Recht & Pflegereform

Entlastungsbetrag 2026: Das hat sich wirklich geändert

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI bleibt 2026 unverändert bei 131,00 € monatlich. Was sich stattdessen ändert – und was Klienten oft verwechseln.

5 Minuten Lesezeit
Betreuungskraft bespricht Budgetplanung mit Seniorin am Küchentisch, dokumentiert mit HeyCarla

● Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI liegt 2026 unverändert bei bis zu 131,00 € monatlich, also 1.572,00 € im Jahr, genau wie schon 2025.
  • Die gesetzliche Dynamisierungsregel nach §30 SGB XI erlaubt eine Anpassung nur alle drei Jahre; die nächste automatische Erhöhung ist erst zum 01.01.2028 vorgesehen.
  • Seit dem 01.07.2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a SGB XI von bis zu 3.539,00 € pro Kalenderjahr – getrennt vom Entlastungsbetrag.
  • Verhinderungspflege lässt sich seit der Reform bis zu acht Wochen im Jahr nutzen statt zuvor sechs, und die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt.
  • Für deinen Betreuungsdienst zählt vor allem, Klienten die beiden getrennten Budgets sauber zu erklären, damit Rechnungen nicht der falschen Leistungsart zugeordnet werden.

Pflegegrad  Monatliches  Pflegesachleistungsbudget  Umwandelbar  (bis zu 40 %)    Pflegegrad 2  796,00  €  318,40  €    Pflegegrad 3  1.497,00  €  598,80  €    Pflegegrad 4  1.859,00  €  743,60  €    Pflegegrad 5  2.299,00  €  919,60  €Entlastungsbetrag §45b SGB XIGemeinsamer Jahresbetrag §42a SGB XIZweckRegelmäßige Alltagsunterstützung, z. B. Betreuung, HaushaltshilfeErsatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson (Verhinderungspflege) und KurzzeitpflegeHöheBis zu 131,00 € monatlich (1.572,00 € jährlich)Bis zu 3.539,00 € pro KalenderjahrAnspruch abPflegegrad 1 bis 5Pflegegrad 2 bis 5Änderung 2026Keine – letzte Erhöhung 01.01.2025, nächste 01.01.2028Keine neue Änderung zum 01.01.2026, gilt unverändert seit 01.07.2025

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI liegt 2026 unverändert bei bis zu 131,00 € monatlich, also 1.572,00 € im Jahr – genau wie schon seit dem 01.01.2025. Er steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in allen Pflegegraden 1 bis 5 automatisch zu, ohne dass sie dafür einen gesonderten Antrag stellen müssen.


„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 € monatlich." – §45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI

Verwenden dürfen Klienten den Betrag für vier Leistungsarten: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 sowie nach §45a SGB XI anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag – dazu zählt auch dein Betreuungsdienst, sofern er diese Anerkennung besitzt. Nicht verbrauchte Beträge übertragen sich automatisch ins folgende Kalenderhalbjahr und verfallen spätestens am 30.06. des Folgejahres.

Warum steigt der Entlastungsbetrag 2026 nicht?

Der Entlastungsbetrag steigt 2026 nicht, weil die gesetzliche Dynamisierungsregel nach §30 SGB XI eine Anpassung nur alle drei Jahre vorsieht, nicht jährlich. Die letzte Erhöhung fand zum 01.01.2025 statt: Der Betrag stieg von zuvor 125,00 € auf 131,00 € monatlich, eine Steigerung um 4,5 Prozent. Die nächste automatische Anpassung ist erst zum 01.01.2028 vorgesehen. Wer also jedes Jahr eine neue Zahl erwartet, sucht 2026 vergeblich – und das ist der Grund, warum so viele Suchanfragen zu „Entlastungsbetrag 2026" ins Leere laufen: Es gibt schlicht keine neue Zahl zu vermelden. Der dreijährige Rhythmus soll verhindern, dass der Entlastungsbetrag durch die Inflation schleichend an Wert verliert, ohne dass der Gesetzgeber jedes Jahr neu über eine Anpassung entscheiden muss.

Was sich 2026 beim Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wirklich ändert

Die eigentliche Neuerung rund um den Entlastungsbetrag betrifft nicht §45b SGB XI selbst, sondern ein benachbartes Budget: den gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a SGB XI für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Seit dem 01.07.2025 fasst dieser Paragraf die zuvor getrennten Budgets für Verhinderungspflege nach §39 SGB XI und Kurzzeitpflege nach §42 SGB XI zu einem gemeinsamen Topf von bis zu 3.539,00 € pro Kalenderjahr zusammen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können diesen Betrag seither frei zwischen beiden Leistungsarten aufteilen, statt wie zuvor an starre Umwandlungsgrenzen gebunden zu sein.

Wichtig für die Beratung deiner Klienten: Dieser gemeinsame Jahresbetrag ist ein eigenständiges Budget und fließt nicht in den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ein. Beide Budgets bestehen nebeneinander und lassen sich im selben Jahr parallel nutzen, solange die Leistungen sauber getrennt dokumentiert und abgerechnet werden.

Verhinderungspflege: länger nutzbar, ohne Vorpflegezeit

Die Verhinderungspflege lässt sich seit der Reform bis zu acht Wochen im Jahr nutzen, zwei Wochen mehr als zuvor mit sechs Wochen. Gleichzeitig entfällt die bisherige Vorpflegezeit: Bis Mitte 2025 musste die pflegende Person den Klienten mindestens sechs Monate lang gepflegt haben, bevor überhaupt ein Anspruch auf Verhinderungspflege entstand. Diese Voraussetzung gilt seit dem 01.07.2025 nicht mehr, was gerade für neu betreute Klienten schneller Entlastung ermöglicht.

Wie unterscheiden sich Entlastungsbetrag und gemeinsamer Jahresbetrag?

Der Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI unterscheiden sich in Zweck, Höhe und Anspruchsberechtigten, auch wenn beide Klienten im Alltag entlasten sollen.

Entlastungsbetrag §45b SGB XIGemeinsamer Jahresbetrag §42a SGB XIZweckRegelmäßige Alltagsunterstützung, z. B. Betreuung, HaushaltshilfeErsatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson (Verhinderungspflege) und KurzzeitpflegeHöheBis zu 131,00 € monatlich (1.572,00 € jährlich)Bis zu 3.539,00 € pro KalenderjahrAnspruch abPflegegrad 1 bis 5Pflegegrad 2 bis 5Änderung 2026Keine – letzte Erhöhung 01.01.2025, nächste 01.01.2028Keine neue Änderung zum 01.01.2026, gilt unverändert seit 01.07.2025

Gilt der gemeinsame Jahresbetrag auch für Pflegegrad 1?

Nein, der gemeinsame Jahresbetrag nach §42a SGB XI steht ausschließlich Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu; Klienten mit Pflegegrad 1 haben ausschließlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von bis zu 131,00 € monatlich. Für deine Beratung bedeutet das: Bevor du einer Klientin oder einem Klienten mit Pflegegrad 1 eine Ersatzpflege über Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege vorschlägst, prüfst du zuerst den festgestellten Pflegegrad – sonst entsteht ein Beratungsfehler, der später zu einer abgelehnten Rechnung bei der Pflegekasse führt.

Was bedeutet das für deinen Betreuungsdienst in der Praxis?

Für deinen Betreuungsdienst zählt vor allem, dass du Klienten und ihre Angehörigen aktiv über die beiden getrennten Budgets aufklärst, statt sie im Beratungsgespräch zu vermischen. Wer Leistungen wie eine kurzzeitige Rund-um-die-Uhr-Betreuung während eines Krankenhausaufenthalts der Pflegeperson anbietet, rechnet über den gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a SGB XI ab; wer regelmäßige Betreuung, Hilfe im Haushalt oder Begleitung im Alltag erbringt, rechnet über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ab, sofern dein Dienst nach §45a SGB XI anerkannt ist.

Ein Beispiel aus der Praxis: Pflegt eine Tochter ihre Mutter mit Pflegegrad 3 und fällt für zwei Wochen krankheitsbedingt aus, übernimmt dein Betreuungsdienst die Ersatzpflege – abgerechnet über den gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a SGB XI, nicht über den Entlastungsbetrag. Bucht dieselbe Klientin zusätzlich jede Woche zwei Stunden Haushaltshilfe, läuft das über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI. Beide Leistungen kannst du im selben Monat für dieselbe Klientin abrechnen, solange du sie in deiner Leistungsdokumentation eindeutig trennst.

Gerade weil sich am Entlastungsbetrag selbst 2026 nichts ändert, lohnt sich der Blick auf die Details drumherum: Klienten, die im Beratungsgespräch von einer „Erhöhung 2026" ausgehen, lassen sich am schnellsten korrekt informieren, wenn du direkt auf das neue, größere Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verweist statt auf eine nicht vorhandene Erhöhung des Entlastungsbetrags. Eine softwaregestützte Leistungsdokumentation hilft dir dabei, jeden Einsatz von Anfang an dem richtigen Budget zuzuordnen, damit bei der Abrechnung mit der Pflegekasse keine Rückfragen entstehen.

Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu Anspruch und Abrechnung im Einzelfall hilft dir die zuständige Pflegekasse oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.

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