Geplante strengere Begutachtung ab 2027: Pflegegrad 1 soll 15 statt 12,5 Punkte verlangen. Modellrechnungen erwarten rund 22 % weniger Neueinstufungen.

● Auf einen Blick
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 04.06.2026 hebt die Punktschwellen der Pflegegrade 1 bis 3 an: Pflegegrad 1 soll ab 15 statt ab 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 50 statt ab 47,5 Punkten.Nach Modellrechnungen des IGES-Instituts würden allein durch die höheren Punktgrenzen knapp 12 % weniger Menschen bei der Erstbegutachtung als pflegebedürftig anerkannt, zusammen mit den verschobenen Modul-Intervallen rund 22 %.Bestehende Einstufungen sind nach §142b Abs. 2 SGB XI-E geschützt: Ein vorhandener Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte verloren gehen.Getroffen wird damit nicht dein Bestand, sondern dein Zulauf – jeder fünfte bis vierte Neuklient, der heute noch einen Pflegegrad bekommt, hätte ihn nach dem Entwurf nicht mehr.Beschlossen ist nichts: Stand 03.09.2026 liegt kein Kabinettsbeschluss vor, geplantes Inkrafttreten ist der 01.01.2027.
Die Pflegereform ändert nicht nur, wer wie viel Geld bekommt – sie ändert auch, wer überhaupt einen Pflegegrad bekommt. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) hebt die Punktschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 an und verschiebt zusätzlich die Bewertungsintervalle in drei Modulen des Begutachtungsinstruments. Für dich als Anbieter von Alltagshilfe ist das ein anderer Hebel als der Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1: Der trifft dein Bestandsgeschäft, die strengere Begutachtung trifft deinen Zulauf. Dieser Artikel ordnet ein, wie groß der Effekt nach heutigem Stand ausfällt und was du bis Ende 2026 sinnvoll tun kannst.
Der Entwurf hebt die Punktschwellen für die Pflegegrade 1, 2 und 3 an: Pflegegrad 1 soll künftig ab 15 statt ab 12,5 Punkten beginnen, Pflegegrad 2 ab 30 statt ab 27 Punkten und Pflegegrad 3 ab 50 statt ab 47,5 Punkten. Die Schwellen für Pflegegrad 4 mit 70 Punkten und Pflegegrad 5 mit 90 Punkten bleiben unverändert.
Das Begutachtungsinstrument selbst – die sechs Module, mit denen der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit bewertet – bleibt im Aufbau gleich. Verändert werden zwei Dinge: die Punktgrenzen zwischen den Pflegegraden und die Intervalle, ab denen eine Beeinträchtigung innerhalb eines Moduls als „erheblich" oder „schwer" gilt.
PflegegradHeute (Stand 03.09.2026)Geplant ab 01.01.2027Pflegegrad 1ab 12,5 Punktenab 15 PunktenPflegegrad 2ab 27 Punktenab 30 PunktenPflegegrad 3ab 47,5 Punktenab 50 PunktenPflegegrad 4ab 70 Punktenab 70 PunktenPflegegrad 5ab 90 Punktenab 90 Punkten
Die Modul-Intervalle entscheiden darüber, wie viele Punkte ein festgestellter Hilfebedarf überhaupt erzeugt – und genau hier setzt der Entwurf zusätzlich an. Betroffen sind nach den vorliegenden Stellungnahmen die Module 1 (Mobilität), 4 (Selbstversorgung) und 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte).
Am deutlichsten wird es in Modul 4, das mit 40 % das am stärksten gewichtete Modul ist: Eine Beeinträchtigung gilt heute ab 8 Einzelpunkten als „erheblich" und ab 19 Einzelpunkten als „schwer", künftig erst ab 10 beziehungsweise ab 25 Einzelpunkten. Derselbe Hilfebedarf beim Waschen, Ankleiden oder Essen führt damit zu einer niedrigeren Bewertung als heute.
Die Zahl stammt aus Modellrechnungen des IGES-Instituts, die in mehreren Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf zitiert werden: Allein die Anhebung der Punktgrenzen würde die Zahl der bei der Erstbegutachtung anerkannten Pflegebedürftigen um knapp 12 % senken. Nimmt man die verschobenen Modul-Intervalle hinzu, sind es rund 22 %. Weil der Entwurf beide Änderungen – Punktgrenzen und Modul-Intervalle – gleichzeitig vorsieht, ist für deine Planung die kombinierte Zahl von rund 22 % maßgeblich, nicht die isolierten knapp 12 % aus den Punktgrenzen allein.
„Allein die Anhebung der Punktegrenzen [senkt] die Zahl der bei Erstbegutachtung anerkannten Pflegebedürftigen um knapp 12 Prozent, zusammen mit der Verschiebung der Modul-Intervalle (Module 1, 4 und 6) um rund 22 Prozent." – Stellungnahme wir pflegen e. V. vom 05.06.2026, gestützt auf eine IGES-Modellrechnung im Auftrag des GKV-Spitzenverbands
Eine zweite Auswertung stützt die Größenordnung von der Datenseite. In einer Analyse vom 02.09.2026 hat das Wissenschaftliche Institut der AOK (WIdO) die Begutachtungsdaten des Medizinischen Dienstes von rund 1,1 Millionen AOK-Versicherten aus dem Jahr 2024 ausgewertet. Ergebnis: 20,5 % der Erstbegutachtungen und 15,5 % der Höherstufungen liegen in der kritischen Zone, also im Punktebereich, in dem die neuen Schwellen den Ausgang ändern würden. Bei den Erstbegutachtungen für Pflegegrad 1 sind es 32,2 %, bei Pflegegrad 2 22,9 % und bei Pflegegrad 3 27,9 %.
Beide Rechnungen sind Prognosen, keine Ist-Zahlen. Sie sagen dir aber verlässlich, in welcher Richtung und in welcher Größenordnung sich dein Neukundenzulauf verändert, wenn der Entwurf so kommt.
Ja – der Entwurf sieht dafür ausdrücklich Bestandsschutz vor. Nach §142b Abs. 2 SGB XI-E bleibt die Zuordnung zu den Pflegegraden nach dem bis zum 31.12.2026 geltenden Recht bestehen, und eine Neubegutachtung darf nicht allein aufgrund der angepassten Schwellenwerte zum Verlust des bestehenden Pflegegrades führen. Eine Herabstufung bleibt möglich, wenn sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert hat – das ist heute schon so.
Für deine Klientengespräche ist das der wichtigste Satz des ganzen Themas. Wer heute einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht durch die Reform. Was du in den nächsten Monaten hörst, wird trotzdem anders klingen: Schlagzeilen über „strengere Regeln" verunsichern vor allem die Bestandsklienten, die gar nicht betroffen sind.
Rechnerisch verlierst du nicht Umsatz, sondern Wachstum: Jeder vierte bis fünfte Interessent, der heute nach der Begutachtung mit einem Pflegegrad zu dir kommt, würde nach dem Entwurf ohne Pflegegrad dastehen – und damit ohne die Leistung, aus der du deine Einsätze abrechnest.
Besonders spürbar wird das am unteren Ende. Pflegegrad 1 ist für viele Alltagshilfedienste der klassische Einstiegsklient, und genau dort liegen nach der AOK-Auswertung mit 32,2 % die meisten Erstbegutachtungen in der kritischen Zone. Dazu kommt der zweite Reformbaustein: Nach dem Entwurf soll Pflegegrad 1 den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ohnehin verlieren. Beides zusammen heißt, dass die Einstiegsstufe als Vertriebskanal zweimal getroffen wird – einmal beim Zugang, einmal bei der Finanzierung.
Was du daraus ableiten kannst, ist keine Panikreaktion, sondern eine Planungsgröße. Wenn du weißt, wie viele Neuklienten pro Quartal mit welchem Pflegegrad zu dir kommen, kannst du den Effekt für deinen Dienst grob beziffern. Wer diese Zahl aus seiner Klientenverwaltung nicht ziehen kann, plant 2027 im Blindflug.
Der wichtigste Zeitpunkt liegt vor dem geplanten Inkrafttreten am 01.01.2027, denn die alten Schwellenwerte gelten bis dahin unverändert. Vier Punkte sind konkret:
TODO: Klären, ob nach dem Entwurf das Antragsdatum oder das Begutachtungsdatum über das anzuwendende Recht entscheidet – davon hängt ab, wie klar man Klienten zu einem Antrag noch im Jahr 2026 raten kann.
Stelle keine Anträge auf Verdacht und verspreche niemandem einen Pflegegrad. Ein Höherstufungsantrag ohne veränderten Hilfebedarf kostet deine Klienten Zeit und Nerven und dich Glaubwürdigkeit beim Medizinischen Dienst. Und formuliere keine Werbeaussagen wie „letzte Chance auf einen Pflegegrad" – der Entwurf ist nicht beschlossen, und der Bestandsschutz nach §142b Abs. 2 SGB XI-E steht ausdrücklich im Text.
Rechtsstand dieses Artikels: 03.09.2026. Alle Angaben beziehen sich auf den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 04.06.2026; ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – bei konkreten Fragen zu Einstufung, Begutachtung und Abrechnung helfen dir die zuständige Pflegekasse, dein Verband oder ein Fachanwalt für Sozialrecht weiter.
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