Die Abtretungserklärung soll erst wirksam werden, wenn der Klient sie der Pflegekasse anzeigt. Was der neue §35b SGB XI für deine Abrechnung bedeutet.

● Auf einen Blick
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) führt einen neuen §35b SGB XI ein, nach dem eine Abtretung erst wirksam wird, wenn die pflegebedürftige Person sie ihrer Pflegekasse anzeigt.Nach dem Referentenentwurf sollen Kostenerstattungsansprüche nach §40 Abs. 4, §40a und §45b SGB XI erfasst werden – für Alltagshilfe- und Betreuungsdienste zählt vor allem der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI von aktuell 131,00 € monatlich; der genaue Wortlaut steht erst mit der Kabinettsfassung fest.Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen und muss Anspruchsinhaber, Abtretungsempfänger sowie Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs benennen.Anzeigen muss die pflegebedürftige Person selbst; nach der Gesetzesbegründung darf sie sich dabei eines Boten oder Stellvertreters bedienen.Stand 03.09.2026 ist das noch kein geltendes Recht: Der Kabinettsbeschluss steht aus, der Großteil des PNOG soll zum 01.01.2027 in Kraft treten.
Wenn du mit Abtretungserklärung abrechnest, greift die Pflegereform mitten in deinen Abrechnungsprozess ein. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) führt einen neuen §35b SGB XI ein: Eine Abtretung soll erst wirksam werden, wenn die pflegebedürftige Person sie ihrer Pflegekasse angezeigt hat. Heute genügt die unterschriebene Erklärung in deiner Klientenakte. Dieser Artikel ordnet ein, was im Entwurf steht, was davon feststeht und was du jetzt sinnvoll vorbereitest.
Neu ist ein Zwischenschritt: Die unterschriebene Abtretungserklärung allein soll künftig nicht mehr reichen, die Abtretung wird erst wirksam, wenn die pflegebedürftige Person sie ihrer Pflegekasse anzeigt. Bis dahin bleibt der Anspruch beim Klienten, und du kannst nicht direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Heute läuft das anders. Dein Klient tritt dir seinen Anspruch ab, du reichst die Rechnung samt Leistungsnachweis bei der Pflegekasse ein, der Klient zahlt nichts vor. Die Abtretung ist dabei eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Klienten. Eine gesetzliche Pflicht, sie der Pflegekasse vorab anzuzeigen, gibt es bisher nicht – die Kasse erfährt von der Abtretung in der Praxis oft erst mit der ersten Abrechnung.
Für Dienste, die den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI von aktuell 131,00 € monatlich per Abtretung abrechnen, ist das kein Randthema. Es betrifft jeden Klienten, bei dem du nicht privat in Rechnung stellst.
Der Entwurf stellt die Abtretung unter die Überschrift „Abtretung bei Kostenerstattung" und macht die Anzeige an die Pflegekasse zur Voraussetzung dafür, dass sie wirksam wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beschreibt die Regelung in seiner Stellungnahme zum Entwurf so:
„ein niedrigschwelliges, formalisiertes Anzeigeverfahren für Abtretungen"
TODO: Wortlaut von §35b SGB XI anhand der Kabinettsfassung gegenprüfen, sobald sie vorliegt – die vorliegenden Angaben stammen aus dem Referentenentwurf und den Verbandsstellungnahmen dazu.
Nach dem Referentenentwurf sollen Kostenerstattungsansprüche aus drei Bereichen erfasst werden: §40 Abs. 4 SGB XI für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, §40a SGB XI für digitale Pflegeanwendungen und §45b SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der dritte Punkt ist deiner: Aus §45b SGB XI bezahlen deine Klienten Haushaltshilfe, Begleitung und Betreuung. Eine eigene Fundstelle für diese Aufzählung war in den ausgewerteten Sekundärquellen nicht auffindbar; verbindlich steht sie erst mit der Kabinettsfassung fest.
TODO: Prüfen, ob Abtretungen bei Verhinderungspflege nach §39 SGB XI und beim gemeinsamen Jahresbetrag nach §42a SGB XI ebenfalls unter die Anzeigepflicht fallen – in den ausgewerteten Quellen sind nur §40 Abs. 4, §40a und §45b SGB XI genannt.
Die Anzeige muss den Anspruchsinhaber, den Abtretungsempfänger sowie Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs benennen. Sie kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass Versicherte die Abtretung künftig über das geplante Pflege-Cockpit anzeigen, Änderungen an der Abtretungsvereinbarung übermitteln und den Status einer erklärten Abtretung dort jederzeit einsehen können sollen. Nach den ausgewerteten Sekundärquellen soll das Pflege-Cockpit ebenfalls an §7a SGB XI anknüpfen – die Norm bliebe damit im Gesetz bestehen, auch wenn die bisherige Pflegeberatung als eigenständige Leistung nach dem Entwurf entfallen soll (siehe dazu den Artikel „Beratungseinsatz entfällt: Was die Pflegebegleitung ändert"). Für deinen Abrechnungsprozess wichtiger: Das Cockpit selbst soll erst schrittweise entstehen – Grundfunktionen sollen spätestens zum 01.07.2028 bereitstehen, der vollständige Funktionsumfang erst zum 01.01.2030. Zum geplanten Start der Anzeigepflicht selbst (voraussichtlich 01.01.2027) ist der Weg über das Cockpit damit noch nicht nutzbar; die Anzeige muss dann auf anderem schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.
TODO: Genaue Zuordnung und Wortlaut anhand der Kabinettsfassung prüfen, sobald sie vorliegt – insbesondere das Verhältnis zwischen §7a SGB XI, dem Pflege-Cockpit und der künftigen Pflegebegleitung.
Praktisch heißt „Art und Höhe": Es reicht vermutlich nicht, pauschal „alle Ansprüche" abzutreten. Ob eine dauerhafte Abtretung des monatlichen Entlastungsbetrags weiterhin mit einer einzigen Anzeige funktioniert oder ob laufende Leistungen anders behandelt werden, ist im Entwurf nicht eindeutig – der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) bemängelt genau diese Unklarheit bei fortlaufenden Leistungen.
Anzeigen muss die pflegebedürftige Person, nicht dein Dienst. Nach der Gesetzesbegründung kann sie sich dabei eines Boten oder Stellvertreters bedienen, also zum Beispiel eines Angehörigen mit Vollmacht oder deiner Mitarbeiterin, die das Formular mitnimmt und einreicht.
Der bpa kritisiert, dass diese Vertretungsmöglichkeit nur in der Begründung steht und nicht im Gesetzestext selbst, und fordert zusätzlich eine Eingangsbestätigung der Pflegekasse. Beides ist für dich unmittelbar relevant: Ohne Bestätigung weißt du nicht, ab wann du abrechnen darfst.
Auslöser sind Missbrauchsfälle bei abgetretenen Pflegeleistungen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat in seinem Positionspapier vom 18.02.2026 dokumentiert, dass Abtretungserklärungen zu Intransparenz und Kontrollverlust über das eigene Budget führen können, und nennt Fälle, in denen bereits im Januar das gesamte Jahresbudget der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege abgerechnet wurde, ohne dass Leistungen erbracht worden sind.
Für dich als seriösen Anbieter ist das eine gemischte Nachricht. Der Aufwand steigt, aber die Regelung erschwert genau das Geschäftsmodell, mit dem unseriöse Anbieter derzeit Preise und Ruf der ganzen Branche belasten.
Stand 03.09.2026 gilt sie noch nicht: Der §35b SGB XI steht in einem Referentenentwurf, nicht in geltendem Recht. Das PNOG liegt seit Anfang Juni 2026 als Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor, die Verbändeanhörung ist gelaufen, ein Kabinettsbeschluss steht noch aus. Der ursprünglich für den 24.06.2026 vorgesehene Kabinettstermin wurde verschoben; die Kabinettsplanung führt das PNOG Stand 03.09.2026 lediglich als offenen Tagesordnungspunkt für September 2026, ohne dass bereits ein konkreter Termin feststeht. Danach folgen erste Lesung, Ausschussberatungen sowie zweite und dritte Lesung im Bundestag.
Der Großteil der PNOG-Regelungen soll zum 01.01.2027 in Kraft treten, einzelne Teile erst zum 01.01.2028.
TODO: Inkrafttretensdatum speziell für §35b SGB XI prüfen – im Referentenentwurf ist für diese Vorschrift kein eigenes Datum erkennbar.
Aus einem Schritt werden zwei: Unterschrift einholen und Anzeige nachhalten. Diese Übersicht zeigt den Unterschied.
SchrittHeuteGeplant nach §35b SGB XIGrundlageAbtretungserklärung zwischen Klient und DienstAbtretungserklärung plus Anzeige an die PflegekasseWirksam abUnterschriftAnzeige der pflegebedürftigen Person bei der PflegekasseFormfrei, in der Praxis Papierformularschriftlich oder elektronisch; das Pflege-Cockpit als weiterer Weg soll erst später hinzukommen (Grundfunktionen ab 01.07.2028, vollständig ab 01.01.2030)InhaltKlient, Dienst, abgetretene LeistungAnspruchsinhaber, Abtretungsempfänger, Art und Höhe des AnspruchsKenntnis der Kassehäufig erst mit der ersten Abrechnungvor der ersten Abrechnung
Der wirtschaftliche Punkt steckt in der Zeile „Wirksam ab". Rechnest du für einen Klienten ab, dessen Abtretung nie angezeigt wurde, hast du keinen wirksam abgetretenen Anspruch – und damit ein Rückbuchungsrisiko bei einer Leistung, die dein Team längst erbracht hat.
Umbauen musst du noch nichts, vorbereiten schon:
Wer Klienten, Einsätze und Abtretungen digital führt, sieht am Monatsende auf einen Blick, bei welchen Klienten eine Abrechnungsgrundlage fehlt. Genau diese Lücke wird mit §35b SGB XI teurer als bisher.
Rechtsstand dieses Artikels: 03.09.2026. Alle Angaben zu §35b SGB XI beziehen sich auf den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und nicht auf beschlossenes Recht. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu Abtretung und Abrechnung hilft dir dein Verband, die zuständige Pflegekasse oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
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