluss erfolgt im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Land Brandenburg. Rechtsgrundlage ist der Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI des Landes Brandenburg (Musterstand 11.02.2025).
● Formulare & Unterlagen
Zentrales Abrechnungsformular ist der Leistungsnachweis (Anlage 2): ein Monatsraster mit den Kalendertagen 1–31, Einsatzbeginn/-ende je Einsatz und den Rubriken pflegerische Betreuung, Hilfen zur Haushaltsführung sowie Erst-/Folgebesuch – täglich von der Betreuungskraft abgezeichnet und zum Monatsende vom Versicherten bzw. Betreuer bestätigt. Das Original ist Grundlage der monatlichen Abrechnung (Papierform); eigene vergleichbare Formulare sind zulässig. Weitere Bestandteile sind die Vergütungsvereinbarung (Anlage 1) und der Strukturerhebungsbogen (Anlage 3).
● Qualifikation & Schulung
Der Dienst steht unter ständiger Verantwortung einer Leitungskraft nach § 71 Abs. 3 SGB XI: abgeschlossene dreijährige Fachausbildung im Gesundheits-/Pflege-/Sozialbereich oder einschlägiger (Fach-)Hochschulabschluss, zusätzlich die Weiterbildung für leitende Funktionen von mindestens 460 Stunden. Ergänzend ist eine geeignete Fachkraft mit zweijähriger praktischer Berufserfahrung erforderlich. Mitarbeitende in der häuslichen Betreuung müssen eine Zusatzqualifikation mindestens auf dem Niveau der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b nachweisen; der Praxisteil kann in einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst absolviert werden.
● Vergütung & Tariftreue
Wichtig: Die Brandenburger Vergütungsvereinbarung ist ein Muster mit offenen Platzhaltern – die konkreten Euro-Sätze und der Punktwert werden individuell zwischen dir und dem vdek verhandelt, nicht landeseinheitlich festgeschrieben. Fix vorgegeben ist die Abrechnung in Zeiteinheiten von je 5 Minuten (12 pro Stunde), mit gesondertem, niedrigerem Satz je Pool-Teilnehmer (§ 36 Abs. 4). Vergütungsfähig sind pflegerische Betreuung (je 5 Min), Hilfen bei der Haushaltsführung (je 5 Min), der Erstbesuch (Pauschale, max. sechs Zeiteinheiten) sowie eine Wegepauschale (ermäßigt bei mehreren Versicherten unter einer Adresse). Eine Differenzierung nach Kostenträgern und jegliche Zuzahlungen sind unzulässig. Die Tariftreue nach § 72 Abs. 3a/3b ist Zulassungsvoraussetzung, mit jährlicher Meldung zum 1. August.
● Besonderheiten für Gründer:innen
Pflicht-Erreichbarkeit: werktags mindestens sechs Stunden zwischen 8 und 18 Uhr, an Sa/So/Feiertagen mindestens zwei Stunden, sofern versorgt wird (§ 3 Abs. 4) – ein Verstoß gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß. Der Einzugsbereich wird auf einen konkreten Landkreis bzw. eine kreisfreie Stadt festgelegt; Filialbetriebe brauchen einen eigenen Versorgungsvertrag. Vor Abschluss legst du einen vollständigen Strukturerhebungsbogen und ein schriftliches Außendarstellungs- und Betreuungskonzept vor; Änderungen (Leitung, Betriebssitz, Rechtsform) sind unverzüglich anzuzeigen. Körperbezogene Pflege, Behandlungspflege und Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 sind ausgeschlossen, ebenso jede entgeltliche Auftragsvermittlung. Die Dokumentation ist mindestens drei Jahre aufzubewahren, abgerechnet wird in Papierform.
● Landesbesonderheit
Eigener Versorgungsvertrag Betreuungsdienste (Stand 2025), 8–18-Uhr-Erreichbarkeit (§3 Abs. 4), örtlicher Sozialhilfeträger als Vertragspartei, ein Führungszeugnis verlangt der Vertrag nicht. Antrag über vdek-LV Berlin/Brandenburg.
Rechtsstand Brandenburg: Versorgungsvertrag Betreuungsdienste, unterzeichnet 11.02.2025. Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung – maßgeblich sind der Landesrahmenvertrag (§75) und die Landesverbände der Pflegekassen. Alle Beträge Stand 2025/26.
● Anderes Bundesland
Die Zulassung nach §72 ist Ländersache — zuständige Stelle, Personalvorgaben und Besonderheiten unterscheiden sich.
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● Gründerprogramm
Das HeyCarla-Gründerprogramm begleitet dich von der Zulassung nach §72 bis zum laufenden Betrieb — mit voller Software, persönlichem Onboarding und monatlichen Experten-Calls. Die ersten drei Monate kostenlos.
● Häufige Fragen
● Nach der Zulassung
Ab dem ersten Klienten brauchst du Einsatzplanung, Leistungsdokumentation und eine Abrechnung, die §36 und §45b sauber trennt. Genau dafür ist HeyCarla gebaut.