Wir rechnen als Pflegedienst doch schon Entlastungsleistungen ab — warum dann ein eigenes Angebot?
Heute stimmt das: Ambulante Pflegedienste rechnen den Entlastungsbetrag in Sachsen-Anhalt direkt ab, die PflBetrVO sieht für sie weder eine eigene Anerkennung noch Sonderregeln vor. Genau diese Doppelrolle beendet die Reform: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten. Der Weg über den Pflegedienst läuft damit ins Leere — das Landesrecht wird dem Bundesrecht folgen müssen. Wer das Budget weiter nutzen will, braucht deshalb eine eigene, anerkannte Einheit neben dem Pflegedienst. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und erst danach passen die Länder ihre Verordnungen an. Endgültige Sicherheit gibt es mit dem Gesetzestext.
Wer erteilt die Anerkennung in Sachsen-Anhalt?
Eine Landesbehörde für das ganze Land: bis März 2026 die Sozialagentur Sachsen-Anhalt, inzwischen das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit in Halle (Saale). Rechtsgrundlage ist die Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO LSA) vom 05.05.2023, die die Fassung von 2017 abgelöst hat und zuletzt im März 2026 geändert wurde. Der Antrag geht schriftlich mit Konzept, Leistungsbeschreibung und Nachweisen ein; Einzelpersonen ohne Fachabschluss brauchen eine Kooperation mit einer Fachkraft. Nach der Anerkennung erscheint das Angebot in der Preisvergleichsliste der Pflegekassen.
Welches Personal brauchen wir dafür?
Keine zusätzlichen Pflegefachkräfte. Verlangt ist mindestens eine Fachkraft in Aufsichts- und Anleitungsfunktion, etwa aus Pflege, Altenpflege, Sozialarbeit oder Psychologie; die Verordnung nennt über zwanzig passende Berufe. Sie leitet an, führt Team- und Fallbesprechungen und berät die Klient:innen. Kräfte ohne Fachabschluss brauchen eine Basisqualifikation von 40 Stunden à 45 Minuten, Einzelpersonen ohne Fachabschluss sogar 160 Stunden. Danach weisen alle jährlich mindestens 8 Stunden Fortbildung nach.
Was dürfen wir abrechnen?
Sachsen-Anhalt arbeitet mit festen Preisobergrenzen nach §4 PflBetrVO: höchstens 30 € je Stunde inklusive aller Nebenkosten, 25 € bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten und 20 € je Person bei Gruppenangeboten ab drei Personen. Angemessene Fahrtkosten sind darin nicht enthalten und dürfen gesondert berechnet werden, wenn ihr sie vorab transparent darlegt. Die Höhe der Grenzen wird alle zwei Jahre überprüft. Erwerbsmäßige Anbieter weisen zusätzlich die Einhaltung des Mindestlohns nach.
Gibt es Fördermittel für den Aufbau?
Für ein gewerbliches Angebot in der Regel nicht. Die PflBetrVO sieht eine Förderung nach §45c SGB XI vor, als Ermessensentscheidung mit jährlicher Bewilligung, ohne Rechtsanspruch und im Einvernehmen mit den Pflegekassen. Reine Dienstleistungsunternehmen und die Nachbarschaftshilfe sind davon ausdrücklich ausgenommen. Gefördert werden vor allem ehrenamtliche Strukturen. Wer zusätzlich ein ehrenamtliches Angebot aufbauen will, lässt sich am besten früh von der Landesbehörde beraten.
Lohnt sich das, solange die Reform noch nicht beschlossen ist?
Die Anerkennung nach §45a SGB XI hängt nicht am Pflegeneuordnungsgesetz — es gibt sie in Sachsen-Anhalt seit Jahren, heute über die PflBetrVO, und schon heute lassen sich darüber Entlastungsleistungen erbringen. Was die Reform ändert, ist die Höhe des Budgets und wer es abrechnen darf. Der Aufbau — eigene Einheit, Konzept, Fachkraft, Schulung, Antrag — braucht ohnehin Vorlauf, unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat für 30 aktive Klient:innen, jede weitere aktive Person kostet 1,50 € im Monat. Mitarbeitende sind in jedem Paket unbegrenzt enthalten, ebenso Mitarbeiter-App, Support, Updates und Onboarding. Ein neu gegründetes Angebot startet damit klein und wächst mit.