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Wechsel-Rechner: Was du verlieren und was du gewinnen könntest

Klienten mit Pflegegrad 1 bringen heute allein den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI — fällt er weg, fällt dieser Umsatz weg. Als anerkannter Betreuungsdienst rechnest du dafür die Sachleistung nach §36 SGB XI voll ab statt der 40 % Umwandlung nach §45a SGB XI. Der Rechner stellt beides gegenüber — als Modellrechnung, nicht als Zusage.

Grundlage sind die gesetzlichen Beträge mit Stand . Steht eine Pflegereform an, verschieben sich diese Beträge — dann verschiebt sich auch dieses Ergebnis.

Stufe 1

Was ein Wegfall von Pflegegrad 1 kosten würde

Pflegegrad 1 hat keinen Sachleistungsanspruch. Diese Klienten bringen ausschließlich den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von 131,00 € im Monat.

Der Wegfall der Leistungen für Pflegegrad 1 ist eine Annahme aus der politischen Diskussion, keine beschlossene Regelung. Der Wert zeigt, was in diesem Fall im Monat fehlen würde.

Könnte wegbrechen

−1.965 €

im Jahr 23.580 €

Je Klient im Monat Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI 131,00 €
Betroffene Klienten ohne Sachleistungsanspruch 15
Anteil am heutigen Volumen über alle Klienten gerechnet 6 %
Stufe 2

Was volle Sachleistung dagegensetzt

Als Alltagshilfe-Dienst darfst du 40 % des Sachleistungsanspruchs umwandeln. Als anerkannter Betreuungsdienst rechnest du ihn vollständig ab — die Differenz sind die restlichen 60 %.

Angenommene Verteilung: 45 % Pflegegrad 2, 35 % Pflegegrad 3, 13 % Pflegegrad 4 und 7 % Pflegegrad 5. Beispielwerte zur Veranschaulichung — dein tatsächlicher Klientenstamm weicht davon ab.

Könnte dazukommen

+46.251 €

im Jahr 555.012 €

Heute abrechenbar 40 %
Als Betreuungsdienst 100 %
Heute als Alltagshilfe Umwandlung nach §45a SGB XI 30.834 €
Als Betreuungsdienst Sachleistung nach §36 SGB XI 77.085 €
Mehr je Klient im Monat im Schnitt über die Pflegegrade 770,85 €
Dein heutiges Volumen pro Monat · Stand vor der Reform 32.799 €
Weg A

Du bleibst Alltagshilfe-Dienst

30.834 €

abrechenbares Volumen pro Monat

−1.965 € gegenüber heuteim Jahr −23.580 €

Weg B

Du wechselst auf Betreuungsdienst

77.085 €

abrechenbares Volumen pro Monat

+44.286 € gegenüber heuteim Jahr +531.432 €

Zwischen beiden Wegen liegen 46.251 € pro Monat. In beiden Fällen entfällt der Entlastungsbetrag der Klienten mit Pflegegrad 1 — der Wechsel verhindert diesen Wegfall nicht, er kann ihn nur überkompensieren.

Modellrechnung — ausgewiesen ist abrechenbares Leistungsvolumen, kein Gewinn.

So rechnet dieser Rechner. Stufe 1 rechnet mit dem Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von 131,00 € im Monat je Klient mit Pflegegrad 1. Stufe 2 vergleicht den Umwandlungsanspruch nach §45a SGB XI in Höhe von 40 % des Sachleistungsanspruchs — 318,40 € bei Pflegegrad 2, 598,80 € bei Pflegegrad 3, 743,60 € bei Pflegegrad 4 und 919,60 € bei Pflegegrad 5 — mit der vollen Sachleistung nach §36 SGB XI von 796,00 €, 1.497,00 €, 1.859,00 € und 2.299,00 €.

Der Entlastungsbetrag der Pflegegrade 2 bis 5 und das Entlastungsbudget nach §42a SGB XI bleiben in beiden Fällen bestehen und sind deshalb nicht enthalten. Personal-, Fahrt- und Verwaltungskosten sind nicht abgezogen. Bewilligungen, ausgeschöpfte Budgets und Leistungen anderer Dienste am selben Budget sind nicht abgebildet.

Bevor du wechselst

Was du dabei einrechnen solltest

Die angekündigte Pflegereform ist zum Stand dieser Seite nicht verabschiedet. Die folgenden Punkte sind deshalb keine Berechnung, sondern Richtungen aus der politischen Diskussion. Wir nennen sie, damit du sie kennst — nicht, damit du jetzt handelst.

Annahme

Budgets werden zusammengelegt

Fließen Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Umwandlung in ein gemeinsames flexibles Budget, bleibt das Gesamtvolumen voraussichtlich ähnlich — die Abrechnungslogik ändert sich aber vollständig.

Wirkung auf deinen Umsatz: offen

Annahme

Dynamisierung verschiebt sich

Werden die Leistungsbeträge später als erwartet angehoben, bleiben sie nominal gleich, während Personal- und Fahrtkosten weiter steigen.

Wirkung auf deinen Umsatz: real sinkend

Annahme

Eigenanteile werden gedeckelt

Wird der Eigenanteil begrenzt, konkurrieren Betreuungsleistungen stärker mit Pflegeleistungen um dasselbe Budget.

Wirkung auf deinen Umsatz: offen

Der Weg kostet Zeit

Ein Wechsel zum Betreuungsdienst ist eine Entscheidung über Monate, nicht über Wochen. Sie sollte sich aus deinem Klientenstamm rechnen — nicht aus einer Reform, deren Text noch niemand kennt.

  • Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI — Antrag, Prüfung und Verhandlung mit den Pflegekassen
  • Verantwortliche Fachkraft mit entsprechender Qualifikation und Leitungsweiterbildung
  • Vergütungsverhandlung nach §89 SGB XI — Punktwerte und Leistungskomplexe unterscheiden sich je Bundesland
  • Qualitätsprüfungen und Dokumentationspflichten kommen dauerhaft hinzu
  • Offen gesagt: Die vollständige Abrechnung nach §36 SGB XI samt Datenträgeraustausch ist in HeyCarla noch in Entwicklung. Wir sagen dir im Gespräch, wo wir stehen.
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