§24h SGB V: Haushaltshilfe während einer stationären Versorgung oder bei schwerer Krankheit

Das Sozialgesetzbuch V (SGB V) regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Eine oft unbekannte, aber wichtige Unterstützung für Versicherte bietet §24h SGB V, der Anspruch auf eine Haushaltshilfe in bestimmten Situationen. Dieser Beitrag beleuchtet, wer Anspruch auf diese Leistung hat, unter welchen Bedingungen sie gewährt wird und wie sie beantragt werden kann.

Was regelt §24h SGB V?

§24h SGB V gibt gesetzlich Versicherten das Recht auf eine Haushaltshilfe, wenn sie ihren Haushalt nicht selbst führen können. Dies kann in folgenden Situationen der Fall sein:

Stationäre Versorgung: Während eines Krankenhausaufenthalts, einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer ähnlichen stationären Behandlung.
Schwere Krankheit: Bei schwerer Erkrankung, die vorübergehend eine Haushaltsführung unmöglich macht.

Wer hat Anspruch auf Haushaltshilfe nach §24h SGB V?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind:

Versicherungsstatus: Die Person muss gesetzlich krankenversichert sein.
Haushalt mit Kindern: Es muss mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind im Haushalt leben, das betreut werden muss.
Unfähigkeit zur Haushaltsführung: Aufgrund der stationären Behandlung oder Krankheit ist die versicherte Person vorübergehend nicht in der Lage, den Haushalt selbst zu führen.

Welche Leistungen werden übernommen?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Haushaltshilfe, die sich um folgende Aufgaben kümmert:

-Versorgung der Kinder
-Erledigung des Einkaufs
-Kochen und Haushaltsreinigung

Die Leistung wird in der Regel für die Dauer der Krankheit oder des stationären Aufenthalts gewährt, wobei die genaue Dauer durch die Krankenkasse festgelegt wird.

Wie beantragt man die Leistung?

Ärztliche Bescheinigung:

Der behandelnde Arzt muss bestätigen, dass die betroffene Person vorübergehend nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen.

Antrag bei der Krankenkasse:
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden.

Nachweis des Bedarfs:
Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine Haushaltshilfe organisiert werden kann.

Alternative Unterstützungsmöglichkeiten
Wenn kein Anspruch auf Haushaltshilfe nach §24h SGB V besteht, können folgende Alternativen genutzt werden:

Pflegeversicherung: Bei Pflegebedürftigkeit können Leistungen aus der Pflegeversicherung beansprucht werden.

Jugendhilfe: Wenn Kinder betroffen sind, können Jugendämter in bestimmten Fällen Unterstützung leisten.

Privat organisierte Haushaltshilfe: Eine privat beauftragte Haushaltshilfe kann ebenfalls in Frage kommen, wobei die Kosten in der Regel selbst getragen werden müssen.

Fazit

§24h SGB V bietet eine wichtige Unterstützung für Familien und Haushalte, die aufgrund von Krankheit oder einem stationären Aufenthalt in eine schwierige Situation geraten. Die Übernahme der Haushaltsführung kann helfen, den Alltag zu organisieren und die Belastung der Betroffenen zu reduzieren. Wichtig ist, frühzeitig den Anspruch bei der Krankenkasse zu prüfen und die notwendigen Schritte zur Beantragung einzuleiten.

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