Haushaltshilfe nach §38 SGB V zahlt die Krankenkasse bis zu vier Wochen, mit Kind unter zwölf Jahren bis zu 26 Wochen – so rechnest du sie richtig ab.
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● Auf einen Blick
Situation Maximale Dauer Zuzahlung Ohne Kind im Haushalt, keine Pflegebedürftigkeit 4 Wochen 10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro Tag Mit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind 26 Wochen 10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro Tag Schwangerschaft oder Entbindung Ohne festes Limit Keine ZuzahlungSituationMaximale DauerZuzahlungOhne Kind im Haushalt, keine Pflegebedürftigkeit4 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagMit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind26 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagSchwangerschaft oder EntbindungOhne festes LimitKeine Zuzahlung
Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit vorübergehend nicht selbst weiterführen können. Die Kasse übernimmt dabei die Kosten für eine Ersatzkraft, die einkauft, kocht, putzt und die Kinder versorgt – nicht für die Pflege des Erkrankten selbst, dafür gelten andere Paragrafen wie §37 SGB V für die häusliche Krankenpflege. Rechtsgrundlage ist §38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der die Haushaltshilfe als eigenständige Leistung neben Krankenhausbehandlung, Vorsorge- und Reha-Maßnahmen regelt.
Anspruch auf Haushaltshilfe hat, wem wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung nach §23 Absatz 2 oder 4 SGB V, einer häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V oder einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme nach §24, §40 oder §41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Zusätzlich muss im Haushalt ein Kind leben, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist – unabhängig vom Alter.
Ja, auch ohne Kind im Haushalt zahlt die Krankenkasse Haushaltshilfe, wenn schwere Krankheit oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Diese erweiterte Leistung gilt allerdings nur, solange bei der versicherten Person kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgestellt ist; besteht bereits ein Pflegegrad, greift stattdessen die Pflegeversicherung. Manche Krankenkassen gewähren Haushaltshilfe zusätzlich als freiwillige Satzungsleistung in weiteren Fällen – mit eigenen Regeln zu Umfang und Dauer.
Ohne Kind im Haushalt zahlt die Krankenkasse Haushaltshilfe längstens 4 Wochen je Krankheitsfall. Lebt im Haushalt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein hilfebedürftiges behindertes Kind, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit der versicherten Person schließt den Anspruch auf Haushaltshilfe zur Versorgung des Kindes nicht aus – beide Leistungen bestehen in diesem Fall nebeneinander.
Volljährige Versicherte zahlen für jeden Kalendertag, an dem sie die Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € pro Tag. Die Zuzahlung entfällt nur bei Schwangerschaft oder Entbindung. Kann die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe stellen oder besteht dafür ein triftiger Grund, erstattet sie den Versicherten die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe – außer es handelt sich um Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad, für die es keine Kostenerstattung gibt, wohl aber für deren Fahrkosten und Verdienstausfall.
„Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.“ – §38 Absatz 3 SGB V
Klienten beantragen die Haushaltshilfe schriftlich bei ihrer Krankenkasse und legen dafür eine ärztliche Bescheinigung vor, die Diagnose, Umfang und voraussichtliche Dauer der benötigten Unterstützung nennt. Die Krankenkasse prüft den Antrag und erteilt bei Bewilligung eine Kostenzusage – teils bevor die Haushaltshilfe beginnt, teils rückwirkend bei akuten Fällen wie einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt. Für deinen Dienst lohnt es sich, Klienten frühzeitig auf diese Bescheinigung hinzuweisen, damit die Abrechnung später nicht an einer fehlenden Kostenzusage scheitert.
Abrechnen darf Haushaltshilfe nach §38 SGB V nur, wer einen Vertrag nach §132 SGB V mit dem zuständigen Landesverband der Krankenkassen geschlossen hat. Ein reiner Alltagshilfe- oder Betreuungsdienst gehört ohne diesen Vertrag nicht automatisch dazu, auch wenn er bereits über eine Anerkennung nach §45a SGB XI verfügt – beide Zulassungen laufen über getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Anforderungen.
Die fachliche Leitung deines Dienstes muss eine anerkannte Berufsqualifikation nachweisen, etwa als Haus- oder Familienpflegerin beziehungsweise -pfleger, als Hauswirtschafterin oder Fachhauswirtschafterin, als staatlich anerkannte Familienpflegekraft, als Erzieherin oder Kinderpflegerin, als examinierte Altenpflegekraft oder als Krankenpflegefachkraft. Hinzu kommen ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Betriebshaftpflichtversicherung, ein Handelsregistereintrag und die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Vier Schritte trennen den Vertragsabschluss von der bezahlten Rechnung für eine erbrachte Haushaltshilfe.
Beantrage den Vertrag beim Landesverband der Krankenkassen in deinem Bundesland und weise dabei die Qualifikation deiner fachlichen Leitung sowie die geforderten Nachweise nach.
Lass dir vor dem ersten Einsatz die Kostenzusage der Krankenkasse zeigen oder hol sie dir mit Einverständnis des Klienten direkt bei der Kasse ein, damit du sicher weißt, für welchen Zeitraum und Umfang sie gilt.
Halte jeden Einsatz mit Datum, Dauer und Tätigkeit in einem Einzel- beziehungsweise Stundennachweis fest und lass dir die Leistung von der durchführenden Kraft mit Handzeichen sowie vom Klienten mit Unterschrift bestätigen.
Stelle die Rechnung entsprechend der mit dem Landesverband vereinbarten Vergütungssätze und reiche sie innerhalb von 12 Monaten nach der Leistungserbringung bei der Krankenkasse ein – andernfalls verfällt der Anspruch auf Vergütung.
Eine bundeseinheitliche Vergütung für Haushaltshilfe nach §38 SGB V gibt es nicht – die Stundensätze legt jeder Landesverband der Krankenkassen in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung mit den Leistungserbringern seines Bundeslands fest.
Haushaltshilfe nach §38 SGB V und der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI decken auf den ersten Blick ähnliche Tätigkeiten ab, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Die Haushaltshilfe zahlt die Krankenkasse zeitlich befristet bei akuter Krankheit, meist verbunden mit einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt, und richtet sich unabhängig vom Alter an jeden gesetzlich Versicherten mit passender Haushaltssituation. Der Entlastungsbetrag dagegen zahlt die Pflegekasse dauerhaft und monatlich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 für Angebote eines nach §45a SGB XI anerkannten Anbieters. Für deinen Dienst kann das bedeuten, dass du denselben Klienten je nach Lebenslage über zwei verschiedene Kassen und Paragrafen abrechnest – wichtig ist, in der Dokumentation sauber zu trennen, welche Leistung über welchen Anspruch läuft.
SituationMaximale DauerZuzahlungOhne Kind im Haushalt, keine Pflegebedürftigkeit4 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagMit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind26 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagSchwangerschaft oder EntbindungOhne festes LimitKeine Zuzahlung
Für die meisten Alltagshilfe- und Betreuungsdienste lohnt sich Haushaltshilfe nach §38 SGB V als zusätzliches Standbein, sobald der Vertrag nach §132 SGB V steht und die fachliche Leitung die geforderte Qualifikation mitbringt. Prüfe zunächst, wie viele deiner Klienten in einer Lebenslage sind, in der ein Krankenhausaufenthalt oder eine Erkrankung mit Kindern im Haushalt zusammenfällt – das ist die typische Zielgruppe für diese Leistung. Danach lohnt sich der Griff zum Telefon beim Landesverband der Krankenkassen: Er nennt dir die aktuellen Vergütungssätze und die formalen Voraussetzungen für deinen Vertragsabschluss. Eine softwaregestützte Dokumentation hilft dir dabei, jeden Einsatz lückenlos mit Stundennachweis und Unterschrift festzuhalten, statt Formulare manuell nachzuhalten und Fristen im Blick zu behalten.
Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – für den Vertragsabschluss nach §132 SGB V und die konkrete Vergütungshöhe in deinem Bundesland ist der zuständige Landesverband der Krankenkassen die richtige Adresse.
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