Der Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI ist für Pflegegrad 2 bis 5 Pflicht – sonst kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld. So rechnest du ihn richtig ab.
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● Auf einen Blick
Pflegegrad Pflicht? Intervall 1 Freiwillig Halbjährlich 2–3 Pflicht Halbjährlich 4–5 Pflicht VierteljährlichPflegegradPflicht?Intervall1FreiwilligHalbjährlich2–3PflichtHalbjährlich4–5PflichtVierteljährlich
Der Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI ist ein verpflichtender Hausbesuch für Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und sich zu Hause von Angehörigen oder selbst organisierten Helfern pflegen lassen. Eine qualifizierte Pflegefachkraft prüft dabei vor Ort, ob die häusliche Versorgung sichergestellt ist, erkennt Überforderung frühzeitig und berät zu weiteren Unterstützungsangeboten wie dem Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI oder der Verhinderungspflege. Der Besuch selbst ist für den Klienten kostenfrei; die Pflegekasse vergütet ihn direkt an die durchführende Stelle.
Pflichtig ist der Beratungseinsatz für alle Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad 2 bis 5, gestaffelt nach der Höhe des Pflegegrads. Klienten mit Pflegegrad 2 oder 3 müssen einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz abrufen, Klienten mit Pflegegrad 4 oder 5 einmal vierteljährlich. Für Pflegegrad 1 ist der Besuch freiwillig; wer ihn nutzen möchte, kann ihn ebenfalls halbjährlich in Anspruch nehmen. Nutzt ein Klient ausschließlich Pflegesachleistungen über einen zugelassenen Pflegedienst, entfällt die Pflicht, weil die Qualitätssicherung dann über die reguläre Prüfung des Pflegedienstes läuft.
Durchführen darf den Beratungseinsatz nur, wer dafür ausdrücklich zugelassen ist: zugelassene Pflegedienste mit Versorgungsvertrag, nach §37 Absatz 7 SGB XI anerkannte Beratungsstellen, von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkräfte und Pflegeberater nach §7a SGB XI. Ein reiner Betreuungs- oder Alltagshilfedienst gehört ohne zusätzliche Anerkennung nicht automatisch dazu, selbst wenn er seit Jahren zuverlässig Einsätze bei denselben Klienten durchführt.
Die Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach §45a SGB XI berechtigt dich, Leistungen über den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI abzurechnen – sie berechtigt dich nicht automatisch, den Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI durchzuführen. Dafür brauchst du eine gesonderte Anerkennung als Beratungsstelle nach §37 Absatz 7 SGB XI bei dem für dich zuständigen Landesverband der Pflegekassen. Beide Anerkennungen laufen über unterschiedliche Verfahren, mit unterschiedlichen Kriterien und unterschiedlichen Ansprechpartnern – das ist der Punkt, an dem viele Betreuungsdienste in der Praxis stolpern.
Ruft ein Klient den Beratungseinsatz nicht ab, kürzt die Pflegekasse das Pflegegeld – im Wiederholungsfall entzieht sie es vollständig. Das Gesetz formuliert das so:
„Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.“ – §37 Absatz 6 SGB XI
Wie stark die Kürzung im Einzelfall ausfällt, legt die jeweilige Pflegekasse fest – das Gesetz selbst nennt dafür keinen festen Prozentsatz. Für deinen Dienst bedeutet das: Wenn du Klienten betreust, die Pflegegeld beziehen, lohnt es sich, sie aktiv an den Termin zu erinnern – ein gekürztes Pflegegeld trifft am Ende die Familie, mit der du zusammenarbeitest.
Fünf Schritte trennen die Anerkennung deines Betreuungsdienstes von der ersten bezahlten Rechnung für einen Beratungseinsatz.
Ohne Anerkennung nach §37 Absatz 7 SGB XI gibt es nichts abzurechnen. Beantrage sie beim zuständigen Landesverband der Pflegekassen in deinem Bundesland; üblicherweise verlangt er einen ausgefüllten Strukturerhebungsbogen sowie den Nachweis pflegefachlicher Kompetenz in deinem Team.
Vereinbare den Termin so, dass er innerhalb des für den jeweiligen Pflegegrad geltenden Zeitfensters liegt – halbjährlich bei Pflegegrad 2 und 3, vierteljährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Wer den Termin zu spät ansetzt, riskiert, dass beim Klienten bereits die Kürzungsfrist läuft.
Eine qualifizierte Pflegefachkraft führt den Hausbesuch durch, prüft die Versorgungssituation und berät zu ergänzenden Leistungen. Halte die Ergebnisse direkt im Anschluss fest – je vollständiger die Dokumentation, desto weniger Rückfragen kommen später von der Pflegekasse.
Für die Bestätigung gegenüber der Pflegekasse gibt es ein bundeseinheitliches Nachweisformular des GKV-Spitzenverbands. Übermittle es fristgerecht an die zuständige Pflegekasse – je nach Kasse papierbasiert oder elektronisch.
Stelle die Rechnung entsprechend der Vergütungsvereinbarung, die dein Landesverband der Pflegekassen für Beratungsstellen in deinem Bundesland festgelegt hat. In Niedersachsen lag die Vergütung für 2026 einheitlich für alle Pflegegrade bei 72,91 €. In anderen Bundesländern gelten andere Sätze, teils als Festbetrag, teils punktebasiert.
Eine bundeseinheitliche Vergütung für den Beratungseinsatz gibt es nicht – die Höhe verhandelt jeder Landesverband der Pflegekassen einzeln mit den anerkannten Beratungsstellen seines Bundeslands. Das führt in der Praxis zu spürbaren Unterschieden: Niedersachsen hat für 2026 einen einheitlichen Satz von 72,91 € pro Einsatz und Pflegegrad festgelegt, andere Bundesländer rechnen nach Punktesystemen ab, bei denen sich der Eurobetrag aus der Anzahl der Punkte und dem regionalen Punktwert ergibt. Bevor du den Beratungseinsatz als Leistung anbietest, lohnt sich deshalb ein Blick in die für dein Bundesland geltende Vergütungsvereinbarung.
PflegegradPflicht?Intervall1FreiwilligHalbjährlich2–3PflichtHalbjährlich4–5PflichtVierteljährlich
Für die meisten Alltagshilfe- und Betreuungsdienste lohnt sich der Beratungseinsatz vor allem dann, wenn er zum bestehenden Leistungsspektrum passt und die zusätzliche Anerkennung nach §37 Absatz 7 SGB XI wirtschaftlich tragfähig ist. Prüfe zuerst, wie viele deiner Klienten überhaupt Pflegegeld statt Pflegesachleistungen beziehen – nur für sie ist der Beratungseinsatz relevant. Danach lohnt sich der Griff zum Telefon beim Landesverband der Pflegekassen: Er nennt dir die genauen Anerkennungskriterien und die aktuell gültige Vergütung für dein Bundesland. Eine softwaregestützte Dokumentation hilft dir dabei, jeden Besuch lückenlos festzuhalten und den Nachweis fristgerecht an die richtige Stelle weiterzuleiten, statt Formulare manuell nachzuhalten.
Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – für die Anerkennung als Beratungsstelle und die konkrete Vergütungshöhe in deinem Bundesland ist der zuständige Landesverband der Pflegekassen die richtige Adresse.
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