Die Pflegereform soll den Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget von 175,00 € ab Pflegegrad 2 ersetzen. Was das für deinen Alltagshilfedienst bedeutet.

● Auf einen Blick
Das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) liegt seit Anfang Juni 2026 als Referentenentwurf vor, ein Kabinettsbeschluss steht Stand 07.09.2026 noch aus, und der Großteil der Regelungen soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI soll zu einem Sozialraumbudget werden und von 131,00 € auf 175,00 € monatlich steigen (300,00 € für Pflegebedürftige unter 25 Jahren), aber nur noch ab Pflegegrad 2 gelten.Klienten mit Pflegegrad 1 sollen den Anspruch ersatzlos verlieren – für viele Alltagshilfedienste ist das die Gruppe mit den regelmäßigsten kleinen Einsätzen.Nicht genutztes Budget soll künftig monatlich verfallen statt sich anzusammeln, was die Einsatzplanung über das Jahr verändert.Verbände kritisieren, dass Anbieter sich zwischen der Anerkennung nach §45a SGB XI und einem Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI entscheiden müssen; hier lohnt es sich, den finalen Gesetzestext abzuwarten.
Die Pflegereform setzt genau dort an, wo dein Alltagshilfedienst sein Geld verdient: beim Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI, aus dem viele deiner Einsätze bezahlt werden. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) baut diese Leistung um, hebt den Betrag an und schließt gleichzeitig eine ganze Klientengruppe aus. Dieser Artikel ordnet ein, was im Entwurf steht, was davon schon feststeht und was du als Anbieter jetzt sinnvoll tun kannst – ohne Panik, aber mit einem klaren Blick auf die Zahlen.
Für Alltagshilfedienste soll die Pflegereform vor allem drei Dinge ändern: Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI wird zu einem Sozialraumbudget, Klienten mit Pflegegrad 1 verlieren ihren Anspruch darauf, und nicht genutztes Budget verfällt künftig monatlich statt sich über das Jahr anzusammeln. Alle drei Punkte betreffen nicht die Pflege im engeren Sinn, sondern genau die niedrigschwellige Unterstützung im Alltag, die dein Dienst erbringt: Haushaltshilfe, Begleitung, Betreuung.
Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Bis der Bundestag beschlossen hat, können sich Beträge und Regelungen noch ändern.
Das PNOG liegt seit Anfang Juni 2026 als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor, die Verbändeanhörung ist gelaufen, ein Kabinettsbeschluss steht Stand 07.09.2026 noch aus. Der ursprünglich für den 24.06.2026 geplante Kabinettsbeschluss wurde verschoben; die aktuelle Kabinettsplanung führt das PNOG für September 2026 als offenen Tagesordnungspunkt, ohne dass bislang ein fester Termin feststeht. Danach folgen erste Lesung im Bundestag, Ausschussberatungen sowie zweite und dritte Lesung.
Geplant ist, dass der Großteil der Regelungen zum 01.01.2027 in Kraft tritt, einzelne Teile erst zum 01.01.2028. Der Zeitplan ist damit sportlich: Sobald das Kabinett beschlossen hat, bleibt bis zum geplanten Start nur noch wenig Zeit für das parlamentarische Verfahren. Für dich heißt das: rechnen und beobachten, aber deinen Dienst noch nicht umbauen.
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden, das mit 175,00 € monatlich um 44,00 € über dem heutigen Betrag von 131,00 € liegen soll. Für Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sieht der Entwurf einen erhöhten Betrag von 300,00 € monatlich vor; ab 25 Jahren gelten die 175,00 €.
Auf den ersten Blick ist das eine gute Nachricht: mehr Geld pro Klient und Monat. Der zweite Blick lohnt sich trotzdem, denn der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Verwendungsmöglichkeiten sollen sich mit ändern.
Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für nach §45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendbar sein. Tages- und Nachtpflege fallen als Verwendungszweck weg – bisher konnten Klienten den Entlastungsbetrag auch dafür einsetzen. Für deinen Dienst bedeutet das weniger Konkurrenz um denselben Topf, für Klienten mit Tagespflegeplatz dagegen eine Umstellung, auf die du sie vorbereiten solltest.
Nicht genutztes Budget soll künftig am Monatsende verfallen, statt sich wie heute bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres ins folgende Kalenderhalbjahr zu übertragen. Heute können Klienten ihren Entlastungsbetrag ansparen und zum Beispiel im Sommer eine intensivere Betreuungswoche buchen, wenn die pflegende Tochter im Urlaub ist. Diese Möglichkeit fällt nach dem Entwurf weg.
Praktisch heißt das: Aus schwankenden Buchungen über das Jahr werden gleichmäßige Monatsbudgets. Wer heute mit angesparten Beträgen plant, braucht künftig einen Blick auf den laufenden Monat – für jeden Klienten einzeln. Genau hier zeigt sich, ob deine Leistungsdokumentation den Budgetstand in Echtzeit kennt oder ob du am Monatsende in Papierlisten nachrechnest.
Klienten mit Pflegegrad 1 sollen den Entlastungsbetrag ersatzlos verlieren: Das Sozialraumbudget ist nach dem Entwurf erst ab Pflegegrad 2 vorgesehen. Damit fällt für diese Gruppe die einzige regelmäßige Geldleistung weg, mit der sie Alltagshilfe finanziert. Der Entwurf setzt stattdessen auf eine neue Pflegebegleitung, die aber erst später starten soll und keine Einsätze bezahlt.
Für Alltagshilfedienste ist das der wirtschaftlich härteste Punkt der Reform. Pflegegrad 1 ist typischerweise die Gruppe mit kleinen, planbaren, regelmäßigen Einsätzen: zwei Stunden Haushalt pro Woche, eine Begleitung zum Arzt, ein Einkauf. Der Bundesverband Angebote zur Unterstützung im Alltag (BVUA) warnt in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf deutlich:
„In aktueller Fassung bringt der Entwurf keine Stärkung für Angebote zur Unterstützung im Alltag, sondern schadet diesen finanziell massiv."
Der Entwurf soll außerdem den Schwellenwert für die Einstufung von 12,5 auf 15 Punkte anheben – die genauen Werte sind noch zu bestätigen.
TODO: Schwellenwert-Angabe (12,5 auf 15 Punkte) mit einer Primärquelle (Referentenentwurf oder Verbandsstellungnahme) belegen, bevor der Artikel live geht.
Damit würden künftig voraussichtlich weniger Menschen überhaupt einen Pflegegrad erhalten. Was du jetzt schon tun kannst: Zieh dir aus deiner Klientenverwaltung eine Auswertung, wie viele deiner Klienten Pflegegrad 1 haben und welchen Anteil sie an deinem Monatsumsatz ausmachen. Diese eine Zahl sagt dir mehr über dein Reformrisiko als jede Schlagzeile.
Nach Einschätzung mehrerer Verbände zwingt der Entwurf Anbieter zu einer Entscheidung zwischen der Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI und einem Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI – beides gleichzeitig soll nicht mehr möglich sein. Für kleine Dienste ist das keine akademische Frage: Der Weg über §72 SGB XI eröffnet den Zugang zu Sachleistungen, verlangt aber Strukturvoraussetzungen, die ein Solo-Selbstständiger oder ein Dienst mit fünf Betreuungskräften nicht nebenbei erfüllt.
TODO: Genaue Ausgestaltung der Ausschlussregelung im Gesetzestext prüfen, sobald die Kabinettsfassung vorliegt – die Verbandsstellungnahmen beziehen sich auf den Referentenentwurf, nicht auf eine beschlossene Fassung.
Bevor du hier etwas entscheidest, gilt: abwarten. Ein Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI bindet dich an Qualitäts- und Personalanforderungen, die du nicht innerhalb weniger Wochen aufbaust. Der Verband BdSAD fordert in seiner Stellungnahme zum PNOG allgemein Übergangsregelungen von mindestens 24 Monaten für bestehende Versorgungsstrukturen – nicht speziell zugeschnitten auf die Entscheidung zwischen §45a-Anerkennung und §72-Zulassung. Ob und in welcher Form eine Übergangsfrist für diesen konkreten Fall kommt, steht noch nicht fest.
Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach §42a SGB XI soll nach dem Entwurf entfallen und auf drei unterschiedliche Budgets verteilt werden: Professionell organisierte Ersatzpflege soll künftig aus dem Sachleistungsbudget bezahlt werden (nach Pflegegrad gestaffelt: 889,00 € / 1.590,00 € / 2.089,00 € / 2.529,00 € monatlich für die Pflegegrade 2 bis 5), selbst organisierte Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget (386,00 € / 638,00 € / 889,00 € / 1.079,00 € monatlich), und nur noch ambulanter Notdienst sowie Kurzzeitpflege sollen in ein neues Überbrückungsbudget von 1.855,00 € jährlich für die Pflegegrade 2 und 3 sowie 2.285,00 € jährlich für die Pflegegrade 4 und 5 fließen.
Wenn dein Dienst heute Ersatzpflege bei Ausfall pflegender Angehöriger anbietet, betrifft dich das direkt: Statt eines einzelnen Jahresbetrags von bis zu 3.539,00 € musst du künftig unterscheiden, über welches der drei neuen Budgets ein Einsatz abgerechnet wird – für Dienste ohne Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI ist besonders relevant, welche Einsätze überhaupt noch aus dem kleineren Überbrückungsbudget bezahlt werden können.
LeistungHeute (Stand 07.09.2026)Geplant nach PNOG-EntwurfEntlastungsbetrag §45b SGB XI131,00 € monatlich, Pflegegrad 1 bis 5Sozialraumbudget 175,00 € monatlich, erst ab Pflegegrad 2Erhöhter Betrag für Jüngerenicht vorgesehen300,00 € monatlich (unter 25 Jahren)Übertrag nicht genutzter Beträgebis spätestens 30.06. des Folgejahresmonatlicher VerfallTages- und Nachtpflege aus dem Budgetmöglichnicht mehr möglichVerhinderungs- und Kurzzeitpflege §42a SGB XIbis zu 3.539,00 € jährlich, ein gemeinsamer Jahresbetragaufgeteilt: Sachleistungsbudget 889,00–2.529,00 € monatlich (professionelle Ersatzpflege), Entlastungsbudget 386,00–1.079,00 € monatlich (selbst organisierte Ersatzpflege), Überbrückungsbudget 1.855,00 € bzw. 2.285,00 € jährlich (Notdienst/Kurzzeitpflege)
Konkret vorbereiten kannst du dich in vier Schritten, ohne dass du Entscheidungen auf Verdacht triffst:
Wer seine Klientendaten, Einsätze und Budgets ohnehin schon digital führt, kann diese Auswertungen in wenigen Minuten ziehen – und sieht damit früher als der Wettbewerb, wo die Reform sein Geschäftsmodell trifft.
Rechtsstand dieses Artikels: 07.09.2026. Alle Angaben zum PNOG beziehen sich auf den Referentenentwurf und nicht auf beschlossenes Recht. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu Anerkennung, Zulassung und Abrechnung hilft dir dein Verband, die zuständige Pflegekasse oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
● Weiterlesen
● HeyCarla kennenlernen
Der Abschluss ist auf jeder Artikelseite identisch und wird im Template einmal gepflegt, nicht pro Artikel.