Kombinationsleistung berechnen: §38 SGB XI mischt Pflegegeld und Pflegesachleistung. So ermittelst du den Prozentanteil richtig – mit Formel und Beispiel.

● Auf einen Blick
Die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI erlaubt es Klient:innen mit Pflegegrad 2 bis 5, Pflegegeld und Pflegesachleistung im selben Monat nebeneinander zu nutzen.Das anteilige Pflegegeld berechnest du, indem du zuerst den genutzten Prozentsatz der Pflegesachleistung ermittelst und den verbleibenden Prozentsatz auf das volle Pflegegeld anwendest.Die Höchstbeträge für Pflegesachleistung und Pflegegeld steigen mit dem Pflegegrad: Bei Pflegegrad 3 liegen sie bei 1.497,00 € beziehungsweise 599,00 € monatlich.An das gewählte, feste Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung ist ein Klient nach §38 SGB XI sechs Monate lang gebunden.Während Verhinderungspflege nach §39 SGB XI zahlt die Pflegekasse weiterhin die Hälfte des Pflegegeldes, längstens für acht Wochen im Kalenderjahr.
Wenn eine Klientin oder ein Klient deinen Betreuungsdienst nur teilweise nutzt und den Rest der Pflege selbst organisiert, landest du automatisch bei der Kombinationsleistung nach §38 SGB XI – und bei der Frage, wie viel Pflegegeld daneben noch übrig bleibt. Die Berechnung ist kein Hexenwerk, aber ein Fehler beim Prozentsatz reicht, um Klient:innen im Beratungsgespräch eine falsche Zahl zu nennen. Dieser Artikel zeigt dir die Formel, ein Rechenbeispiel und die Fristen, die du dabei kennen musst.
Die Kombinationsleistung nach §38 SGB XI ist die gleichzeitige Nutzung von Pflegegeld und Pflegesachleistung durch dieselbe pflegebedürftige Person im selben Monat. Statt sich für eine der beiden Leistungsarten zu entscheiden, kann ein Klient einen Teil seines Sachleistungsbudgets für professionelle Unterstützung – etwa durch deinen Betreuungsdienst – ausschöpfen und erhält für den nicht genutzten Rest anteiliges Pflegegeld. Das trifft in der Praxis den typischen Fall, in dem Angehörige den Großteil der Versorgung übernehmen und ein professioneller Dienst punktuell dazukommt, etwa für einzelne Einsätze pro Woche.
Anspruch auf die Kombinationsleistung haben ausschließlich Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, weil Pflegegeld nach §37 SGB XI und Pflegesachleistung nach §36 SGB XI erst ab Pflegegrad 2 gezahlt werden. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Kombinationsleistung – hier ist der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI die für deinen Dienst relevante Leistung. Daneben bestehen bei Pflegegrad 1 unter anderem Ansprüche auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach §40 Abs. 2 SGB XI, einen Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung nach §40 Abs. 4 SGB XI, Pflegeberatung nach §7a SGB XI und Pflegekurse nach §45 SGB XI, die für deinen Dienst in der Regel aber nicht direkt abrechenbar sind.
TODO: Linkziel prüfen – interner Link zum Artikel „Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI: Anspruch, Höhe, Antrag", sobald veröffentlicht.
Du berechnest den genutzten Prozentsatz, indem du den tatsächlich abgerechneten Betrag der Pflegesachleistung durch den monatlichen Höchstbetrag für den jeweiligen Pflegegrad teilst. Das Ergebnis ist die Sachleistungsquote. Ziehst du diese Quote von 100 Prozent ab, erhältst du die Pflegegeldquote – also den Anteil, für den der Klient noch anteiliges Pflegegeld bekommt. Multiplizierst du die Pflegegeldquote mit dem vollen Pflegegeld-Höchstbetrag des Pflegegrads, ergibt sich der tatsächliche Auszahlungsbetrag.
Die drei Rechenschritte im Überblick:
Ein Klient mit Pflegegrad 3 nimmt in einem Monat Leistungen deines Betreuungsdienstes im Wert von 898,20 € in Anspruch. Der monatliche Höchstbetrag der Pflegesachleistung liegt bei Pflegegrad 3 bei 1.497,00 €. Damit beträgt die Sachleistungsquote 898,20 € ÷ 1.497,00 € = 60 Prozent. Die Pflegegeldquote liegt entsprechend bei 40 Prozent. Der volle Pflegegeld-Höchstbetrag für Pflegegrad 3 beträgt 599,00 € monatlich; 40 Prozent davon sind 239,60 €. Der Klient erhält also zusätzlich zu deiner Rechnung über 898,20 € noch 239,60 € Pflegegeld von der Pflegekasse ausgezahlt.
Pflegegeld und Pflegesachleistung steigen beide mit dem Pflegegrad, liegen aber auf unterschiedlichem Niveau, weil die Pflegesachleistung professionelle Pflege abdeckt und entsprechend höher bemessen ist. Seit dem 01.01.2025 gelten folgende monatliche Höchstbeträge unverändert auch für 2026:
PflegegradPflegegeld (§37 SGB XI)Pflegesachleistung (§36 SGB XI)Pflegegrad 2347,00 €796,00 €Pflegegrad 3599,00 €1.497,00 €Pflegegrad 4800,00 €1.859,00 €Pflegegrad 5990,00 €2.299,00 €
Für deine Beratungspraxis heißt das: Ein Klient mit Pflegegrad 4, der seine Pflegesachleistung zu 50 Prozent nutzt, also 929,50 € von 1.859,00 €, bekommt die restlichen 50 Prozent seines Pflegegelds ausgezahlt – bei einem Höchstbetrag von 800,00 € sind das 400,00 €. Nach demselben Prinzip rechnest du auch bei Pflegegrad 2 (347,00 € Pflegegeld, 796,00 € Pflegesachleistung) und bei Pflegegrad 5 (990,00 € Pflegegeld, 2.299,00 € Pflegesachleistung). Die nächste reguläre Erhöhung dieser Beträge ist frühestens zum 01.01.2028 vorgesehen.
An die gewählte Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist ein Klient nach §38 SGB XI für sechs Monate gebunden, sofern er sich auf ein konkretes, festes Verhältnis festlegt. Das Gesetz formuliert das so:
„An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden." – §38 SGB XI
Das bedeutet für die Praxis: Die Sechs-Monats-Bindung nach §38 Satz 3 SGB XI gilt für die grundsätzliche Entscheidung, sich auf ein bestimmtes, festes Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung festzulegen – diese Entscheidung kann ein Klient erst nach Ablauf der sechs Monate ändern. Legt sich ein Klient dagegen nicht auf ein festes Verhältnis fest, sondern lässt die Kombinationsleistung anhand der tatsächlich abgerufenen Sachleistung monatlich neu berechnen, läuft diese monatliche Abrechnungshöhe unabhängig von der Sechs-Monats-Bindung automatisch mit den tatsächlichen Einsätzen mit. Für die meisten Klient:innen deines Betreuungsdienstes ist genau dieser zweite Fall relevant, weil sich die genutzte Betreuungsleistung von Monat zu Monat unterscheidet.
Bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld befristet weiter, allerdings nur zur Hälfte. Fällt die Pflegeperson deines Klienten aus und übernimmt dein Betreuungsdienst die Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege nach §39 SGB XI, erhält der Klient während dieser Zeit weiterhin die Hälfte seines bisherigen Pflegegeldes, längstens für acht Wochen im Kalenderjahr. Seit dem 01.07.2025 gilt dieselbe Acht-Wochen-Grenze einheitlich auch für die Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI (§37 Abs. 2, §38 Satz 4 SGB XI). Für deine Klientenkommunikation ist wichtig, dass diese hälftige Weiterzahlung unabhängig von der eigentlichen Kombinationsleistungsberechnung läuft – sie betrifft ausschließlich den Zeitraum der Ersatz- oder Kurzzeitpflege.
Für deinen Betreuungsdienst zählt vor allem, dass du die Kombinationsleistung nicht selbst berechnest oder auszahlst, sondern nur den Sachleistungsanteil deiner Klient:innen korrekt abrechnest – die Berechnung des anteiligen Pflegegelds übernimmt die Pflegekasse anhand deiner Leistungsnachweise. Genau deshalb entscheidet die Sorgfalt deiner Dokumentation direkt darüber, ob ein Klient das ihm zustehende Pflegegeld pünktlich und in korrekter Höhe erhält: Jede abgerechnete Sachleistung reduziert den verbleibenden Pflegegeldanteil, und eine unvollständige oder verspätete Leistungsdokumentation verzögert damit auch die Auszahlung an den Klienten. Software wie HeyCarla hilft dir dabei, jeden Einsatz direkt bei der Erbringung digital zu erfassen und die genutzte Sachleistung transparent zu dokumentieren – für dich als Nachweis gegenüber der Pflegekasse, für deine Klient:innen als Grundlage für die eigene Budgetplanung.
Im Beratungsgespräch lohnt es sich außerdem, die Sechs-Monats-Bindung aktiv anzusprechen, bevor ein Klient sich auf ein festes Verhältnis zwischen Geld- und Sachleistung festlegt: Wer zu Beginn zu viel Sachleistungsbudget für gelegentliche Einsätze reserviert, sitzt sechs Monate lang auf einem Modell, das nicht zum tatsächlichen Bedarf passt. Ein realistischer Blick auf die erwartete Einsatzhäufigkeit erspart spätere Enttäuschungen auf beiden Seiten.
Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026, bezogen auf §38 SGB XI in der aktuell geltenden Fassung sowie die seit dem 01.01.2025 geltenden Leistungsbeträge nach §36 und §37 SGB XI. Dieser Artikel bietet eine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen zur Kombinationsleistung einzelner Klient:innen hilft die zuständige Pflegekasse oder eine unabhängige Pflegeberatung weiter.
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