Betreuungskräfte müssen sich fortbilden: In Hessen 8 Unterrichtsstunden jährlich, stationäre Zusatzkräfte bundesweit 16 Stunden – so ordnest du es richtig ein.

● Auf einen Blick
Betreuungskräfte müssen sich nach der Basisqualifizierung regelmäßig fortbilden; wie oft und wie viele Stunden, regelt die Anerkennungsverordnung deines Bundeslands nach §45a SGB XI.In Hessen schreibt §7 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (PfluV) mindestens 8 Unterrichtsstunden Fortbildung pro Jahr für alle leistungserbringenden Personen vor.In Nordrhein-Westfalen verlangt §8 Abs. 6 AnFöVO NRW Schulungen im Umfang eines Schulungstages pro Jahr, also rund 8 Unterrichtseinheiten – ein ähnlicher Umfang wie in Hessen.Für zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen gilt bundesweit die Richtlinie nach §53b SGB XI mit 16 Stunden Fortbildung jährlich.Fehlende Fortbildungsnachweise können bei einer Kontrolle der Landesbehörde die Anerkennung deines Dienstes nach §45a SGB XI gefährden – wie streng geprüft wird, ist je nach Bundesland unterschiedlich.Ohne gültige Anerkennung dürfen deine Klient:innen ihre Einsätze bei dir nicht mehr über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen.
„Fortbildungspflicht" klingt nach einer lästigen Pflichtübung – ist für Betreuungskräfte in der Alltagshilfe aber eine wiederkehrende Voraussetzung dafür, dass dein Dienst überhaupt weiter abrechnen darf. Schulungsanbieter bewerben ihre Auffrischungskurse ausführlich, doch was genau vorgeschrieben ist, wie oft und in welchem Umfang, bleibt in der Praxis oft unklar. Dieser Artikel ordnet ein, woher die Pflicht kommt, welche Stundenzahlen tatsächlich gelten und was du als Betreiber:in eines Betreuungsdienstes davon in deinem Alltag brauchst.
Fortbildungspflicht bedeutet, dass Betreuungskräfte nach der einmaligen Basisqualifizierung nicht automatisch dauerhaft qualifiziert bleiben, sondern regelmäßig neues Wissen nachweisen müssen. Die Basisqualifizierung – meist ein mehrwöchiger Kurs mit Theorie- und Praxisanteilen – ist nur der Einstieg. Danach verlangen die zuständigen Stellen, dass Betreuungskräfte in festgelegten Abständen an weiteren Schulungen teilnehmen, etwa zu Demenzbegleitung, Kommunikation, Hygiene oder Verhalten in Notfallsituationen. Fehlen diese laufenden Nachweise, verliert eine einzelne Betreuungskraft dadurch nicht automatisch ihre Eignung – dein Dienst riskiert aber, dass die Anerkennung als Anbieter bei einer Kontrolle infrage gestellt wird.
Die Fortbildungspflicht ist rechtlich in den Anerkennungsverordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt, die auf §45a SGB XI zurückgehen – ein bundeseinheitliches Gesetz mit einer einzigen Stundenzahl gibt es nicht. Weil die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag Landessache ist, legt jedes Bundesland in seiner eigenen Verordnung fest, wie oft und in welchem Umfang sich Betreuungskräfte fortbilden müssen. In Hessen schreibt §7 Abs. 1 der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (PfluV) vor, dass alle leistungserbringenden Personen – ehrenamtlich wie hauptamtlich Tätige – jährlich mindestens acht Unterrichtsstunden an Schulungen absolvieren, die auf das jeweilige Angebot und die jeweilige Zielgruppe ausgerichtet sind. Nordrhein-Westfalen regelt die Qualifizierung eigenständig über die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO): §8 Abs. 6 AnFöVO NRW verlangt Schulungen bzw. Fortbildungen im Umfang eines Schulungstages pro Jahr, also rund acht Unterrichtseinheiten – ein ähnlicher zeitlicher Umfang wie in Hessen, auch wenn die beiden Verordnungen unterschiedlich formuliert sind.
Für zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen nach §43b SGB XI gilt dagegen eine bundesweit einheitliche Regel: Die Richtlinien nach §53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen schreiben eine jährliche Fortbildung von 16 Stunden vor. Diese Richtlinie betrifft die stationäre Pflege und ist von der ambulanten Anerkennung nach §45a SGB XI zu unterscheiden – wird in der Fortbildungspraxis aber häufig als Orientierungsgröße herangezogen, gerade wenn ein Dienst beide Bereiche anbietet.
Wie viele Stunden Fortbildung pro Jahr Pflicht sind, hängt vom Bundesland und vom rechtlichen Rahmen ab, in dem deine Betreuungskräfte tätig sind – eine einzelne bundesweit gültige Zahl gibt es nicht. Als Orientierung: In Hessen sind es mindestens acht Unterrichtsstunden jährlich für alle leistungserbringenden Personen in nach §45a SGB XI anerkannten Angeboten, in Nordrhein-Westfalen der Umfang eines Schulungstages pro Jahr (rund acht Unterrichtseinheiten), für zusätzliche Betreuungskräfte in stationären Einrichtungen nach §53b SGB XI sind es bundesweit 16 Stunden jährlich. Für Betreuungskräfte ohne Fachkraftstatus kommt in Hessen bei Anbietern nach §4 Nr. 1 bis 3 laut §7 Abs. 2 PfluV eine weitere Anforderung hinzu: Sie müssen von einer Fachkraft angeleitet werden, wozu regelmäßige Team- und Fallbesprechungen mindestens alle sechs Wochen gehören.
RegelungRechtsgrundlageJährliche FortbildungAmbulante §45a-Angebote in Hessen§7 Abs. 1 PfluVmindestens 8 UnterrichtsstundenAmbulante §45a-Angebote in Nordrhein-Westfalen§8 Abs. 6 AnFöVO NRWUmfang eines Schulungstages pro Jahr (rund 8 Unterrichtseinheiten)Zusätzliche Betreuungskräfte, stationär, bundesweit§53b SGB XI-Richtlinie16 StundenDein Bundeslandeigene Landes-Anerkennungsverordnungbei der zuständigen Landesbehörde erfragen
„Leistungserbringende Personen müssen an Schulungen und Fortbildungen, die auf das jeweilige Angebot und die jeweilige Zielgruppe ausgerichtet sind, im Umfang von mindestens acht Unterrichtsstunden jährlich teilnehmen." – §7 Abs. 1 PfluV (Hessen)
Zu einem typischen Auffrischungskurs gehören fachliche Inhalte wie Demenzbegleitung, Kommunikation und Konfliktverhalten ebenso wie praktische Bausteine für den Notfall. Viele Landesverordnungen verlangen inhaltlich, dass Betreuungskräfte Grundkenntnisse über die angemessene Reaktion in Notfall- und Krisensituationen besitzen – in Hessen ist das in der Anlage zu §5 PfluV festgehalten. In der Praxis deckt das häufig auch Erste-Hilfe-Kenntnisse ab: Für Ersthelfer:innen in Betrieben sehen die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze eine Auffrischung alle zwei Jahre vor, unabhängig von der Fortbildungspflicht nach §45a SGB XI. Für ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag zur häuslichen Krankenpflege nach §132a SGB V verlangen die jeweiligen Landes- bzw. Liga-Rahmenverträge häufig zusätzlich eine Erste-Hilfe-Fortbildung für die Pflegekräfte im Umfang von vier Unterrichtseinheiten à 45 Minuten – das Intervall ist vertragsabhängig und variiert, teils gilt es jährlich. Diese Pflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Rahmenvertrag und nicht unmittelbar aus dem SGB V, und sie betrifft die häusliche Krankenpflege, nicht die Anerkennung nach §45a SGB XI.
TODO: prüfen, ob dein Dienst einen Versorgungsvertrag zur häuslichen Krankenpflege nach §132a SGB V hat, oder ob du ausschließlich als §45a-anerkannter Alltagshilfedienst ohne einen solchen Vertrag arbeitest.
Fehlen Fortbildungsnachweise, riskierst du als Betreuungsdienst, dass die zuständige Landesbehörde deine Anerkennung nach §45a SGB XI bei der nächsten Qualitätskontrolle infrage stellt. Die Anerkennungsbehörden prüfen im Rahmen ihrer Kontrollen je nach Bundesland unterschiedlich intensiv, ob die vorgeschriebenen Fortbildungsstunden pro Mitarbeiter:in tatsächlich absolviert und dokumentiert wurden – fehlt der Nachweis, drohen je nach Landesrecht Auflagen bis hin zum Entzug der Anerkennung. Für deine Klient:innen hätte das unmittelbare Folgen: Ohne gültige Anerkennung dürfen sie ihre Einsätze bei dir nicht mehr über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen.
Den Überblick behältst du am zuverlässigsten, wenn du Qualifikations- und Fortbildungsnachweise direkt bei der jeweiligen Betreuungskraft hinterlegst statt in einer separaten Excel-Liste. In HeyCarla lässt sich dafür im Mitarbeiterprofil ein eigenes Feld für die Qualifikation nach §45a mit Zertifikatsdatum anlegen, und Schulungsnachweise landen als Dokument direkt bei der jeweiligen Person. So siehst du auf einen Blick, wessen Fortbildung bald fällig wird, ohne Listen an mehreren Orten pflegen zu müssen.
Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – welche Fortbildungsstunden und -inhalte für deinen Dienst konkret gelten, klärst du verbindlich mit der für dich zuständigen Landesbehörde oder einem Fachanwalt für Sozialrecht.
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Der Abschluss ist auf jeder Artikelseite identisch und wird im Template einmal gepflegt, nicht pro Artikel.