Abrechnung

§38 SGB V: Haushaltshilfe abrechnen – Voraussetzungen & Ablauf

Haushaltshilfe nach §38 SGB V zahlt die Krankenkasse bis zu vier Wochen, mit Kind unter zwölf Jahren bis zu 26 Wochen – so rechnest du sie richtig ab.

7 Minuten Lesezeit
Betreuungskraft erledigt Haushaltsarbeiten bei einer jungen Familie im Rahmen der Haushaltshilfe, dokumentiert mit HeyCarla

● Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch auf Haushaltshilfe nach §38 SGB V besteht, wenn eine Krankenhausbehandlung, eine ambulante Vorsorgeleistung, eine häusliche Krankenpflege oder eine Reha-Maßnahme die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein pflegebedürftiges behindertes Kind lebt.
  • Auch ohne Kind im Haushalt zahlt die Krankenkasse bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung längstens 4 Wochen Haushaltshilfe, sofern kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt.
  • Lebt ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen.
  • Volljährige Versicherte zahlen eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten pro Kalendertag, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 €.
  • Wer als Betreuungsdienst Haushaltshilfe nach §38 SGB V abrechnen will, braucht einen Vertrag nach §132 SGB V mit dem Landesverband der Krankenkassen und eine fachlich qualifizierte Leitung.

Situation  Maximale Dauer  Zuzahlung    Ohne Kind im Haushalt, keine Pflegebedürftigkeit  4  Wochen  10  % der Kosten, 5,00–10,00 € pro Tag    Mit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind  26  Wochen  10  % der Kosten, 5,00–10,00 € pro Tag    Schwangerschaft oder Entbindung  Ohne  festes Limit  Keine  ZuzahlungSituationMaximale DauerZuzahlungOhne Kind im Haushalt, keine Pflegebedürftigkeit4 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagMit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind26 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagSchwangerschaft oder EntbindungOhne festes LimitKeine Zuzahlung

Was ist Haushaltshilfe nach §38 SGB V?

Haushaltshilfe nach §38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit vorübergehend nicht selbst weiterführen können. Die Kasse übernimmt dabei die Kosten für eine Ersatzkraft, die einkauft, kocht, putzt und die Kinder versorgt – nicht für die Pflege des Erkrankten selbst, dafür gelten andere Paragrafen wie §37 SGB V für die häusliche Krankenpflege. Rechtsgrundlage ist §38 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der die Haushaltshilfe als eigenständige Leistung neben Krankenhausbehandlung, Vorsorge- und Reha-Maßnahmen regelt.

Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe nach §38 SGB V?

Anspruch auf Haushaltshilfe hat, wem wegen einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung nach §23 Absatz 2 oder 4 SGB V, einer häuslichen Krankenpflege nach §37 SGB V oder einer Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme nach §24, §40 oder §41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Zusätzlich muss im Haushalt ein Kind leben, das zu Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist – unabhängig vom Alter.

Gilt der Anspruch auch ohne Kind im Haushalt?

Ja, auch ohne Kind im Haushalt zahlt die Krankenkasse Haushaltshilfe, wenn schwere Krankheit oder die akute Verschlimmerung einer Krankheit die Weiterführung des Haushalts unmöglich macht – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung. Diese erweiterte Leistung gilt allerdings nur, solange bei der versicherten Person kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgestellt ist; besteht bereits ein Pflegegrad, greift stattdessen die Pflegeversicherung. Manche Krankenkassen gewähren Haushaltshilfe zusätzlich als freiwillige Satzungsleistung in weiteren Fällen – mit eigenen Regeln zu Umfang und Dauer.

Wie lange zahlt die Krankenkasse die Haushaltshilfe?

Ohne Kind im Haushalt zahlt die Krankenkasse Haushaltshilfe längstens 4 Wochen je Krankheitsfall. Lebt im Haushalt ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein hilfebedürftiges behindertes Kind, verlängert sich der Anspruch auf bis zu 26 Wochen. Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit der versicherten Person schließt den Anspruch auf Haushaltshilfe zur Versorgung des Kindes nicht aus – beide Leistungen bestehen in diesem Fall nebeneinander.

Was zahlen Klienten selbst dazu?

Volljährige Versicherte zahlen für jeden Kalendertag, an dem sie die Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, eine Zuzahlung von 10 Prozent der Kosten, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € pro Tag. Die Zuzahlung entfällt nur bei Schwangerschaft oder Entbindung. Kann die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe stellen oder besteht dafür ein triftiger Grund, erstattet sie den Versicherten die Kosten für eine selbst organisierte Ersatzkraft in angemessener Höhe – außer es handelt sich um Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad, für die es keine Kostenerstattung gibt, wohl aber für deren Fahrkosten und Verdienstausfall.


„Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.“ – §38 Absatz 3 SGB V

Wie beantragen Klienten die Haushaltshilfe?

Klienten beantragen die Haushaltshilfe schriftlich bei ihrer Krankenkasse und legen dafür eine ärztliche Bescheinigung vor, die Diagnose, Umfang und voraussichtliche Dauer der benötigten Unterstützung nennt. Die Krankenkasse prüft den Antrag und erteilt bei Bewilligung eine Kostenzusage – teils bevor die Haushaltshilfe beginnt, teils rückwirkend bei akuten Fällen wie einem ungeplanten Krankenhausaufenthalt. Für deinen Dienst lohnt es sich, Klienten frühzeitig auf diese Bescheinigung hinzuweisen, damit die Abrechnung später nicht an einer fehlenden Kostenzusage scheitert.

Wer darf Haushaltshilfe nach §38 SGB V abrechnen?

Abrechnen darf Haushaltshilfe nach §38 SGB V nur, wer einen Vertrag nach §132 SGB V mit dem zuständigen Landesverband der Krankenkassen geschlossen hat. Ein reiner Alltagshilfe- oder Betreuungsdienst gehört ohne diesen Vertrag nicht automatisch dazu, auch wenn er bereits über eine Anerkennung nach §45a SGB XI verfügt – beide Zulassungen laufen über getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Anforderungen.

Welche Qualifikation braucht die fachliche Leitung?

Die fachliche Leitung deines Dienstes muss eine anerkannte Berufsqualifikation nachweisen, etwa als Haus- oder Familienpflegerin beziehungsweise -pfleger, als Hauswirtschafterin oder Fachhauswirtschafterin, als staatlich anerkannte Familienpflegekraft, als Erzieherin oder Kinderpflegerin, als examinierte Altenpflegekraft oder als Krankenpflegefachkraft. Hinzu kommen ein polizeiliches Führungszeugnis, eine Betriebshaftpflichtversicherung, ein Handelsregistereintrag und die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Wie läuft die Abrechnung Schritt für Schritt ab?

Vier Schritte trennen den Vertragsabschluss von der bezahlten Rechnung für eine erbrachte Haushaltshilfe.

Schritt 1: Vertrag nach §132 SGB V abschließen

Beantrage den Vertrag beim Landesverband der Krankenkassen in deinem Bundesland und weise dabei die Qualifikation deiner fachlichen Leitung sowie die geforderten Nachweise nach.

Schritt 2: Kostenzusage des Klienten prüfen

Lass dir vor dem ersten Einsatz die Kostenzusage der Krankenkasse zeigen oder hol sie dir mit Einverständnis des Klienten direkt bei der Kasse ein, damit du sicher weißt, für welchen Zeitraum und Umfang sie gilt.

Schritt 3: Einsätze dokumentieren

Halte jeden Einsatz mit Datum, Dauer und Tätigkeit in einem Einzel- beziehungsweise Stundennachweis fest und lass dir die Leistung von der durchführenden Kraft mit Handzeichen sowie vom Klienten mit Unterschrift bestätigen.

Schritt 4: Rechnung stellen

Stelle die Rechnung entsprechend der mit dem Landesverband vereinbarten Vergütungssätze und reiche sie innerhalb von 12 Monaten nach der Leistungserbringung bei der Krankenkasse ein – andernfalls verfällt der Anspruch auf Vergütung.

Wie hoch ist die Vergütung für Haushaltshilfe?

Eine bundeseinheitliche Vergütung für Haushaltshilfe nach §38 SGB V gibt es nicht – die Stundensätze legt jeder Landesverband der Krankenkassen in einer gesonderten Vergütungsvereinbarung mit den Leistungserbringern seines Bundeslands fest.

Wie unterscheidet sich Haushaltshilfe nach §38 SGB V vom Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI?

Haushaltshilfe nach §38 SGB V und der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI decken auf den ersten Blick ähnliche Tätigkeiten ab, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Die Haushaltshilfe zahlt die Krankenkasse zeitlich befristet bei akuter Krankheit, meist verbunden mit einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt, und richtet sich unabhängig vom Alter an jeden gesetzlich Versicherten mit passender Haushaltssituation. Der Entlastungsbetrag dagegen zahlt die Pflegekasse dauerhaft und monatlich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 für Angebote eines nach §45a SGB XI anerkannten Anbieters. Für deinen Dienst kann das bedeuten, dass du denselben Klienten je nach Lebenslage über zwei verschiedene Kassen und Paragrafen abrechnest – wichtig ist, in der Dokumentation sauber zu trennen, welche Leistung über welchen Anspruch läuft.

Haushaltshilfe nach §38 SGB V auf einen Blick

SituationMaximale DauerZuzahlungOhne Kind im Haushalt, keine Pflegebedürftigkeit4 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagMit Kind unter 12 Jahren oder behindertem Kind26 Wochen10 % der Kosten, 5,00–10,00 € pro TagSchwangerschaft oder EntbindungOhne festes LimitKeine Zuzahlung

Was bedeutet das für deinen Betreuungsdienst in der Praxis?

Für die meisten Alltagshilfe- und Betreuungsdienste lohnt sich Haushaltshilfe nach §38 SGB V als zusätzliches Standbein, sobald der Vertrag nach §132 SGB V steht und die fachliche Leitung die geforderte Qualifikation mitbringt. Prüfe zunächst, wie viele deiner Klienten in einer Lebenslage sind, in der ein Krankenhausaufenthalt oder eine Erkrankung mit Kindern im Haushalt zusammenfällt – das ist die typische Zielgruppe für diese Leistung. Danach lohnt sich der Griff zum Telefon beim Landesverband der Krankenkassen: Er nennt dir die aktuellen Vergütungssätze und die formalen Voraussetzungen für deinen Vertragsabschluss. Eine softwaregestützte Dokumentation hilft dir dabei, jeden Einsatz lückenlos mit Stundennachweis und Unterschrift festzuhalten, statt Formulare manuell nachzuhalten und Fristen im Blick zu behalten.

Rechtsstand dieses Artikels: 28.08.2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall – für den Vertragsabschluss nach §132 SGB V und die konkrete Vergütungshöhe in deinem Bundesland ist der zuständige Landesverband der Krankenkassen die richtige Adresse.

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