Für Pflegedienste in Bayern

Alltagshilfe gründen in Bayern — neben eurem Pflegedienst

Heute können ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag in Bayern beim Landesamt für Pflege selbst eine Anerkennung nach §45a beantragen. Die Reform beendet diese Doppelrolle: Zulassung nach §72 und Anerkennung nach §45a sollen sich künftig ausschließen, das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten vorbehalten. Wer jetzt ein eigenes Angebot gründet, hat einen Vorteil, den kein anderer Gründer hat: die Klient:innen sind längst im Haus.

HeyCarla ab 139,00 € netto im Monat · 30 Tage kostenlos testen · monatlich kündbar

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Eine Software — am Handy für eure Kräfte, am Rechner fürs Büro.

Kurz vorweg

Die drei Fragen, die uns Pflegedienste zuerst stellen

Wer erteilt die Anerkennung?

Das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP) in Amberg, auf Grundlage der §§80 bis 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG). Ein Land, eine Stelle — anders als in Bundesländern, in denen jeder Kreis selbst entscheidet. Der Antrag ist jederzeit möglich.

Gibt es Fördermittel?

Ja, aber mit klarem Schwerpunkt. Freistaat und Pflegekassen fördern vor allem bürgerschaftlich getragene Angebote mit Ehrenamtlichen, Schulungen eingeschlossen. Einen Anspruch begründet die Anerkennung nicht, und die Frist liegt früh: Förderantrag bis zum 31. Dezember des Vorjahres.

Welches Personal brauchen wir?

Keine examinierten Pflegefachkräfte. Verlangt ist eine geeignete Fachkraft mit in der Regel dreijähriger Ausbildung im sozialen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Bereich. Helfende brauchen 30 Unterrichtseinheiten Basisschulung; eure Betreuungskräfte nach §53b mit 160 Unterrichtseinheiten bringen die Qualifikation schon mit.

— Angaben nach §§80 bis 82 AVSG und den Vollzugshinweisen zur AVSG (gültig ab 01.01.2025). Quellen: Landesamt für Pflege, Vollzugshinweise zur AVSG, §82 AVSG im Wortlaut. Verbindlich entscheidet das Landesamt für Pflege. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Ausgangslage

Kaum jemand startet so gut wie ihr

Ein Alltagshilfedienst auf der grünen Wiese braucht Jahre, um dorthin zu kommen, wo ihr heute schon seid.

Die Klient:innen sind schon da

Der teuerste Teil jeder Gründung ist die Kundengewinnung — und der entfällt bei euch fast vollständig. Ihr kennt die Haushalte, die Pflegegrade und die Angehörigen, und ihr habt deren Vertrauen bereits.

Der Topf wird größer

Aus 131 € Entlastungsbetrag im Monat sollen 175 € Sozialraumbudget werden, bei Menschen unter 25 Jahren sogar 300 €. Zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — und nicht abrechenbar über einen ambulanten Pflegedienst.

Wachstum ohne examinierte Fachkräfte

Alltagshilfe braucht keine Pflegefachkräfte. Ein Geschäftsfeld also, das sich mit dem Personal aufbauen lässt, das ihr bekommt — und eure Betreuungskräfte wechseln mit hinüber, statt in der Pflege zu fehlen.

— Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30.09.2026 beschlossen. Bundestag und Bundesrat beraten noch, das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 vorgesehen; bis dahin sind Änderungen möglich. Die Anerkennung nach §45a SGB XI gibt es dagegen schon heute. Quellen: Altenheim zum Kabinettsbeschluss, BVUA zum gegenseitigen Ausschluss von §45a und §72.

Anerkennung nach §45a SGB XI

Vier Schritte bis zum eigenen Angebot

Bayern regelt die Einzelheiten in der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG). Verglichen mit dem, was ihr für den Pflegedienst durchlaufen habt, ist das wenig — aber es braucht Vorlauf.

1

Eigene Einheit aufsetzen

Das Angebot braucht einen eigenen Träger neben dem Pflegedienst, eine verantwortliche Fachkraft und eine regelmäßige, verlässliche und dauerhafte Ausrichtung nach §82 AVSG. Erst damit wird aus der Alltagshilfe ein eigenständiges, anerkennungsfähiges Angebot neben dem Pflegedienst.

2

Konzept und Fachkraft

Dem Antrag liegt ein Qualitätssicherungskonzept bei: Qualifikation der Kräfte, Zielgruppe, Leistungsform, regionale Verfügbarkeit und Kosten für die Pflegebedürftigen. Das LfP stellt dafür ein Musterkonzept bereit. Die Fachkraft leitet die Helfenden fachlich an.

3

Mitarbeitende schulen

Helfende ohne passende Qualifikation durchlaufen die Basisschulung: 30 Unterrichtseinheiten nach dem bayerischen Schulungskonzept, gültig seit 01.09.2023. Betreuungskräfte nach §53b und Kräfte mit einschlägiger Ausbildung oder zwei Jahren Berufserfahrung sind davon befreit. Danach folgt laufende Fortbildung.

4

Antrag beim Landesamt für Pflege

Der Antrag geht mit Konzept und Nachweisen an das Bayerische Landesamt für Pflege, Referat 44, auch eingescannt per E-Mail. Nach der Anerkennung meldet das LfP euer Angebot an die Pflegekassen, und jedes Jahr reicht ihr einen Tätigkeitsbericht ein.

  • Keine landesweite Preisobergrenze: Gewerbliche Anbieter legen die Kosten für die Pflegebedürftigen im Konzept offen. Mindestlohn und Sozialversicherung sind einzuhalten.
  • Deckel nur fürs Ehrenamt: Wo Ehrenamtliche einzelfallbezogen helfen, kostet die Helferstunde höchstens den Mindestlohn plus 50 % Fixkostenaufschlag.
  • Förderung mit früher Frist: Projektförderung durch Freistaat und Pflegekassen, Schwerpunkt bürgerschaftlich getragene Angebote. Antrag bis 31. Dezember des Vorjahres, Verwendungsnachweis bis 1. April.
  • Die Anerkennung will gepflegt werden: Automatisch erlischt sie nicht, aber ohne jährlichen Tätigkeitsbericht und ohne Meldung von Änderungen droht der Widerruf.

Quellen: Landesamt für Pflege: Anerkennung, Registrierung, Förderung, §82 AVSG im Wortlaut. Verbindlich entscheidet das Landesamt für Pflege.

Zwei Angebote, zwei Systeme

In Bayern endet genau die Doppelrolle, die ihr heute nutzen könnt

Heute können ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag beim Landesamt für Pflege selbst als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt werden, mit eigenem Antragsformular und eigenem Tätigkeitsbericht. Der Regierungsentwurf dreht das um: Eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a sollen sich künftig gegenseitig ausschließen, und das Sozialraumbudget soll den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten bleiben. Die Anerkennung des Pflegedienstes trägt die Alltagshilfe dann nicht mehr — und die AVSG wird dem Bundesrecht folgen müssen. Die Frage ist damit nicht, ob ihr ein eigenes Angebot und ein zweites System braucht, sondern welches.

  • Eigene Firma heißt eigene Datenhaltung: Klientenakten, Einsätze und Rechnungen gehören sauber getrennt von der Pflegesoftware
  • Rechnungen gehen automatisch per E-Mail raus — an den Kostenträger und, wenn ihr wollt, die Eigenanteilsrechnung direkt an den Klienten
  • Kein DTA, keine Telematik: In der Alltagshilfe reichen Rechnung und Leistungsnachweis — die HeyCarla erzeugt und verschickt
HeyCarla Dashboard mit Kennzahlen-Kacheln und monatlichem Balkendiagramm

Softwareauswahl

Was ein System für die Alltagshilfe können muss

Bevor ihr eine zweite Lizenz eurer Pflegesoftware bucht, prüft sie an den vier Punkten hier unten. Pflegesoftware ist auf Pflegesachleistungen und Leistungskomplexe ausgelegt — HeyCarla auf die Alltagshilfe. Über 250 Dienste in Deutschland arbeiten damit.

Die App ist dabei — für alle, ohne Aufpreis

Ein Alltagshilfedienst läuft mit vielen Teilzeit- und Minijobkräften. Genau deshalb ist die Mitarbeiter-App kostenlos und für unbegrenzt viele Mitarbeitende im Preis enthalten — ob fünf oder fünfzig macht keinen Unterschied auf der Rechnung.

  • iOS und Android, eigener Login für jede Person
  • Läuft auf dem privaten Smartphone, kein Diensthandy nötig
  • Adresse direkt in die Navigation, Telefonnummer direkt anrufbar
Startseite der HeyCarla Mitarbeiter-App mit den Terminen des Tages

Eure Kräfte planen sich selbst

Ein neuer Betrieb hat am Anfang keine eigene Disposition — und braucht auch keine. HeyCarla kennt drei Planungsmodelle: Das Büro plant alles, die Mitarbeitenden planen selbst, oder eine Mischform mit grober Vorgabe. Was jemand darf, stellt ihr pro Person ein.

  • Mitarbeitende legen eigene Termine an, wenn ihr es erlaubt
  • Private Blocker setzen — das Büro sieht nur „beschäftigt"
  • Termine lassen sich untereinander weitergeben

Nachbau der Mitarbeiter-App · Beispielwerte zur Veranschaulichung

Unterschrift auf dem Handy, direkt beim Klienten

Vor der Unterschrift sieht der Klient eine Übersicht: was gemacht wurde und wie lange. Dann unterschreibt er mit dem Finger — der Termin ist abgeschlossen und sofort abrechenbar. Fehlt eine Unterschrift, fordert ihr sie per E-Mail oder per Link aufs Handy nach.

  • Zeiterfassung mit Vorschlag aus der Planung, vor Ort anpassbar
  • Offline-Funktion fürs Funkloch, Synchronisierung danach
  • Fehlende Unterschriften rot markiert und mitarbeiterübergreifend nachholbar

Nachbau der Mitarbeiter-App · Beispielwerte zur Veranschaulichung

Und die Rechnung schreibt sich daraus

Am Monatsende ein Klick: HeyCarla prüft, ob alle Unterschriften da sind, ob das Budget reicht und ob der Klient noch eine Eigenanteilsrechnung bekommen soll. Was nicht passt, wird mit Begründung angezeigt statt stillschweigend falsch abgerechnet. Der Leistungsnachweis mit allen Unterschriften hängt automatisch hinten dran.

  • 1,5 Millionen Stunden dokumentiert, das sind 675.000 begleitete Einsätze
  • 300.000 Rechnungen mit HeyCarla erstellt

Nachbau der Abrechnung · Beispielwerte zur Veranschaulichung

Preis

Was HeyCarla kostet

139,00 € netto / Monat für 30 aktive Klient:innen

Weitere aktive Klient:innen: 1,50 € je Person und Monat.

Der Preis richtet sich nach den monatlich aktiven Klient:innen. Ein neues Angebot startet also klein und wächst mit — ohne dass euch die Zahl der Betreuungskräfte etwas kostet.

  • Mitarbeitende unbegrenzt in jedem Paket, Mitarbeiter-App inklusive
  • Keine Zusatzkosten für Lizenzen, Administratoren, Support, Updates oder Schnittstellen
  • Monatlich kündbar im Einstiegspaket, 30 Tage kostenlos testen
  • Persönliches Onboarding und Support beim Menschen inklusive

Erstgespräch

20 Minuten über euer zweites Standbein sprechen — kostenfrei und unverbindlich

Wir schauen uns gemeinsam an, wie ihr die Alltagshilfe neben dem Pflegedienst aufstellt und was das in HeyCarla konkret bedeutet. Wir melden uns in der Regel innerhalb eines Werktags.

  • Einschätzung zu Angebotsform und Anerkennung beim Landesamt für Pflege
  • Erfahrungen aus über 250 Diensten, die genau das aufgebaut haben
  • Community aus Unternehmer:innen, in der ihr euch austauschen könnt

Jetzt Gespräch anfragen

Lieber direkt schreiben? info@heycarla.app

Häufige Fragen

Was Pflegedienste vor der Gründung fragen

Antworten zur Anerkennung in Bayern, zur Vergütung, zum Personal und zur Software.

Wir können als Pflegedienst doch selbst anerkannt werden — warum dann ein eigenes Angebot?
Heute stimmt das: In Bayern können ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag beim Landesamt für Pflege eine Anerkennung nach §45a beantragen, das LfP hält dafür sogar ein eigenes Antragsformular bereit. Genau diese Doppelrolle beendet die Reform: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das Sozialraumbudget bleibt den anerkannten Angeboten und der Nachbarschaftshilfe vorbehalten. Die Anerkennung des Pflegedienstes läuft damit ins Leere — die AVSG wird dem Bundesrecht folgen müssen. Wer das Budget weiter nutzen will, braucht deshalb eine eigene, anerkannte Einheit neben dem Pflegedienst. Das Pflegeneuordnungsgesetz ist allerdings noch nicht beschlossen: Bundestag und Bundesrat beraten noch, und erst danach passen die Länder ihre Verordnungen an. Endgültige Sicherheit gibt es mit dem Gesetzestext.
Wer erteilt die Anerkennung in Bayern?
Das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP), Referat 44, mit Sitz in Amberg. Rechtsgrundlage sind die §§80 bis 82 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und die Vollzugshinweise dazu. Der Antrag ist jederzeit möglich, auch eingescannt per E-Mail, und enthält ein Qualitätssicherungskonzept, für das das LfP ein Muster bereitstellt. Nach der Anerkennung übermittelt das LfP die Angebote an die Pflegekassen, und jährlich ist ein Tätigkeitsbericht einzureichen.
Welches Personal brauchen wir dafür?
Keine Pflegefachkräfte. Verlangt ist eine geeignete Fachkraft, die die Helfenden fachlich anleitet, in der Regel mit grundsätzlich dreijähriger Ausbildung oder Studium im sozialen, pflegerischen, gesundheitlichen oder hauswirtschaftlichen Bereich. Helfende ohne passende Qualifikation brauchen eine Basisschulung von 30 Unterrichtseinheiten nach dem bayerischen Schulungskonzept. Wer eine einjährige Ausbildung, zwei Jahre Berufserfahrung oder eine Fortbildung von 160 Unterrichtseinheiten mitbringt, etwa als Betreuungskraft nach §53b, ist davon befreit. Danach läuft die Fortbildung laufend weiter.
Was dürfen wir abrechnen?
Eine landesweite Preisobergrenze gibt es in Bayern nicht. Gewerbliche Anbieter legen die Kosten für die Pflegebedürftigen in ihrem Qualitätssicherungskonzept offen, und Mindestlohn sowie sozial- und versicherungsrechtliche Vorschriften müssen eingehalten werden. Eine feste Grenze gilt nur, wo Ehrenamtliche einzelfallbezogen helfen: Dort darf die Helferstunde höchstens den Mindestlohn plus 50 % Aufschlag für Fixkosten kosten. Ändern sich Kosten oder Angebot, ist das dem LfP mitzuteilen — wer das versäumt oder den Tätigkeitsbericht nicht einreicht, riskiert den Widerruf der Anerkennung.
Gibt es Fördermittel für den Aufbau?
Bayern fördert Angebote zur Unterstützung im Alltag gemeinsam mit den Pflegekassen als Projektförderung, mit Schwerpunkt auf bürgerschaftlich getragenen Angeboten. Gefördert werden etwa Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche sowie Personal- und Sachkosten für Koordination und fachliche Anleitung; auch Schulungen sind förderfähig. Einen Anspruch begründet die Anerkennung nicht (§82 Abs. 3 AVSG). Wichtig ist die Frist: Der Förderantrag muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres beim LfP sein. Ob ein gewerbliches Angebot neben dem Pflegedienst gefördert werden kann, klärt ihr am besten direkt beim LfP.
Lohnt sich das, solange die Reform noch nicht beschlossen ist?
Die Anerkennung nach §45a SGB XI hängt nicht am Pflegeneuordnungsgesetz — es gibt sie in Bayern seit Jahren über die AVSG, und schon heute lassen sich darüber Entlastungsleistungen erbringen. Was die Reform ändert, ist die Höhe des Budgets und wer es abrechnen darf. Der Aufbau — eigene Einheit, Konzept, Fachkraft, Schulung, Antrag — braucht ohnehin Vorlauf, unabhängig davon, wann das Gesetz in Kraft tritt.
Was kostet HeyCarla?
HeyCarla startet bei 139 € netto im Monat für 30 aktive Klient:innen, jede weitere aktive Person kostet 1,50 € im Monat. Mitarbeitende sind in jedem Paket unbegrenzt enthalten, ebenso Mitarbeiter-App, Support, Updates und Onboarding. Ein neu gegründetes Angebot startet damit klein und wächst mit.

Kurz zusammengefasst

In Bayern können ambulante Dienste mit Versorgungsvertrag heute beim Landesamt für Pflege selbst eine Anerkennung nach §45a beantragen. Die Reform beendet diese Doppelrolle: Nach dem Regierungsentwurf schließen sich eine Zulassung nach §72 SGB XI und eine Anerkennung nach §45a künftig gegenseitig aus, und das neue Sozialraumbudget — nach dem Entwurf 175 € im Monat, 300 € für Menschen unter 25 Jahren — bleibt den anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag vorbehalten und ist über einen ambulanten Pflegedienst nicht abrechenbar. Die AVSG wird dem folgen müssen. Ein Pflegedienst, der dafür ein eigenes Angebot gründet, startet mit einem Vorteil, den kein anderer Gründer hat: Die Klient:innen, die Pflegegrade und das Vertrauen sind bereits da. Anerkannt wird in Bayern vom Landesamt für Pflege; verlangt werden ein eigener Träger, eine geeignete Fachkraft, 30 Unterrichtseinheiten Basisschulung für Helfende ohne Qualifikation und ein Qualitätssicherungskonzept. Eine landesweite Preisobergrenze gibt es nicht, eine Projektförderung durch Freistaat und Pflegekassen ist möglich. HeyCarla ist die Software für dieses zweite Standbein und startet bei 139 € netto im Monat. .

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