Wir können als Pflegedienst doch selbst anerkannt werden — warum dann ein eigenes Angebot?
Heute stimmt das: In Schleswig-Holstein können ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach §72 SGB XI anerkannt werden, und §8 Abs. 4 AföVO erspart ihnen mehrere Nachweise. Genau diese Doppelrolle beendet die Reform: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten. Die Anerkennung des Pflegedienstes läuft damit ins Leere — die AföVO wird dem Bundesrecht folgen müssen. Wer das Budget weiter nutzen will, braucht deshalb eine eigene, anerkannte Einheit neben dem Pflegedienst. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und erst danach passen die Länder ihre Verordnungen an. Endgültige Sicherheit gibt es mit dem Gesetzestext.
Wer erteilt die Anerkennung in Schleswig-Holstein?
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG). Rechtsgrundlage ist die Landesverordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Alltagsförderungsverordnung, AföVO) vom 24.08.2021. Anerkannt werden nur Angebote, die dauerhaft angelegt sind und in Schleswig-Holstein erbracht werden. Der Antrag läuft über das Formular des LASG mit Konzept und Nachweisen. Nach der Anerkennung ist jedes Jahr ein Tätigkeitsbericht über das Vorjahr vorzulegen, mit Zahl der Klient:innen, eingesetzten Kräften und Fortbildungen.
Welches Personal brauchen wir dafür?
Keine zusätzlichen Pflegefachkräfte. Kräfte, die keine Fachkraft sind, brauchen fachliche Begleitung durch eine Fachkraft nach §6 AföVO; wer keine eigene hat, schließt einen Kooperationsvertrag mit einer anerkannten Servicestelle für Qualitätssicherung. Sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte ohne Fachkraftqualifikation brauchen eine Basisqualifikation von mindestens 120 Stunden, bei Hilfen im Haushalt 30 Stunden. Danach nehmen alle leistungserbringenden Personen jährlich an Fortbildungen teil. Das ist mehr Schulung als in den meisten anderen Ländern.
Was dürfen wir abrechnen?
Schleswig-Holstein arbeitet mit festen Bruttoobergrenzen je Leistungsstunde. Die AföVO von 2021 setzt 32,50 € für Betreuung und individuelle Hilfen, 27,50 € für Haushaltshilfen und 22,50 € je Person in Gruppenangeboten an. Diese Werte steigen jährlich zum 1. September um 1,5 %, die aktuell gültigen Beträge nennt euch das LASG. Angemessene Fahrtkosten für die Beförderung der Klient:innen dürfen zusätzlich berechnet werden, und zwar nach tatsächlich gefahrenen Kilometern.
Gibt es Fördermittel für den Aufbau?
Die AföVO regelt neben der Anerkennung auch eine Förderung nach §45c SGB XI, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und ausdrücklich ohne Anspruch. Bürgerschaftliches Engagement und Gemeinnützigkeit haben dabei Vorrang vor Gewinnerzielung, und Anbieter, die selbst Tages-, Nacht-, Kurzzeit- oder ambulante Pflege erbringen, sind nach §18 von der Förderung ausgeschlossen. Ob das auch für eine eigene Gesellschaft neben dem Pflegedienst gilt, klärt ihr am besten direkt mit dem LASG, bevor ihr damit plant.
Lohnt sich das, solange die Reform noch nicht beschlossen ist?
Die Anerkennung nach §45a SGB XI hängt nicht am Pflegeneuordnungsgesetz — es gibt sie in Schleswig-Holstein seit Jahren über die AföVO, und schon heute lassen sich darüber Entlastungsleistungen erbringen. Was die Reform ändert, ist die Höhe des Budgets und wer es abrechnen darf. Der Aufbau — eigene Einheit, Konzept, Fachkraft, Schulung, Antrag — braucht ohnehin Vorlauf, unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat für 30 aktive Klient:innen, jede weitere aktive Person kostet 1,50 € im Monat. Mitarbeitende sind in jedem Paket unbegrenzt enthalten, ebenso Mitarbeiter-App, Support, Updates und Onboarding. Ein neu gegründetes Angebot startet damit klein und wächst mit.