Wir können als Pflegedienst doch selbst anerkannt werden — warum dann ein eigenes Angebot?
Heute stimmt das: In NRW nennt §5 AnFöVO zugelassene Pflegeeinrichtungen nach §72 SGB XI ausdrücklich als Anbieter, die anerkannt werden können. Genau diese Doppelrolle beendet die Reform: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten. Die Anerkennung des Pflegedienstes läuft damit ins Leere — die AnFöVO wird dem Bundesrecht folgen müssen. Wer das Budget weiter nutzen will, braucht deshalb eine eigene, anerkannte Einheit neben dem Pflegedienst. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und erst danach passen die Länder ihre Verordnungen an. Endgültige Sicherheit gibt es mit dem Gesetzestext.
Wer erteilt die Anerkennung in NRW?
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Anbieter seinen Sitz hat; Rechtsgrundlage ist die Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) in der Fassung ab 19.02.2026. Der Antrag läuft elektronisch über das Landesportal PfAD.uia, viele Kommunen wollen zusätzlich einen unterschriebenen Ausdruck. Die Kommunen dürfen Gebühren erheben, in Dortmund sind es für allgemeine Angebote 160 bis 300 €. Nach der Anerkennung ist bis zum 31. März jedes Jahres elektronisch ein Jahresbericht für das Vorjahr einzureichen.
Welches Personal brauchen wir dafür?
Keine zusätzlichen Pflegefachkräfte. Verlangt ist eine Fachkraft mit mindestens dreijähriger staatlich anerkannter Ausbildung oder passendem Studium, bei haushaltsnahen Angeboten auch aus Familienpflege oder Hauswirtschaft; sie übernimmt fachliche Begleitung und Austausch. Wer keine eigene Fachkraft hat, kann mit einer Fachkraft oder Servicestelle kooperieren. Alle anderen Kräfte brauchen eine Basisqualifikation von mindestens 40 Unterrichtsstunden, bei Hauswirtschaft 30, abgeschlossen spätestens drei Monate nach Tätigkeitsbeginn. Danach müssen sie an den notwendigen Fortbildungen teilnehmen.
Was dürfen wir abrechnen?
Eine feste Landestabelle gibt es nicht. Nach §7 Abs. 6 AnFöVO müssen die Vergütungen angemessen sein und dürfen die Preise für vergleichbare Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen; sie beziehen sich auf Leistungsstunden und schließen Nebenkosten ein. Notwendige Fahrtkosten dürfen gesondert berechnet werden. Konkrete Werte nennen die Kommunen in ihren Merkblättern, der Kreis Düren etwa 39,50 € je Stunde für Einzelleistungen (Stand 05/2026). Alle Preise und Kosten stehen transparent im Leistungskonzept.
Gibt es Fördermittel für den Aufbau?
Für den laufenden Betrieb eines Angebots kaum. Die AnFöVO fördert nach §§45c und 45d SGB XI vor allem Modellvorhaben, Agenturen, Landeskoordination und Selbsthilfe; Anträge gehen elektronisch an die Bezirksregierung Düsseldorf, bei §45c mit einer Stellungnahme des Kreises. Gefördert wird nur, was nicht anders finanziert ist, zum Landesförderplan passt und das Einvernehmen der Pflegekassen hat. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, und die Anerkennung selbst begründet ausdrücklich keinen (§12 Abs. 2). Was im Einzelfall möglich ist, klärt ihr am besten mit eurem Kreis.
Lohnt sich das, solange die Reform noch nicht beschlossen ist?
Die Anerkennung nach §45a SGB XI hängt nicht am Pflegeneuordnungsgesetz — es gibt sie in NRW seit Jahren über die AnFöVO, und schon heute lassen sich darüber Entlastungsleistungen erbringen. Was die Reform ändert, ist die Höhe des Budgets und wer es abrechnen darf. Der Aufbau — eigene Einheit, Konzept, Fachkraft, Schulung, Antrag — braucht ohnehin Vorlauf, unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat für 30 aktive Klient:innen, jede weitere aktive Person kostet 1,50 € im Monat. Mitarbeitende sind in jedem Paket unbegrenzt enthalten, ebenso Mitarbeiter-App, Support, Updates und Onboarding. Ein neu gegründetes Angebot startet damit klein und wächst mit.