Beratungseinsatz nach §37 Abs. 3 und Schulung zu Hause sollen zum 31.12.2027 auslaufen. Ab 2028 übernimmt die Pflegebegleitung. Was für dich bleibt.

● Auf einen Blick
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) lässt drei Leistungen als eigenständige Ansprüche entfallen: die bisherige Pflegeberatung nach §7a SGB XI, den Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI und die Schulung in der häuslichen Umgebung nach §45 Absatz 1 Satz 3 SGB XI; die Norm §7a SGB XI selbst soll laut Entwurf für das neue Pflege-Cockpit weiterbestehen.Die bisherigen Leistungen sollen zum 31.12.2027 auslaufen, die neue Pflegebegleitung nach den §§7c und 7d SGB XI soll am 01.01.2028 starten.Die Sicherstellung liegt künftig bei den Pflegekassen; erbringen können die Pflegebegleitung Pflegekassen, Pflegestützpunkte oder Kommunen, und die Kassen dürfen die Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.Wenn dein Dienst als Beratungsstelle nach §37 Absatz 7 SGB XI anerkannt ist und Beratungseinsätze abrechnet, fällt diese Abrechnungsposition mit dem Auslaufen der Leistung weg – eine Beauftragung als Dritter ist möglich, aber im Entwurf nicht garantiert.Alles hier Beschriebene steht Stand 03.09.2026 im Referentenentwurf vom 05.06.2026 und ist kein geltendes Recht; ein Kabinettsbeschluss liegt noch nicht vor.
Wenn dein Dienst Beratungseinsätze nach §37 Absatz 3 SGB XI abrechnet oder Angehörige bei deinen Klienten zu Hause schult, dann betrifft dich die Pflegereform an einer Stelle, über die bisher wenig gesprochen wird. Nicht das Budget verschiebt sich hier, sondern die Leistung selbst verschwindet: Beratungsbesuch und häusliche Schulung sollen als eigenständige Ansprüche aus dem Gesetz genommen und in einer neuen Leistung zusammengefasst werden. Dieser Artikel ordnet ein, was im Entwurf steht, ab wann es gelten soll und wer künftig berät und schult.
Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) entfallen drei Leistungen als eigenständige Ansprüche: die bisherige Pflegeberatung nach §7a SGB XI, der Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI und die Schulung in der häuslichen Umgebung nach §45 Absatz 1 Satz 3 SGB XI. Die drei Leistungen sollen zum 31.12.2027 auslaufen und ab dem 01.01.2028 in einer neuen Leistung aufgehen: der Pflegebegleitung nach den neuen §§7c und 7d SGB XI. Die Vorschrift §7a SGB XI selbst soll dabei nach den ausgewerteten Sekundärquellen nicht ersatzlos aus dem Gesetz verschwinden: Sie soll künftig auch als Grundlage für das geplante Pflege-Cockpit dienen (siehe dazu den Artikel „Abtretungserklärung neu: Anzeigepflicht nach §35b SGB XI"). Entfallen soll damit die bisherige Pflegeberatungsleistung als eigenständiger Anspruch, nicht zwingend die Norm §7a SGB XI als Ganzes – die genaue Ausgestaltung ist erst mit der Kabinettsfassung sicher zu klären.
Wichtig für die Einordnung: Das ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums datiert vom 05.06.2026, die Verbändeanhörung ist gelaufen, ein Kabinettsbeschluss steht Stand 03.09.2026 noch aus. Bis der Bundestag beschlossen hat, können sich Fristen und Zuständigkeiten noch ändern. Bis zum 31.12.2027 gilt für dich und deine Klienten unverändert das heutige Recht.
Betroffen bist du vor allem dann, wenn dein Dienst als Beratungsstelle nach §37 Absatz 7 SGB XI anerkannt ist und Beratungseinsätze mit den Pflegekassen abrechnet – denn diese Abrechnungsposition fällt mit dem Auslaufen der Leistung weg. Für viele kleine Dienste ist der Beratungseinsatz kein Hauptgeschäft, aber eine planbare Einnahme mit festem Rhythmus: Klienten mit Pflegegrad 2 bis 5 rufen ihn seit dem 01.01.2026 (BEEP-Gesetz) verpflichtend einmal pro Kalenderhalbjahr ab; bei Pflegegrad 4 oder 5 ist eine häufigere, vierteljährliche Durchführung weiterhin freiwillig möglich, bei Pflegegrad 1 ist er freiwillig und halbjährlich möglich.
Wie viel Umsatz daran hängt, hängt an deinem Bundesland: Eine bundeseinheitliche Vergütung für den Beratungseinsatz gibt es nicht, jeder Landesverband der Pflegekassen verhandelt sie einzeln. In Niedersachsen lag der Satz 2026 einheitlich bei 72,91 € pro Einsatz, andere Länder rechnen nach Punktesystemen ab.
Durchführen darf den Beratungseinsatz heute nur, wer dafür ausdrücklich zugelassen ist: zugelassene Pflegedienste mit Versorgungsvertrag, nach §37 Absatz 7 SGB XI anerkannte Beratungsstellen, von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte und Pflegeberater nach §7a SGB XI. Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI reicht dafür nicht aus. Wer diese Leistung also nie angeboten hat, verliert mit der Reform an dieser Stelle auch nichts.
TODO: Linkziel prüfen – Verlinkung auf den Artikel „§37 Abs. 3 SGB XI: Beratungseinsatz mit der Pflegekasse abrechnen", sobald er live ist.
Die Pflegebegleitung ist als durchgehende Begleitung angelegt statt als punktueller Hausbesuch: Jede pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege soll Anspruch auf die Begleitung durch eine ihr fest zugeordnete Pflegebegleitperson erhalten, gemeinsam mit ihren pflegenden An- und Zugehörigen. Anders als der Entlastungsbetrag ist die Pflegebegleitung nach dem Entwurf nicht an einen Pflegegrad ab 2 gebunden, sondern für alle Pflegegrade vorgesehen.
Der Kontakt soll telefonisch, digital oder auf Wunsch vor Ort stattfinden, präventiv ausgerichtet sein und bei komplexen Problemlagen ein Fallmanagement einschließen. Die Details zur erforderlichen Anzahl, Qualifikation und Fortbildung der Pflegebegleitpersonen soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) nach §7d Absatz 2 des Entwurfs unter Beteiligung der in §17 Absatz 1a Satz 3 SGB XI genannten Parteien bis zum 30.06.2027 in Empfehlungen festlegen – nicht in einer verbindlichen Richtlinie.
Zuständig ist künftig die Pflegekasse: Sie trägt nach dem Entwurf die Sicherstellungspflicht, benennt pro Kreis und kreisfreier Stadt eine verantwortliche Stelle und kann die Aufgabe ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Erbringen können die Pflegebegleitung die Pflegekassen selbst, Pflegestützpunkte oder Kommunen. §7d SGB XI regelt dazu die Refinanzierung, und die Länder sollen landesrechtlich festlegen können, dass auch Stellen der Altenhilfe die Pflegebegleitung erbringen.
Für dich heißt das: Die Beratung wandert aus der ambulanten Versorgung in die Struktur der Kassen, Stützpunkte und Kommunen. Wer heute berät, weil er die Familie seit Jahren kennt, ist im neuen Modell nicht automatisch vorgesehen.
Möglich ist eine Beauftragung, gesichert ist sie nicht. Die Übertragung auf Dritte ist im Entwurf ausdrücklich angelegt – wer beauftragt wird, nach welchen Kriterien und zu welcher Vergütung, steht dort aber nicht. Einen Rechtsanspruch auf Beauftragung gibt es nach dem Entwurf nicht.
TODO: Prüfen, ob die Kabinettsfassung Kriterien oder ein Verfahren für die Übertragung auf Dritte nennt.
Betroffen ist nach dem Entwurf ausdrücklich die Schulung in der häuslichen Umgebung nach §45 Absatz 1 Satz 3 SGB XI, also die individuelle Schulung bei deinen Klienten zu Hause. Pflegekurse in Gruppen und Online-Formate werden in den vorliegenden Übersichten nicht als entfallend genannt.
TODO: Prüfen, ob Pflegekurse in Gruppen nach §45 SGB XI im Gesetzestext unverändert bestehen bleiben, bevor du das gegenüber Klienten so kommunizierst.
Die Kritik richtet sich weniger gegen die Idee der Begleitung als gegen den Aufbau einer Parallelstruktur bei den Kassen. Der bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste nennt das Vorhaben in seiner Stellungnahme vom 10.06.2026 „ein Irrweg" und rechnet vor, dass dafür „mindestens weitere 20.000 Mitarbeitende zusätzlich eingestellt werden" müssten:
„Mit dem Aufbau der Pflegebegleitung bei den Pflegekassen werden mehr als 6000 Pflegefachpersonen den Pflegeeinrichtungen entzogen." – bpa-Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG, 10.06.2026
Als Gegenargument führen Verbände die Reichweite der bisherigen Kassenberatung an: Die Pflegeberatung nach §7a SGB XI erreichte nach dem Evaluationsbericht des GKV-Spitzenverbands im Jahr 2020 nur 3,1 Prozent der Leistungsbeziehenden des SGB XI (2018 waren es noch 5,0 Prozent), während der Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI verpflichtend ist und deshalb praktisch alle Pflegegeldempfänger erreicht. Zum Kostenvergleich: Nach demselben Evaluationsbericht (Datenbasis 2020) kostete ein Beratungsfall im Schnitt 870,00 € bei den Pflegekassen bzw. 916,00 € bei den Pflegestützpunkten; die im Entwurf für die neue Pflegebegleitung vorgesehene Finanzierung nach §7d Absatz 3 sieht dagegen pauschal 146,00 € je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege und Jahr, abgerechnet je Kreis, vor. Beide Kennzahlen stammen aus unterschiedlichen Quellen und sind nicht unmittelbar vergleichbar – ein direkter Rückschluss auf Einsparungen durch die Reform lässt sich daraus nicht ziehen.
LeistungHeute (Stand 03.09.2026)Geplant nach PNOG-EntwurfPflegeberatung §7a SGB XIeigenständiger AnspruchLeistung entfällt zum 31.12.2027; Norm §7a SGB XI bleibt laut Entwurf für das Pflege-Cockpit bestehen (TODO: Kabinettsfassung prüfen)Beratungseinsatz §37 Absatz 3 SGB XIPflicht ab Pflegegrad 2, seit 01.01.2026 halbjährlich (PG4/5 vierteljährlich freiwillig möglich)entfällt zum 31.12.2027Schulung in der häuslichen Umgebung §45 Absatz 1 Satz 3 SGB XIeigenständiger Anspruchentfällt zum 31.12.2027Pflegebegleitung §§7c, 7d SGB XInicht vorhandenab 01.01.2028, alle PflegegradeDurchführungPflegedienste, anerkannte Beratungsstellen, PflegeberaterPflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen; Übertragung auf Dritte möglich
Vorbereiten kannst du dich in vier Schritten, ohne Entscheidungen auf Verdacht zu treffen:
Wer Klienten, Einsätze und Nachweise digital führt, hat diese Auswertungen in wenigen Minuten – und sieht früher als der Wettbewerb, welcher Teil des eigenen Geschäftsmodells von der Reform berührt wird.
Rechtsstand dieses Artikels: 03.09.2026. Alle Angaben zum PNOG beziehen sich auf den Referentenentwurf vom 05.06.2026 und nicht auf beschlossenes Recht. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei Fragen zur Anerkennung als Beratungsstelle und zur Vergütung ist der für dich zuständige Landesverband der Pflegekassen die richtige Adresse.
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Der Abschluss ist auf jeder Artikelseite identisch und wird im Template einmal gepflegt, nicht pro Artikel.