Wir rechnen als Pflegedienst doch schon Entlastungsleistungen ab — warum dann ein eigenes Angebot?
Heute stimmt das: Ambulante Pflegedienste rechnen den Entlastungsbetrag in Brandenburg direkt ab, die neue BbgAUA-AnerkV sieht für sie weder eine eigene Anerkennung noch Sonderregeln vor. Genau diese Doppelrolle beendet die Reform: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten. Der Weg über den Pflegedienst läuft damit ins Leere — das Landesrecht wird dem Bundesrecht folgen müssen. Wer das Budget weiter nutzen will, braucht deshalb eine eigene, anerkannte Einheit neben dem Pflegedienst. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und erst danach passen die Länder ihre Verordnungen an. Endgültige Sicherheit gibt es mit dem Gesetzestext.
Wer erteilt die Anerkennung in Brandenburg?
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV), Dezernat 43, Lipezker Straße 45 in Cottbus. Rechtsgrundlage ist seit dem 24.12.2025 die Brandenburgische Angebotsanerkennungsverordnung (BbgAUA-AnerkV) vom 16.12.2025, die die Verordnung von 2016 abgelöst hat. Der Träger stellt den Antrag elektronisch über das Onlineformular und fügt ein Konzept zu Zielgruppe, Umfang, Methode und Vergütung bei. Die Anerkennung gilt höchstens fünf Jahre. Einen festen Jahresbericht gibt es nicht, auf Verlangen weist ihr aber jederzeit nach, dass die Voraussetzungen fortbestehen.
Welches Personal brauchen wir dafür?
Keine zusätzlichen Pflegefachkräfte. Verlangt ist eine kontinuierliche fachliche Begleitung durch eine Fachkraft, etwa eine Pflegefachperson, Altenpflege, Ergotherapie oder Sozialarbeit; sie bietet bei Bedarf Team- und Fallbesprechungen an. Selbständige Fachkräfte brauchen keine zusätzliche Begleitung. Beruflich Helfende absolvieren grundsätzlich 30 Zeitstunden Schulung, Ehrenamtliche rund sechs Stunden Grund- und Notfallwissen. Reine Selbstlernkurse sind nicht zulässig, vorhandene Qualifikationen lassen sich anrechnen.
Was dürfen wir abrechnen?
Nach §3 BbgAUA-AnerkV legt das LASV als Anerkennungsbehörde Preisobergrenzen fest; die Verordnung selbst nennt keine Euro-Beträge, die aktuellen Werte erfragt ihr beim LASV. Fahrtkosten gelten als Nebenkosten und müssen innerhalb dieser Obergrenze bleiben, sie kommen also nicht obendrauf. Eure Vergütung beschreibt ihr bereits im Konzept zum Antrag. Wer nicht ordnungsgemäß abrechnet, riskiert den Widerruf der Anerkennung. Eine Steuerfrage wie die Umsatzsteuer klärt ihr am besten mit eurer Steuerberatung.
Gibt es Fördermittel für den Aufbau?
Die Anerkennung durch das LASV begründet nach §1 Abs. 3 BbgAUA-AnerkV ausdrücklich keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. Fördern können die Landkreise und kreisfreien Städte, mit Mitteln nach §45c SGB XI und aus Landesprogrammen, im Rahmen ihrer Haushaltsmittel. Ob und wie ein gewerbliches Angebot neben dem Pflegedienst dabei zum Zug kommt, entscheidet vor Ort jeder Kreis selbst. Fragt deshalb am besten früh bei eurem Landkreis oder eurer kreisfreien Stadt nach, bevor ihr mit Fördermitteln plant.
Lohnt sich das, solange die Reform noch nicht beschlossen ist?
Die Anerkennung nach §45a SGB XI hängt nicht am Pflegeneuordnungsgesetz — es gibt sie in Brandenburg seit Jahren, heute über die BbgAUA-AnerkV, und schon heute lassen sich darüber Entlastungsleistungen erbringen. Was die Reform ändert, ist die Höhe des Budgets und wer es abrechnen darf. Der Aufbau — eigene Einheit, Konzept, Fachkraft, Schulung, Antrag — braucht ohnehin Vorlauf, unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat für 30 aktive Klient:innen, jede weitere aktive Person kostet 1,50 € im Monat. Mitarbeitende sind in jedem Paket unbegrenzt enthalten, ebenso Mitarbeiter-App, Support, Updates und Onboarding. Ein neu gegründetes Angebot startet damit klein und wächst mit.