Recht & Pflegereform

Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag: was Dienste tun

Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI verlieren – 1.572,00 € je Klient und Jahr. Was das PNOG plant und was du jetzt tun kannst.

6 Minuten Lesezeit
Betreuungskraft und Seniorin besprechen den Pflegegrad am Wohnzimmertisch, dokumentiert mit HeyCarla

● Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 05.06.2026 sieht vor, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI von bis zu 131,00 € monatlich ersatzlos verlieren.Geplant ist der Wegfall zum 01.01.2027, beschlossen ist er nicht: Auch bis zum 07.09.2026 liegt weiterhin kein Kabinettsbeschluss vor, Bundestag und Bundesrat müssen anschließend zustimmen.Pro Klient mit Pflegegrad 1 stehen 1.572,00 € Jahresumsatz zur Disposition, und im Dezember 2023 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 680.000 Menschen mit Pflegegrad 1 zu Hause versorgt.Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll das neue Sozialraumbudget mit bis zu 175,00 € monatlich an die Stelle des Entlastungsbetrags treten und ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendbar sein.Pflegegrad 1 selbst wird nicht abgeschafft; die Einstufung bleibt bestehen, wegfallen soll nur die Leistung.

Wenn du Klienten mit Pflegegrad 1 betreust, betrifft dich der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) direkter als jede andere Gruppe in deinem Klientenstamm. Der Entwurf streicht dieser Gruppe die einzige Leistung, über die du heute regelmäßig abrechnest. Dieser Artikel ordnet ein, was genau geplant ist, wie belastbar der Stand ist und was du jetzt vorbereiten kannst, ohne in Panik zu verfallen.

Was plant das PNOG für Pflegegrad 1?

Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, dass Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI vollständig verlieren. Heute stehen ihnen bis zu 131,00 € monatlich zu, also 1.572,00 € im Jahr. An die Stelle des Entlastungsbetrags soll ein neues Sozialraumbudget treten – und das ist im Entwurf ausdrücklich auf die Pflegegrade 2 bis 5 begrenzt. Der Betrag wird also nicht gekürzt oder halbiert, sondern fällt für Pflegegrad 1 ersatzlos weg.

Wichtig für die Beratung deiner Klienten: Pflegegrad 1 selbst wird nicht abgeschafft. Die Einstufung bleibt bestehen, die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ändert sich an dieser Stelle nicht. Weg fällt nur die Leistung, mit der Alltagshilfen bisher gearbeitet haben.

Ab wann soll der Wegfall gelten – und wie sicher ist er?

Geplant ist der 01.01.2027, beschlossen ist bislang nichts. Der Referentenentwurf stammt vom 05.06.2026, die Beratung innerhalb der Bundesregierung läuft, ein Kabinettsbeschluss lag Ende August 2026 noch nicht vor, und auch bis zum 07.09.2026 liegt weiterhin kein Kabinettsbeschluss vor. Bundestag und Bundesrat müssen anschließend zustimmen. Erfahrungsgemäß verändern sich Entwürfe in diesem Verfahren noch, und gerade der Wegfall für Pflegegrad 1 gehört zu den am stärksten kritisierten Punkten.

Für dich heißt das: Du planst mit einem Szenario, nicht mit einem Fakt. Wer jetzt Klienten anruft und ihnen sagt, ihre Leistung sei gestrichen, verliert Vertrauen, wenn der Bundestag den Punkt am Ende kippt. Wer dagegen erst im Dezember 2026 anfängt zu rechnen, hat keine Zeit mehr zu reagieren. Der richtige Zeitpunkt liegt dazwischen.

Ein zweiter Punkt aus dem Entwurf betrifft die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Abs. 2 SGB XI, heute bis zu 42,00 € monatlich. Auch sie sollen für Pflegegrad 1 entfallen.

TODO: Diesen Punkt gegen die Kabinettsfassung prüfen, sobald sie vorliegt – im Referentenentwurf ist die Formulierung weniger eindeutig als beim Entlastungsbetrag.

Wie viele Klienten betrifft das in deinem Dienst?

Im Dezember 2023 wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 680.000 Menschen mit Pflegegrad 1 zu Hause versorgt – bei insgesamt knapp 5,7 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland. Pflegegrad 1 ist damit keine Randgruppe, sondern für viele Alltagshilfen der klassische Einstiegsklient: geringe Stundenzahl, planbarer Einsatz, oft der erste Kontakt einer Familie mit einem Dienst überhaupt.

Rechne es für deinen eigenen Dienst durch, bevor du irgendetwas anderes tust. Ein Klient mit Pflegegrad 1 bringt dir über den Entlastungsbetrag maximal 1.572,00 € Jahresumsatz. Bei zwanzig solchen Klienten stehen 31.440,00 € im Jahr zur Disposition, bei fünfzig sind es 78.600,00 €. Diese Zahl ist die Grundlage für jede weitere Entscheidung – und sie ist bei zwei Diensten mit gleicher Klientenzahl völlig unterschiedlich, je nachdem, wie hoch der Anteil von Pflegegrad 1 ist.

Wenn du deine Einsätze digital dokumentierst, ziehst du diese Auswertung in wenigen Minuten. Läuft die Abrechnung noch über Excel-Listen und Papierbelege, ist genau das der Moment, in dem sich der Umstieg bezahlt macht.

Was Pflegegrad 1 nach dem Entwurf behält

Pflegegrad 1 behält mehrere Ansprüche, die für deinen Dienst aber nur zum Teil abrechenbar sind. Erhalten bleiben nach dem Entwurf der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.180,00 € je Maßnahme, Pflegehilfsmittel im engeren Sinn, Pflegekurse für Angehörige und die Pflegeberatung. Neu vorgesehen ist eine Pflegebegleitung nach §7c SGB XI-E, die allerdings erst 2028 starten soll.

Für eine Alltagshilfe ist davon wenig direkt abrechenbar. Der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen fließt an Handwerk und Sanitärfachbetriebe, nicht an Betreuungsleistungen. Die Pflegeberatung ist keine Leistung, die du als nach §45b SGB XI abrechnender Dienst erbringst. Anders sieht es aus, wenn dein Dienst zusätzlich nach §45a SGB XI anerkannte Pflegekurse anbietet oder eine Kooperation mit einer Pflegeberatungsstelle hat.

Was du jetzt konkret tun kannst

Die wirksamste Vorbereitung ist, die Abhängigkeit von einer einzigen Leistungsart zu verringern. Vier Wege sind realistisch.

Klientenstruktur auswerten und segmentieren

Zieh eine Liste aller Klienten mit Pflegegrad 1 samt Stundenvolumen und Jahresumsatz. Markiere darin die Klienten, bei denen eine Höherstufung realistisch ist – etwa weil sich der Zustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat. Ein Antrag auf Höherstufung ist keine Umgehung, sondern die naheliegende Reaktion, wenn der tatsächliche Hilfebedarf nicht mehr zur Einstufung passt.

Ein Selbstzahlerangebot vorbereiten, bevor du es brauchst

Der Teil deiner Leistung, der nach dem Wegfall bleibt, ist der Wert für die Familie – nicht der Kostenträger. Ein sauber kalkulierter Selbstzahlerstundensatz, ein schriftliches Angebot und eine klare Leistungsbeschreibung müssen vorliegen, bevor die erste Familie fragt.

TODO: Internen HeyCarla-Preisleitfaden oder Kalkulationshilfe verlinken, sofern vorhanden – Linkziel prüfen.

Andere Kostenträger prüfen

Für Haushaltshilfe nach §38 SGB V und §24h SGB V rechnest du mit der Krankenkasse ab, nicht mit der Pflegekasse; diese Leistungen sind vom PNOG nicht betroffen. Der Anspruch besteht unabhängig vom Pflegegrad, ist aber eng begrenzt: §38 SGB V setzt voraus, dass die haushaltsführende Person ausfällt und die Fortführung des Haushalts deswegen nicht möglich ist, während ein Kind unter zwölf Jahren im Haushalt lebt oder eine schwere Krankheit vorliegt, und dass keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann; §24h SGB V gilt nur im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Für viele Klient:innen mit Pflegegrad 1 greifen diese engen Voraussetzungen in der Praxis nicht, im Einzelfall lohnt sich die Prüfung trotzdem. Auch die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) kommt für Klienten mit geringem Einkommen infrage. Wer heute schon zwei oder drei Kostenträger bedient, steht 2027 deutlich stabiler da als ein Dienst, der ausschließlich §45b SGB XI abrechnet.

Mit Klienten reden, sobald der Kabinettsbeschluss vorliegt

Warte den Kabinettsbeschluss ab, bereite die Kommunikation aber jetzt vor. Ein kurzes, sachliches Informationsschreiben, das den Stand nennt, das geplante Datum, den Betrag und dein Angebot für den Fall der Fälle – mehr braucht es nicht. Familien erfahren solche Änderungen sonst aus der Boulevardpresse und rufen aufgeregt an.

Die andere Seite: Was das Sozialraumbudget für Pflegegrad 2 bis 5 bedeutet

Für die Pflegegrade 2 bis 5 könnte der Entwurf deine Position sogar stärken. Das geplante Sozialraumbudget soll bei bis zu 175,00 € monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren liegen, also 2.100,00 € im Jahr, und bei bis zu 300,00 € monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren, also 3.600,00 € im Jahr. Das sind 44,00 € mehr im Monat als der heutige Entlastungsbetrag von 131,00 €.

Entscheidend ist die Zweckbindung: Das Sozialraumbudget soll ausschließlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden dürfen – also für anerkannte Betreuungsangebote, Nachbarschaftshilfe, Haushaltshilfe und Begleitung. Ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege sowie Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege sollen nach dem Entwurf nicht mehr daraus finanziert werden. Was heute in Konkurrenz steht, wäre damit deinem Segment vorbehalten. Schon heute gilt dabei eine Einschränkung: Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung sind bei Pflegegrad 2 bis 5 nach §45b Abs. 1 SGB XI vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen – diese Abgrenzung bleibt mit dem Sozialraumbudget im Kern bestehen.

Eine Einschränkung gehört dazu: Nicht verbrauchte Beträge sollen monatlich verfallen. Die heutige Ansparmöglichkeit, nach der nicht genutzte Beträge bis zum 30.06. des Folgejahres übertragbar sind, entfiele. Für deine Einsatzplanung heißt das: gleichmäßige monatliche Einsätze statt geballter Blöcke am Jahresende.

Heute (§45b SGB XI)Geplant ab 01.01.2027 (Sozialraumbudget)Pflegegrad 1Bis zu 131,00 € monatlichKein AnspruchPflegegrad 2 bis 5, ab 25 JahrenBis zu 131,00 € monatlichBis zu 175,00 € monatlichPflegegrad 2 bis 5, unter 25 JahrenBis zu 131,00 € monatlichBis zu 300,00 € monatlichVerwendbar fürAngebote nach §45a SGB XI, ambulante Pflegedienste, Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege (Selbstversorgung durch ambulante Pflegedienste bei Pflegegrad 2–5 bereits heute nach §45b Abs. 1 SGB XI ausgeschlossen)Nur Angebote zur Unterstützung im AlltagÜbertragBis 30.06. des FolgejahresVerfall am Monatsende

Der Entwurf verschiebt Geld weg von Pflegegrad 1 und hin zu den Diensten, die Alltagsunterstützung erbringen. Beides zusammen zu denken, ist die eigentliche Aufgabe der nächsten Monate.

Was du nicht tun solltest

Verschiebe keine Klienten und keine Leistungen auf Verdacht. Solange der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI gilt, rechnest du ihn ganz normal ab – auch für Pflegegrad 1, auch im Dezember 2026. Kündigungen von Betreuungsverträgen mit Verweis auf ein noch nicht beschlossenes Gesetz sind rechtlich angreifbar und geschäftlich unklug: Ein Klient mit Pflegegrad 1, der 2027 höhergestuft wird, ist 2027 ein Klient mit Sozialraumbudget.

Rechtsstand dieses Artikels: 07.09.2026, Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu Anspruch und Abrechnung helfen dir die zuständige Pflegekasse oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.

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