Für Pflegedienste in Hessen

Alltagshilfe gründen in Hessen — neben eurem Pflegedienst

Heute können ambulante Pflegedienste in Hessen nach §4 PfluV selbst als Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden. Die Reform beendet diese Doppelrolle: Zulassung nach §72 und Anerkennung nach §45a sollen sich künftig ausschließen, das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten vorbehalten. Wer jetzt ein eigenes Angebot gründet, hat einen Vorteil, den kein anderer Gründer hat: die Klient:innen sind längst im Haus.

HeyCarla ab 139,00 € netto im Monat · 30 Tage kostenlos testen · monatlich kündbar

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Eine Software — am Handy für eure Kräfte, am Rechner fürs Büro.

Kurz vorweg

Die drei Fragen, die uns Pflegedienste zuerst stellen

Wer erteilt die Anerkennung?

Die Behörde vor Ort, auf Grundlage der hessischen Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV): in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss. Zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet ihr das Angebot erbringt; bei mehreren Gebieten zählt euer Sitz.

Gibt es Fördermittel?

Nicht über die PfluV. Die hessische Verordnung regelt Anerkennung und Qualität, eigene Fördertöpfe für Anbieter sieht sie nicht vor. Was es in eurem Kreis an Mitteln nach §45c SGB XI gibt, erfahrt ihr am besten direkt bei der Anerkennungsbehörde.

Welches Personal brauchen wir?

Keine zusätzlichen Pflegefachkräfte. Eingesetzt werden Fachkräfte oder Kräfte mit Basisqualifikation: mindestens 30 Unterrichtsstunden, bis zu 10 davon über einen Erste-Hilfe-Kurs. Eure Betreuungskräfte nach §53b gelten bereits als qualifiziert. Danach jährlich 4 Unterrichtsstunden Fortbildung.

— Angaben nach der hessischen Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV) in der geltenden Fassung; eine Änderung hat das Kabinett im April 2026 beschlossen. Quellen: Pflege in Hessen: Informationen für Anbieter, Landesregierung zur geplanten Änderung, PfluV im Wortlaut (PDF). Verbindlich entscheidet die Anerkennungsbehörde vor Ort. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Ausgangslage

Kaum jemand startet so gut wie ihr

Ein Alltagshilfedienst auf der grünen Wiese braucht Jahre, um dorthin zu kommen, wo ihr heute schon seid.

Die Klient:innen sind schon da

Der teuerste Teil jeder Gründung ist die Kundengewinnung — und der entfällt bei euch fast vollständig. Ihr kennt die Haushalte, die Pflegegrade und die Angehörigen, und ihr habt deren Vertrauen bereits.

Der Topf wird größer

Aus 131 € Entlastungsbetrag im Monat sollen 175 € Sozialraumbudget werden, bei Menschen unter 25 Jahren sogar 300 €. Zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — und nicht abrechenbar über einen ambulanten Pflegedienst.

Wachstum ohne examinierte Fachkräfte

Alltagshilfe braucht keine Pflegefachkräfte. Ein Geschäftsfeld also, das sich mit dem Personal aufbauen lässt, das ihr bekommt — und eure Betreuungskräfte wechseln mit hinüber, statt in der Pflege zu fehlen.

— Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch, das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen; bis dahin sind Änderungen möglich. Die Anerkennung nach §45a SGB XI gibt es dagegen schon heute. Quellen: Altenheim zum Kabinettsbeschluss, BVUA zum gegenseitigen Ausschluss von §45a und §72.

Anerkennung nach §45a SGB XI

Vier Schritte bis zum eigenen Angebot

Hessen regelt die Einzelheiten in der Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV). Verglichen mit dem, was ihr für den Pflegedienst durchlaufen habt, ist das wenig — aber es braucht Vorlauf.

1

Eigene Einheit aufsetzen

Das Angebot braucht einen eigenen Träger neben dem Pflegedienst. Als gewerblicher Anbieter dürft ihr heute Angebote zur Entlastung von Pflegenden und zur Entlastung im Alltag erbringen, Betreuungsangebote noch nicht. Erst damit wird aus der Alltagshilfe ein eigenständiges, anerkennungsfähiges Angebot neben dem Pflegedienst.

2

Konzept und Fachkraft

Dem Antrag liegt ein Konzept bei, dazu eine Leistungs- und Kostenübersicht mit Preisen und Fahrtkosten, die Klient:innen vor Vertragsschluss erhalten. Ab mehr als drei Beschäftigten sorgen Fachkräfte für Anleitung, Team- und Fallbesprechungen.

3

Mitarbeitende schulen

Wer keine Fachkraft ist, braucht die Basisqualifikation: mindestens 30 Unterrichtsstunden, in Präsenz oder online, bis zu 10 Stunden über einen Erste-Hilfe-Kurs und bis zu 10 Stunden binnen zwölf Monaten nachholbar. Danach jährlich 4 Stunden Fortbildung oder 8 Stunden alle zwei Jahre.

4

Antrag bei Kreis oder Stadt

Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch an den Kreisausschuss eures Landkreises oder den Magistrat eurer Stadt; ein landesweites Formular gibt es nicht. Nach der Anerkennung reicht ihr bis zum 30. April jedes Jahres einen Tätigkeitsbericht ein.

  • Feste Obergrenzen je Stunde: höchstens 30 € für Angebote zur Entlastung von Pflegenden, 25 € für Entlastung im Alltag, jeweils inklusive Umsatzsteuer, Stunden zu 60 Minuten.
  • Fahrtkosten obendrauf: Angemessene Fahrtkosten stecken nicht im Stundensatz und dürfen gesondert berechnet werden, wenn sie in der Kostenübersicht stehen.
  • Änderung in Sicht: Das Kabinett hat im April 2026 beschlossen, die festen Grenzen abzuschaffen und gewerbliche Betreuungsangebote zu erlauben. In Kraft ist das noch nicht.
  • Die Anerkennung will gepflegt werden: Sie erlischt, wenn das Angebot nicht mehr vorgehalten wird, und kann bei wiederholten Pflichtverstößen widerrufen werden.

Quellen: Pflege in Hessen: Informationen für Anbieterinnen und Anbieter, PfluV im Wortlaut (PDF). Verbindlich entscheidet die Anerkennungsbehörde vor Ort.

Zwei Angebote, zwei Systeme

In Hessen endet genau die Doppelrolle, die ihr heute nutzen könnt

Heute zählen ambulante Pflegedienste mit Zulassung nach §72 in Hessen ausdrücklich zu den Anbietern, die nach §4 PfluV eine Anerkennung erhalten können. Der Regierungsentwurf dreht das um: Eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a sollen sich künftig gegenseitig ausschließen, und das Sozialraumbudget soll den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten bleiben. Die Anerkennung des Pflegedienstes trägt die Alltagshilfe dann nicht mehr — und die PfluV wird dem Bundesrecht folgen müssen. Die Frage ist damit nicht, ob ihr ein eigenes Angebot und ein zweites System braucht, sondern welches.

  • Eigene Firma heißt eigene Datenhaltung: Klientenakten, Einsätze und Rechnungen gehören sauber getrennt von der Pflegesoftware
  • Rechnungen gehen automatisch per E-Mail raus — an den Kostenträger und, wenn ihr wollt, die Eigenanteilsrechnung direkt an den Klienten
  • Kein DTA, keine Telematik: In der Alltagshilfe reichen Rechnung und Leistungsnachweis — die HeyCarla erzeugt und verschickt
HeyCarla Dashboard mit Kennzahlen-Kacheln und monatlichem Balkendiagramm

Softwareauswahl

Was ein System für die Alltagshilfe können muss

Bevor ihr eine zweite Lizenz eurer Pflegesoftware bucht, prüft sie an den vier Punkten hier unten. Pflegesoftware ist auf Pflegesachleistungen und Leistungskomplexe ausgelegt — HeyCarla auf die Alltagshilfe. Über 250 Dienste in Deutschland arbeiten damit.

Die App ist dabei — für alle, ohne Aufpreis

Ein Alltagshilfedienst läuft mit vielen Teilzeit- und Minijobkräften. Genau deshalb ist die Mitarbeiter-App kostenlos und für unbegrenzt viele Mitarbeitende im Preis enthalten — ob fünf oder fünfzig macht keinen Unterschied auf der Rechnung.

  • iOS und Android, eigener Login für jede Person
  • Läuft auf dem privaten Smartphone, kein Diensthandy nötig
  • Adresse direkt in die Navigation, Telefonnummer direkt anrufbar
Startseite der HeyCarla Mitarbeiter-App mit den Terminen des Tages

Eure Kräfte planen sich selbst

Ein neuer Betrieb hat am Anfang keine eigene Disposition — und braucht auch keine. HeyCarla kennt drei Planungsmodelle: Das Büro plant alles, die Mitarbeitenden planen selbst, oder eine Mischform mit grober Vorgabe. Was jemand darf, stellt ihr pro Person ein.

  • Mitarbeitende legen eigene Termine an, wenn ihr es erlaubt
  • Private Blocker setzen — das Büro sieht nur „beschäftigt"
  • Termine lassen sich untereinander weitergeben

Nachbau der Mitarbeiter-App · Beispielwerte zur Veranschaulichung

Unterschrift auf dem Handy, direkt beim Klienten

Vor der Unterschrift sieht der Klient eine Übersicht: was gemacht wurde und wie lange. Dann unterschreibt er mit dem Finger — der Termin ist abgeschlossen und sofort abrechenbar. Fehlt eine Unterschrift, fordert ihr sie per E-Mail oder per Link aufs Handy nach.

  • Zeiterfassung mit Vorschlag aus der Planung, vor Ort anpassbar
  • Offline-Funktion fürs Funkloch, Synchronisierung danach
  • Fehlende Unterschriften rot markiert und mitarbeiterübergreifend nachholbar

Nachbau der Mitarbeiter-App · Beispielwerte zur Veranschaulichung

Und die Rechnung schreibt sich daraus

Am Monatsende ein Klick: HeyCarla prüft, ob alle Unterschriften da sind, ob das Budget reicht und ob der Klient noch eine Eigenanteilsrechnung bekommen soll. Was nicht passt, wird mit Begründung angezeigt statt stillschweigend falsch abgerechnet. Der Leistungsnachweis mit allen Unterschriften hängt automatisch hinten dran.

  • 1,5 Millionen Stunden dokumentiert, das sind 675.000 begleitete Einsätze
  • 300.000 Rechnungen mit HeyCarla erstellt

Nachbau der Abrechnung · Beispielwerte zur Veranschaulichung

Preis

Was HeyCarla kostet

139,00 € netto / Monat für 30 aktive Klient:innen

Weitere aktive Klient:innen: 1,50 € je Person und Monat.

Der Preis richtet sich nach den monatlich aktiven Klient:innen. Ein neues Angebot startet also klein und wächst mit — ohne dass euch die Zahl der Betreuungskräfte etwas kostet.

  • Mitarbeitende unbegrenzt in jedem Paket, Mitarbeiter-App inklusive
  • Keine Zusatzkosten für Lizenzen, Administratoren, Support, Updates oder Schnittstellen
  • Monatlich kündbar im Einstiegspaket, 30 Tage kostenlos testen
  • Persönliches Onboarding und Support beim Menschen inklusive

Erstgespräch

20 Minuten über euer zweites Standbein sprechen — kostenfrei und unverbindlich

Wir schauen uns gemeinsam an, wie ihr die Alltagshilfe neben dem Pflegedienst aufstellt und was das in HeyCarla konkret bedeutet. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags.

  • Einschätzung zu Angebotsform und Anerkennung bei Kreis oder Stadt
  • Erfahrungen aus über 250 Diensten, die genau das aufgebaut haben
  • Community aus Unternehmer:innen, in der ihr euch austauschen könnt

Jetzt Gespräch anfragen

Lieber direkt schreiben? info@heycarla.app

Häufige Fragen

Was Pflegedienste vor der Gründung fragen

Antworten zur Anerkennung in Hessen, zur Vergütung, zum Personal und zur Software.

Wir können als Pflegedienst doch selbst anerkannt werden — warum dann ein eigenes Angebot?
Heute stimmt das: In Hessen nennt §4 PfluV ambulante Pflegedienste mit Zulassung nach §72 SGB XI ausdrücklich als Anbieter, die anerkannt werden können. Genau diese Doppelrolle beendet die Reform: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten. Die Anerkennung des Pflegedienstes läuft damit ins Leere — die PfluV wird dem Bundesrecht folgen müssen. Wer das Budget weiter nutzen will, braucht deshalb eine eigene, anerkannte Einheit neben dem Pflegedienst. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und erst danach passen die Länder ihre Verordnungen an. Endgültige Sicherheit gibt es mit dem Gesetzestext.
Wer erteilt die Anerkennung in Hessen?
Die Behörde vor Ort: in kreisfreien Städten der Magistrat, in Landkreisen der Kreisausschuss. Zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet das Angebot erbracht wird; wer in mehreren Kreisen tätig ist, stellt den Antrag dort, wo der Anbieter seinen Sitz hat. Rechtsgrundlage ist die hessische Pflegeunterstützungsverordnung (PfluV). Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch ein, ein landesweites Formular gibt es nicht. Nach der Anerkennung ist bis zum 30. April jedes Jahres ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr einzureichen.
Welches Personal brauchen wir dafür?
Keine zusätzlichen Pflegefachkräfte. Eingesetzt werden Fachkräfte, etwa aus Alten-, Kranken- oder Heilerziehungspflege, Sozialarbeit, Erziehung oder Heilpädagogik, bei Entlastungsangeboten auch aus Familienpflege, Sozialassistenz oder Hauswirtschaft, oder Kräfte mit Basisqualifikation. Diese umfasst mindestens 30 Unterrichtsstunden, bis zu 10 davon über einen Erste-Hilfe-Kurs; Qualifikationen nach §53b SGB XI gelten bereits als Basisqualifikation. Danach sind jährlich 4 Unterrichtsstunden Fortbildung Pflicht, ab mehr als drei Beschäftigten zusätzlich Anleitung sowie Team- und Fallbesprechungen.
Was dürfen wir abrechnen?
Hessen arbeitet heute mit festen Obergrenzen je Stunde, inklusive Umsatzsteuer: höchstens 30 € für Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung von Pflegenden, höchstens 25 € für Angebote zur Entlastung im Alltag, jeweils in Stunden zu 60 Minuten. Angemessene Fahrtkosten kommen gesondert dazu, wenn sie in der Leistungs- und Kostenübersicht stehen, die Klient:innen vor Vertragsschluss erhalten. Vermittlungs- oder Franchisegebühren lassen sich nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen. Die Landesregierung will die festen Grenzen abschaffen; bis zum Inkrafttreten gelten die heutigen Werte.
Gibt es Fördermittel für den Aufbau?
Die PfluV selbst sieht keine Förderung für Anbieter vor, sie regelt nur Anerkennung und Qualität. Ob und in welchem Umfang Fördermittel nach §45c SGB XI für ein gewerbliches Entlastungsangebot in Frage kommen, ist nicht landesweit geregelt, und einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Was in eurem Landkreis oder eurer Stadt möglich ist, klärt ihr am besten direkt bei der Anerkennungsbehörde vor Ort. Sie nennt euch auch Schulungsanbieter für die Basisqualifikation, in Präsenz oder online, und sagt euch, welche Unterlagen sie für den Antrag erwartet.
Lohnt sich das, solange die Reform noch nicht beschlossen ist?
Die Anerkennung nach §45a SGB XI hängt nicht am Pflegeneuordnungsgesetz — es gibt sie in Hessen seit Jahren über die PfluV, und schon heute lassen sich darüber Entlastungsleistungen erbringen. Was die Reform ändert, ist die Höhe des Budgets und wer es abrechnen darf. Der Aufbau — eigene Einheit, Konzept, Fachkraft, Schulung, Antrag — braucht ohnehin Vorlauf, unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat für 30 aktive Klient:innen, jede weitere aktive Person kostet 1,50 € im Monat. Mitarbeitende sind in jedem Paket unbegrenzt enthalten, ebenso Mitarbeiter-App, Support, Updates und Onboarding. Ein neu gegründetes Angebot startet damit klein und wächst mit.

Kurz zusammengefasst

In Hessen können ambulante Pflegedienste heute nach §4 PfluV selbst als Anbieter anerkannt werden. Die Reform beendet diese Doppelrolle: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das neue Sozialraumbudget — nach dem Entwurf 175 € im Monat, 300 € für Menschen unter 25 Jahren — bleibt den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag vorbehalten und ist über einen ambulanten Pflegedienst nicht abrechenbar. Die PfluV wird dem folgen müssen. Ein Pflegedienst, der dafür ein eigenes Angebot gründet, startet mit einem Vorteil, den kein anderer Gründer hat: Die Klient:innen, die Pflegegrade und das Vertrauen sind bereits da. Anerkannt wird in Hessen vor Ort vom Kreisausschuss oder Magistrat; verlangt werden ein eigener Träger, Fachkräfte oder Kräfte mit 30 Unterrichtsstunden Basisqualifikation, jährliche Fortbildung und eine Kostenübersicht. Abgerechnet wird heute innerhalb fester Obergrenzen von 30 € bzw. 25 € je Stunde, Fahrtkosten extra. HeyCarla ist die Software für dieses zweite Standbein und startet bei 139 € netto im Monat. .

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