Anerkennung & §45a

§45b vs. §45a SGB XI: Der Unterschied einfach erklärt

§45a regelt die Anerkennung von Anbietern, §45b den Entlastungsbetrag von bis zu 131,00 € monatlich. So unterscheidest du beide Paragrafen sicher.

5 Minuten Lesezeit
Betreuungskraft begleitet Seniorin beim Einkauf in der Alltagshilfe, dokumentiert mit HeyCarla

● Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • §45a SGB XI regelt, welche Anbieter als Alltagsunterstützung anerkannt sind, während §45b SGB XI den Geldbetrag für Pflegebedürftige festlegt.
  • Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI liegt seit dem 01.01.2025 bei bis zu 131,00 € monatlich, das sind 1.572,00 € im Jahr.
  • Ohne Anerkennung nach §45a SGB XI kann dein Dienst keine Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b abrechnen.
  • Nicht verbrauchte Beträge übertragen sich automatisch ins folgende Kalenderhalbjahr und verfallen spätestens am 30.06. des Folgejahres.
  • Die Anerkennung nach §45a erfolgt durch die Landesbehörde deines Bundeslands und gilt nicht automatisch bundesweit.

§45a SGB XI und §45b SGB XI klingen fast identisch, regeln aber zwei unterschiedliche Dinge: §45a legt fest, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag als solche anerkannt sind, §45b bestimmt, wie viel Geld Pflegebedürftige für genau diese Angebote monatlich zur Verfügung haben. Wer beide verwechselt, riskiert abgelehnte Rechnungen bei der Pflegekasse – und genau das passiert in der Praxis ständig, gerade bei neu gegründeten Diensten.

Was regelt §45a SGB XI?

§45a SGB XI regelt, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag als solche anerkannt sind und wer diese Anerkennung erteilt. Der Paragraf unterscheidet drei Arten von Angeboten: Betreuungsangebote, bei denen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung Betreuung in Gruppen oder zu Hause übernehmen, Angebote zur Entlastung von Pflegenden, etwa Beratung für pflegende Angehörige, sowie Angebote zur Entlastung im Alltag, zum Beispiel Unterstützung bei der Haushaltsführung. Typische Beispiele sind Demenz-Betreuungsgruppen, Helferkreise und familienentlastende Dienste.

Die Anerkennung erteilt nicht der Bund, sondern die zuständige Landesbehörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Das bedeutet: Jedes Bundesland legt eigene Anforderungen an Qualifikation, Qualitätssicherung und Registrierung fest. Eine Anerkennung aus einem Bundesland gilt deshalb nicht automatisch in einem anderen.

Zusätzlich regelt §45a den sogenannten Umwandlungsanspruch: Klienten ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent ihres monatlichen ambulanten Sachleistungsbudgets für nach §45a anerkannte Alltagsunterstützung nutzen, ohne dafür einen gesonderten Antrag stellen zu müssen.

Was regelt §45b SGB XI?

§45b SGB XI regelt den Entlastungsbetrag – einen Geldbetrag, den Pflegebedürftige in häuslicher Pflege zusätzlich zu ihrem Pflegegeld oder ihren Pflegesachleistungen erhalten. Seit dem 01.01.2025 liegt der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI bei bis zu 131,00 € monatlich, also 1.572,00 € im Jahr. Zuvor waren es 125,00 € monatlich; die Erhöhung um 4,5 Prozent ergibt sich aus der gesetzlichen Dynamisierungsregel in §30 SGB XI. Die nächste automatische Anpassung ist zum 01.01.2028 vorgesehen.


„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131,00 € monatlich." – §45b Abs. 1 Satz 1 SGB XI

Der Entlastungsbetrag steht Klienten automatisch zu, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Verwenden dürfen sie ihn für vier Leistungsarten: Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste in den Pflegegraden 2 bis 5 (außer für reine Selbstversorgung) sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI. Nutzt ein Klient den Betrag in einem Monat nicht vollständig, überträgt sich der Rest automatisch ins folgende Kalenderhalbjahr; spätestens zum 30.06. des Folgejahres verfällt ein nicht verbrauchter Restbetrag.

Wie hängen §45a und §45b zusammen?

§45a und §45b greifen direkt ineinander: Der Entlastungsbetrag nach §45b darf ausschließlich für Leistungen verwendet werden, die von einem nach §45a anerkannten Anbieter erbracht wurden. Ohne diese Anerkennung lehnt die Pflegekasse jede Erstattung ab, selbst wenn die erbrachte Leistung inhaltlich genau in den Rahmen der Alltagsunterstützung passt. Für deinen Dienst heißt das: Die §45a-Anerkennung ist die Eintrittskarte, der §45b-Entlastungsbetrag das Budget, mit dem deine Klienten diese Karte bezahlen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Betreuungsdienst betreut eine Klientin mit Pflegegrad 3, die zweimal wöchentlich Unterstützung im Haushalt erhält. Die Klientin bezahlt diese Einsätze über ihren Entlastungsbetrag nach §45b – vollständig oder teilweise, je nachdem, wie viel sie im laufenden Kalenderhalbjahr schon verbraucht hat. Damit der Dienst diese Rechnung überhaupt bei der Pflegekasse einreichen darf, muss er zuvor die Anerkennung nach §45a in seinem Bundesland durchlaufen haben. Fehlt sie, bleibt die Klientin auf den Kosten sitzen, obwohl ihr Entlastungsbetrag rechnerisch noch nicht ausgeschöpft ist.

Warum werden die beiden Paragrafen so oft verwechselt?

Die Verwechslung entsteht, weil beide Paragrafen im selben Ablauf auftauchen und im Alltag oft nur als „die 45b" oder „die 45a-Sache" abgekürzt werden. Klienten und teils auch Gründer:innen sprechen von einer „§45b-Anerkennung" – die es so nicht gibt, denn anerkannt wird ein Anbieter immer nach §45a, nicht nach §45b. §45b beschreibt ausschließlich den Geldbetrag auf Seiten der Pflegebedürftigen, nie eine Anbieterzulassung. Wer als Betreuungsdienst mit dem Entlastungsbetrag abrechnen möchte, muss deshalb korrekt sagen: „Wir sind nach §45a SGB XI anerkannt, damit unsere Klienten ihren Entlastungsbetrag nach §45b bei uns einsetzen können."

Der Unterschied auf einen Blick

 §45a SGB XI  §45b SGB XI    Regelt  Anerkennung  von Alltagsunterstützungsangeboten  Entlastungsbetrag  für Pflegebedürftige    Richtet sich an  Anbieter  von Unterstützungsleistungen  Pflegebedürftige  in häuslicher Pflege    Zuständige Stelle  Landesbehörde  nach Landesrecht  Pflegekasse    Betrag  Kein  Geldbetrag, sondern Zulassungsvoraussetzung  Bis  zu 131,00 € monatlich (1.572,00 € jährlich)    Praktische Wirkung  Voraussetzung,  um überhaupt abrechnen zu dürfen  Budget,  das Klienten bei anerkannten Anbietern einsetzen

Was bedeutet das für deinen Betreuungsdienst in der Praxis?

Anerkennung nach §45a beantragen

Die Anerkennung nach §45a beantragst du bei der für deinen Standort zuständigen Landesbehörde – je nach Bundesland kann das eine Sozialbehörde, der Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sein. Üblicherweise verlangt die Behörde ein Konzept deines Angebots, Qualifikationsnachweise deiner Betreuungskräfte, den Nachweis einer Haftpflichtversicherung sowie ein Dokumentations- und ein Datenschutzkonzept. Nach Prüfung der Unterlagen, teils ergänzt durch eine Vor-Ort-Kontrolle, erhältst du eine Anerkennungsnummer und wirst in das landesweite Anbieterregister aufgenommen. Danach folgen regelmäßige Qualitätskontrollen, damit die Anerkennung bestehen bleibt.

Entlastungsbetrag korrekt für deine Klienten abrechnen

Sobald deine Anerkennung nach §45a vorliegt, kannst du Leistungen deiner Klienten über deren Entlastungsbetrag nach §45b abrechnen – vorausgesetzt, die Leistung fällt unter eine der vier gesetzlich genannten Kategorien. In der Praxis heißt das: Jeder Einsatz muss sauber dokumentiert sein, damit die Rechnung bei der Pflegekasse nicht wegen fehlender Nachweise zurückkommt. Software wie HeyCarla unterstützt dich dabei, Leistungen direkt bei der Erbringung digital zu erfassen und Rechnungen regelbasiert zu erstellen – das reduziert Rückfragen der Pflegekassen und spart dir manuelle Nacharbeit bei der Abrechnung.

Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu deiner Anerkennung oder zur Abrechnung hilft dir die zuständige Landesbehörde oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.

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