§45a SGB XI erkennt drei Arten von Alltagsunterstützung an. Anerkennungsablauf und Umwandlungsanspruch nach Abs. 4 mit bis zu 40 Prozent erklärt.

● Auf einen Blick
§45a SGB XI unterscheidet drei Angebotsarten: Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung von Pflegenden und Angebote zur Entlastung im Alltag.Die Anerkennung erteilt die zuständige Landesbehörde nach dem jeweils geltenden Landesrecht, weshalb sich Verfahren und Voraussetzungen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können über den Umwandlungsanspruch nach §45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent ihres Pflegesachleistungsbetrags nach §36 SGB XI für anerkannte Angebote nutzen.Der Umwandlungsanspruch gilt automatisch, ohne dass Klient:innen dafür einen gesonderten Antrag stellen müssen.Nur wer als Anbieter nach §45a SGB XI anerkannt ist, kann seine Leistungen über den Umwandlungsanspruch und den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen lassen.
§45a SGB XI legt fest, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag als förderfähig gelten. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und pflegebedürftigen Menschen einen möglichst langen Verbleib in ihrer häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
§45a SGB XI unterscheidet drei Kategorien von Angeboten, die jeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen.
Ehrenamtliche Helfer:innen übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen, einzeln oder in Gruppen – etwa in Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz oder in Helferkreisen.
Diese Angebote unterstützen und beraten pflegende Angehörige, damit sie ihre Pflegeaufgabe langfristig bewältigen können.
Hierzu zählt Unterstützung bei der Haushaltsführung oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen.
TODO: Konkrete, aktuelle Praxisbeispiele je Kategorie ergänzen (z. B. typische HeyCarla-Kund:innen), sobald diese mit dem Vertrieb/Customer Success abgestimmt sind.
Die Anerkennung erteilt die zuständige Behörde deines Bundeslandes nach Maßgabe des Landesrechts, das nach §45a Abs. 3 SGB XI von den Ländern selbst erlassen wird. Deshalb unterscheiden sich Verfahren, Qualitätsanforderungen und Fristen je nach Bundesland – Thüringen etwa regelt die Anerkennung über die Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (ThürAUPAVO).
TODO: Übersicht der jeweils zuständigen Behörde und Verordnung für alle 16 Bundesländer ergänzen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können nach §45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent ihres monatlichen Pflegesachleistungsbetrags nach §36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, statt diesen Betrag für ambulante Pflegesachleistungen einzusetzen. Bezogen auf die Pflegesachleistungsbeträge, die seit dem 01.01.2025 gelten, ergibt das folgende Umwandlungsbeträge:
PflegegradPflegesachleistung (§36)Umwandlungsbetrag (40 %)2796,00 €318,40 €31.497,00 €598,80 €41.859,00 €743,60 €52.299,00 €919,60 €
Der Umwandlungsanspruch gilt automatisch, sobald ambulante Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden – Klient:innen müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Nur als Anbieter, der nach §45a SGB XI anerkannt ist, kannst du deine Leistungen gegenüber dem Umwandlungsanspruch nach Abs. 4 und dem Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abrechnen lassen. Ohne diese Anerkennung bleiben deinen Klient:innen beide Finanzierungswege verschlossen, selbst wenn deine Leistungen inhaltlich zu den drei anerkannten Angebotsarten passen.
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