Bei der Haushaltshilfe nach §24h SGB V zahlt deine Klientin keine Zuzahlung - anders als nach §38 SGB V. So rechnest du richtig mit der Krankenkasse ab.
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● Auf einen Blick
§24h SGB V §38 SGB V Anlass Schwangerschaft oder Entbindung Krankenhausbehandlung, bestimmte Reha-Leistungen oder schwere Krankheit Bescheinigung durch Arzt oder Hebamme Nur Arzt Kind unter 12 Jahren im Haushalt nötig? Nein Bei Krankenhausbehandlung ja, bei schwerer Krankheit nicht zwingend Zuzahlung Keine 10 % der Kosten, mind. 5,00 €, höchst. 10,00 € pro Tag Dauer Nach medizinischer Notwendigkeit, keine feste Obergrenze Bei schwerer Krankheit 4 Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen§24h SGB V§38 SGB VAnlassSchwangerschaft oder EntbindungKrankenhausbehandlung, bestimmte Reha-Leistungen oder schwere KrankheitBescheinigung durchArzt oder HebammeNur ArztKind unter 12 Jahren im Haushalt nötig?NeinBei Krankenhausbehandlung ja, bei schwerer Krankheit nicht zwingendZuzahlungKeine10 % der Kosten, mind. 5,00 €, höchst. 10,00 € pro TagDauerNach medizinischer Notwendigkeit, keine feste ObergrenzeBei schwerer Krankheit 4 Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen
Die Haushaltshilfe nach §24h SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Frauen zusteht, denen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung ihres Haushalts nicht möglich ist. Das Gesetz formuliert das so:
„Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.“ – §24h Absatz 1 SGB V
Die Leistung deckt Aufgaben ab, die im Haushalt anfallen – Einkaufen, Kochen, Wäsche waschen oder die Betreuung bereits vorhandener Geschwisterkinder –, nicht aber die Versorgung des Neugeborenen selbst oder pflegerische Tätigkeiten. Rechtlich steht §24h SGB V im Abschnitt über Mutterschaftsleistungen und ist damit unabhängig von den Regelungen der Pflegeversicherung nach SGB XI, mit denen Betreuungsdienste sonst meist arbeiten.
Anspruch auf die Haushaltshilfe nach §24h SGB V hat, wer gesetzlich krankenversichert ist, seinen Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nachweislich nicht weiterführen kann und bei wem keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe übernehmen kann. Während der Schwangerschaft bewilligen Krankenkassen die Leistung nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei ärztlich verordneter Bettruhe wegen Schwangerschaftskomplikationen. Nach der Geburt ist die Voraussetzung dagegen der Regelfall, für den die Krankenkassen Anträge routiniert bearbeiten.
Privat krankenversicherte Frauen fallen nicht unter §24h SGB V, weil die Vorschrift ausschließlich für die gesetzliche Krankenversicherung gilt. Sie müssen sich an die Bedingungen ihres privaten Versicherungstarifs halten – für deinen Dienst lohnt sich deshalb ein kurzer Blick auf den Versicherungsstatus der Klientin, bevor du den Auftrag über §24h SGB V einplanst.
Ein im selben Haushalt lebender Partner gilt grundsätzlich als verfügbar – in der Praxis erkennen viele Krankenkassen aber an, dass ein vollzeitberufstätiger Partner den Haushalt nicht vollständig übernehmen kann.
Für den Antrag auf Haushaltshilfe nach §24h SGB V akzeptieren Krankenkassen sowohl eine ärztliche als auch eine Bescheinigung der Hebamme über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Leistung. Das unterscheidet sich von der allgemeinen Haushaltshilfe nach §38 SGB V, bei der ausschließlich ein Arzt bescheinigen darf. Da junge Mütter in den ersten Wochen häufiger Kontakt zur Hebamme als zum Hausarzt haben, beschleunigt das den Antrag in der Praxis spürbar.
Für die Dauer der Haushaltshilfe nach §24h SGB V gibt es keine feste gesetzliche Obergrenze – die Krankenkasse bewilligt, was im Einzelfall medizinisch notwendig und begründet ist. In der Praxis orientieren sich Krankenkassen bei einer unkomplizierten Geburt häufig an einer Dauer von etwa einer Woche, nach einem Kaiserschnitt sind zwei bis vier Wochen üblich. Bei Komplikationen können Krankenkassen die Bewilligung über diesen Zeitraum hinaus verlängern, wenn die ärztliche oder Hebammen-Bescheinigung das begründet.
Nein – bei der Haushaltshilfe nach §24h SGB V fällt keine gesetzliche Zuzahlung an. Das liegt daran, dass §24h Absatz 2 SGB V nur auf §38 Absatz 4 SGB V verweist, also auf die Regelung zur Kostenerstattung bei selbst organisierter Hilfe, nicht aber auf §38 Absatz 5 SGB V, der die Zuzahlungspflicht regelt. Bei der allgemeinen Haushaltshilfe nach §38 SGB V sieht das anders aus: Dort zahlen Versicherte ab 18 Jahren pro Kalendertag eine Zuzahlung nach §61 SGB V in Höhe von 10 Prozent der Kosten, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 € pro Tag. Für deine Klientinnen mit Neugeborenen ist das ein handfester finanzieller Unterschied, den du in der Beratung erwähnen solltest.
Der größte Unterschied zwischen §24h SGB V und §38 SGB V liegt in der Zuzahlung und in den Voraussetzungen: §24h SGB V kommt ohne Zuzahlung aus und setzt kein Kind im Haushalt voraus – hier zählt allein die Schwangerschaft oder Entbindung. §38 SGB V verlangt bei Krankenhausbehandlung dagegen grundsätzlich ein im Haushalt lebendes Kind, das bei Beginn der Leistung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Nur bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung reicht auch ohne ein solches Kind ein Anspruch für bis zu vier Wochen; lebt zusätzlich ein entsprechendes Kind im Haushalt, verlängert sich dieser Anspruch auf bis zu 26 Wochen.
§24h SGB V§38 SGB VAnlassSchwangerschaft oder EntbindungKrankenhausbehandlung, bestimmte Reha-Leistungen oder schwere KrankheitBescheinigung durchArzt oder HebammeNur ArztKind unter 12 Jahren im Haushalt nötig?NeinBei Krankenhausbehandlung ja, bei schwerer Krankheit nicht zwingendZuzahlungKeine10 % der Kosten, mind. 5,00 €, höchst. 10,00 € pro TagDauerNach medizinischer Notwendigkeit, keine feste ObergrenzeBei schwerer Krankheit 4 Wochen, mit Kind bis zu 26 Wochen
Fünf Schritte trennen die Anfrage einer jungen Mutter von der bezahlten Rechnung für die Haushaltshilfe nach §24h SGB V.
Weise deine Klientin darauf hin, dass sie vor Beginn der Leistung eine Bescheinigung ihres Arztes oder ihrer Hebamme benötigt, die Notwendigkeit, Umfang und voraussichtliche Dauer der Haushaltshilfe bestätigt.
Die Klientin reicht die Bescheinigung zusammen mit dem Antragsformular ihrer Krankenkasse ein. Wichtig: Der Einsatz darf erst beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt – eine rückwirkende Kostenübernahme lehnen Krankenkassen in der Regel ab.
Prüfe, ob dein Dienst einen Rahmenvertrag mit der jeweiligen Krankenkasse hat. Mit Vertrag rechnest du direkt mit der Kasse ab. Ohne Vertrag zahlt die Klientin deine Rechnung zunächst selbst und reicht sie zur Kostenerstattung bei ihrer Krankenkasse ein – manche Kassen akzeptieren stattdessen auch eine Abtretungserklärung, mit der du direkt abrechnen kannst.
Halte jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, ausgeführter Tätigkeit und Unterschrift der Klientin fest. Eine lückenlose Dokumentation ist die Grundlage jeder Rechnung, egal ob du direkt mit der Kasse oder über die Klientin abrechnest.
Stelle die Rechnung entsprechend eurer Vergütungsvereinbarung oder zum üblichen, tariflichen Satz, den die Krankenkasse für die bewilligte Stundenzahl erstattet. TODO: konkreten Stundensatz beziehungsweise Vergütungsvereinbarung mit den für deine Klientinnen relevanten Krankenkassen prüfen, da es dafür keine bundeseinheitliche Tabelle gibt.
Nein – für die Haushaltshilfe nach §24h SGB V brauchst du keine Anerkennung nach §45a SGB XI, weil nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenversicherung diese Leistung finanziert. Ob dein Dienst abrechnen darf, entscheidet stattdessen jede Krankenkasse für sich, meist über einen individuell verhandelten Rahmenvertrag oder über die Bereitschaft, Abtretungserklärungen zu akzeptieren. Wer bereits Alltagshilfe- oder Betreuungsleistungen anbietet, hat für diesen Schritt oft schon das nötige Grundgerüst an Dokumentation und Qualifikation – die zusätzliche Hürde ist vor allem organisatorisch, nicht fachlich.
Für Betreuungsdienste, die bereits Familien mit kleinen Kindern betreuen, ist die Haushaltshilfe nach §24h SGB V ein naheliegendes zusätzliches Angebot mit vorhandenem Personal und vorhandener Dokumentation. Sprich gezielt die Krankenkassen an, bei denen deine Klientinnen versichert sind, und kläre, ob ein Rahmenvertrag möglich ist oder ob du über Abtretungserklärungen abrechnest. Eine Software wie HeyCarla hilft dir dabei, Einsätze mit unterschiedlichen Kostenträgern – ob SGB V, SGB XI oder Privatzahler – in einem System zu dokumentieren und Rechnungen entsprechend zu erstellen.
Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zur Bewilligung oder zum Abrechnungsweg hilft dir die zuständige Krankenkasse oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
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