Zuständige Stelle
vdek als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis; AOK Nordost Vertragspartei
● Bundesland-Leitfaden · §72 SGB XI
Du willst einen ambulanten Betreuungsdienst nach §71 Abs. 1a SGB XI aufbauen? Dann brauchst du einen Versorgungsvertrag nach §72. Hier steht, wer zuständig ist, was du nachweisen musst und wie du bis zur ersten Kassenabrechnung kommst.
● Fakten-Steckbrief
Die sechs Angaben, die vor dem Antrag geklärt sein sollten.
vdek als gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis; AOK Nordost Vertragspartei
§71 Abs. 1a · §72 · §75 · §89 · §112a SGB XI
Fachausbildung oder Studium · Betreuungsdienst-Vertrag nennt keine Stundenzahl · Weiterbildung 460 Std.
keine feste Zahl (501 Std. gelten nur für Pflegedienste) · Betreuungskräfte §53b
Pflegesachleistung §36 ab PG2 · Entlastungsbetrag §45b 131 € mtl. ab PG1
Körperbezogene Pflege – dafür braucht es eine Pflegedienst-Zulassung
● Zuständigkeit & Antrag
Vertragspartner sind die Landesverbände der Pflegekassen im Land Berlin, gemeinsam vertreten durch den vdek (Landesvertretung Berlin/Brandenburg) als bevollmächtigten Unterzeichner. Beteiligt sind AOK Nordost, BKK Landesverband Mitte, BIG direkt gesund (als IKK-Landesverband Berlin), KNAPPSCHAFT und die SVLFG. Der Vertrag wird im Einvernehmen mit dem Land Berlin (zuständige Senatsverwaltung als Sozialhilfeträger) geschlossen; den Antrag mit dem Strukturerhebungsbogen reichst du bei den Landesverbänden ein. Eine rückwirkende Zulassung ist nicht möglich.
● Formulare & Unterlagen
Kernformular ist der Strukturerhebungsbogen.
Eigene Vergütung kalkulieren: Reiche mit dem Antrag deinen eigenen Vergütungsvorschlag ein. Als Orientierung, welche Sätze in Berlin aktuell üblich und verhandlungsfähig sind, hilft ein Blick in die Vergütungsdatenbank der Berliner Senatsverwaltung.
Leistungsnachweis-Entwurf beilegen: Füge einen Entwurf des Leistungsnachweises bei, den du später nutzen willst (z. B. den Export aus deiner Software oder ein übliches Muster für Zeittakterfassungen).
Beizubringen sind u. a.: Institutionskennzeichen (ARGE-IK) und Betriebsnummer (BA), Führungszeugnis von Inhaber/Geschäftsführung, ggf. Gesellschaftsvertrag/Handelsregisterauszug, für verantwortliche Fachkraft und Stellvertretung je ein beglaubigtes Führungszeugnis (max. 6 Monate), Qualifikations-/Berufsurkunde, Nachweis der 460-Std-Weiterbildung, Nachweis 2-jähriger Berufserfahrung und Arbeitsvertragsauszug sowie Qualifikationsnachweise der Betreuungskräfte nach § 53b. Ergänzend: Gesamtkonzeption, Mietvertrag der Geschäftsräume, Haftpflichtpolice, Berufsgenossenschaft und Anzeige beim Gesundheitsamt. Während des Verfahrens ist keine Abrechnung möglich.
● Qualifikation & Schulung
Verantwortliche Fachkraft und Stellvertretung brauchen eine Fachausbildung oder einen einschlägigen (Fach-)Hochschulabschluss aus dem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbereich plus 2 Jahre Berufserfahrung im erlernten Beruf innerhalb der letzten 8 Jahre; die Leitung zusätzlich die 460-Stunden-Weiterbildung nach § 71 Abs. 3 SGB XI. Die Leistungen müssen unter ständiger Verantwortung einer Fachkraft erfolgen, bei Ausfall ist die Vertretung sicherzustellen (§ 11). Mitarbeitende in der häuslichen Betreuung müssen mindestens auf dem Niveau der Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b qualifiziert sein (praktischer Teil auch im ambulanten Dienst möglich).
● Vergütung & Tariftreue
Die Vergütung richtet sich nach der gültigen Vergütungsvereinbarung; Zuzahlungen zu Vertragsleistungen dürfen weder gefordert noch angenommen werden (§ 12 Abs. 2). Abgerechnet wird monatlich über einen von Betreuungskraft und Pflegebedürftigem gezeichneten Leistungsnachweis, einzureichen binnen 2 Monaten bei der Pflegekasse; die Zahlung erfolgt spätestens 21 Tage nach Rechnungseingang, Beanstandungen binnen 6 Monaten, und Rechnungen später als 12 Monate nach Leistungserbringung kann die Kasse ablehnen. Tariftreue nach § 72 Abs. 3a/3b ist Pflicht. Körperbezogene Pflege ist ausgeschlossen; die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß.
● Besonderheiten für Gründer:innen
Stelle die organisatorische und wirtschaftliche Selbständigkeit sicher (getrennte Rechnungslegung, § 13); Filialen/Zweigstellen brauchen jeweils einen eigenen Versorgungsvertrag (§ 1 Abs. 7). Zwingend ist die Tariftreue nach § 72 Abs. 3a/3b: entweder Tarifbindung/kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder das regional übliche Entlohnungsniveau nach § 82c für die drei Qualifikationsgruppen – mit jährlicher Mitteilung. Beachte die Erreichbarkeitsvorgabe (§ 3 Abs. 4): werktags 8–18 Uhr mindestens 6 Stunden, an Sa/So/Feiertagen bei Versorgung mindestens 2 Stunden. Es gelten außerdem Vermittlungsverbot (§ 15), Dokumentationspflicht mit mind. 3-jähriger Aufbewahrung (§ 8), QM nach § 112a (§ 10) und die Bindung an den Berliner Rahmenvertrag nach § 75; Einzugsbereich ist das Land Berlin.
● Landesbesonderheit
Eigenes Landesdokument (Musterversorgungsvertrag Betreuungseinrichtungen §71 Abs. 1a). Es gilt die 8–18-Uhr-Regel aus §3 Abs. 4 – die Pflegedienst-Klausel „Mo–Fr 08–16 Uhr persönlich, halbjährliche Meldung“ gilt für Betreuungsdienste nicht.
Rechtsstand Berlin: Versorgungsvertrag Betreuungseinrichtungen (§71 Abs. 1a), Mustervertrag ohne Fassungsdatum. Orientierungshilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung – maßgeblich sind der Landesrahmenvertrag (§75) und die Landesverbände der Pflegekassen. Alle Beträge Stand 2025/26.
● Anderes Bundesland
Die Zulassung nach §72 ist Ländersache — zuständige Stelle, Personalvorgaben und Besonderheiten unterscheiden sich.
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● Gründerprogramm
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● Häufige Fragen
● Nach der Zulassung
Ab dem ersten Klienten brauchst du Einsatzplanung, Leistungsdokumentation und eine Abrechnung, die §36 und §45b sauber trennt. Genau dafür ist HeyCarla gebaut.